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Full text of "Das Volksschulwesen des Kantons Zürich zur Zeit der Helvetik (1798-1803) .."

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las Volksschulwesen des 
Kantons Zürich zur Zeit der Helvetik 

(1798 _ 1803) 

INflüGURRL- DISSERTATION 

ZUR 

ERtfifNQÜFiQ DER DOKTORWÜR 

STEN SEKTION DER HOHEN VHrLOSOPhlSCHÖl FQKOLf&T 

DER 

UNIVERSITÄT ZÜRICH 

Willibald Klinke 

. Zürich. 



Begutachtet von den He 

Prof. i und 

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1907. 








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Das Volksschulwesen des 
Kantons Zürich zur Zeit der Helvetik 

0798 - 1803) 

INRUQURflL- DISSERTATION 

ZUR 

ERLANGUNG DER DOKTORWÜRDE 

DER 
ERSTEM SEKTION DER HOHEM PHILOSOPHISCHEM FAKULTÄT 

DER 

UNIVERSITÄT ZÜRICH 

vorgelegt von 

Willibald Klinke 

aus Zürich. 



Begutachtet von den Herren 
Prof. Dr. Q. Störring und 
Prof. Dr. C. Dändllker. 



ZÜRICH 

Buchdruckerei Gebr. Leemann & Co. 

Verlag der „Rcademia" 

1907. 



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FEI 2 1959 



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Inhalt. 



Seite^ 
Verzeichnis der angeführten Werke und Quellen . VII— VIII 

I. Einleitung 1 

II. Die politischen und sozialen Zustände im allgemeinen . 5 

III. Verhältnis yon Staat nnd Kirche zur Schale IT 

IV. Die Schalorganisation 31 

1. Schulleitung und Aufsicht 31 

2. Schul Verordnungen und Schulgesetze 51 

3. Die Schulgemeinden 60 

4. Oekonomische Verhältnisse ...... 72 

a) Schulausstattung , . 72 

b) Schulfonds 82 

c) Lehrerbesoldungen 90 

5. Die Lehrer 108 

a) Anstellung 108 

b) Bildungsgrad 113 

c) Alter und Familienverhältnisse . . . .116 

d) Nebenbeschäftigungen 117 

6. Versuche zur Hebung der Lehrerbildung . . .119 
V. Der Schalbetrieb . .133 

1. Bildungsziel 133 

2. Die Materie des Unterrichts 137 

a) Die Schulbücher 137 

b) Die einzelnen Unterrichtsfächer . . . .145 

3. Schulzeit und Schulbesuch . . . . .155 

4. Klasseneinteilung 163 

5. Schulzucht 166 

6. Examina .168 

Anhang: 

1. Fragebogen der Stapferschen Schulenquete 173 

2. Tabellarische Darstellung der Stapferschen Schulenquete 



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Verzeichnis 
der angeführten Werke und Quellen. 

I. Zeitgenössische Quellen. 

1. Stapf ersehe Schulenquete. (Bundesarchiv, Abteilung Helvetik) Bde. 

1470, 1471, 1421. 
Bd. 1470. Distrikte: Benken, Andelfingen, Winterthur, Elgg, Fehr- 

altorf. 
Bd. 1471. Distrikte: Bassersdorf, Bülach, Regensdorf, Zürich, Mett- 

menstetten. 
Bd. 1421. Distrikte: Horgen, Meilen, Grüningen, Uster, Wald. 

2. Protokolle des zürcherischen Erziehungsrates 1798 — 1801. 3 Bde. 

Staatsarchiv Zürich, K 56. 

3. Protokolle und Missiven des zürcherischen Erziehungsrates 1801 

bis 1803. 2 Bde. Staatsarchiv Zürich, K 56 d u. e. 

4. Helvetische Akten (Schulsachen), Staatsarchiv Zürich, K II. 93 und 

K. II. 95 u. 96. 

5. Akten, Landschulwesen — 1798. Staatsarchiv Zürich. E I, 21. 

6. Protokolle der Verwaltungskammer, Staatsarchiv Zürich. K 1. 12 — 32. 

7. Protokoll der Interimsregierung (10. Juni bis 24. September 1799), 

Staatsarchiv Zürich. K I, 9. 

8. Aktensammlung aus der Zeit der helvetischen Republik, heraus- 

gegeben von Dr. J. Strickler, 9 Bde. 

9. J. J. Wirz, Historische Darstellung der urkundlichen Verordnungen 

betr. die Geschichte des Kirchen- und Schulwesens in Zürich. 
2 Bde. 1793—1794. 

10. Ph. A. Stapfer, Entwurf der Instruktionen für die neu errichteten 

Erziehungsräte und Schulinspektoren. 1799. 

11. J. R. Steinmüller, Helvetische Schulmeister-Bibliothek. 2 Bde. 1801: 

12. Helvetischer Genius, herausgegeben von Zschokke. 

13. Republikaner, schweizerischer, herausgegeben von Escher und Usteri. 

II. Neuere Hilfsmittel. 

1. W. Oechsli, Geschichte der Schweiz im 19. Jahrhundert. 1903. 

2. Hilty, Vorlesungen über die Helvetik. 

3. E. Bloesch, Geschichte der schweizerisch - reformierten Kirchen. 

Bd. II. 



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VIII 

4. G. Finaler, Die zürcherische Kirche zur Zeit der Helvetischen 

Republik. Züricher Taschenbuch auf das Jahr 1859. 

5. G. Finsler, Zürich in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts. 

6. P. D. Hess, Der religiöse und sittliche Zustand unseres Landvolkes vor, 

während und nach der Revolution. Zürcherisches Taschenbuch auf 
das Jahr 1883. 

7. P. Rutsche, Der Kanton Zürich und seine Verwaltung zur Zeit der 

Helvetik. 18 . 

8. 0. Hunziker, Geschichte der Schweizerischen Volksschule. 3 Bde. 

9. 0. Hunziker, Aus der Reform der zürcherischen Landschulen. 

1770—78. (Zürch. Taschenbuch 1894.) 

10. H. Morf, Zur Biographie Pestalozzis. 

11. Rud. Luginbühl, Ph. A. Stapf er. 

12. J. C. Troll, Geschichte der Stadt Winterthur. IL Bd. 

Weitere Literaturangaben finden sich in den Anmerkungen zitiert. 



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I. Einleitung, 



Nach den historisch-kritischen Darstellungen, die die 
Zeit der Helvetik von Forschern wie Oechsli, Dändliker, 
Hilty u. a. 1 ) erfahren hat, ist diese Periode zweifellos als 
eine der bedeutungsvollsten für die politische und soziale 
Entwicklung der Eidgenossenschaft überhaupt und des 
Kantons Zürich im besonderen anzusehen. Wie die Groß- 
zahl der Staaten Mitteleuropas, tritt auch die Schweiz von 
jenem Zeitpunkt ab in Folge der gründlichen Änderung 
der politischen und sozialen Zustände in ein völlig neues 
Stadium ein. Speziell kulturgeschichtlich bedeutsam wurde 
aber jene Zeit für die Kantone durch die Aufstellung eines 
idealen Programms für die Volksbildung, eines Programmes, 
dessen perfekte Realisierung wohl erst künftige Gene- 
rationen bringen dürften. Die heutige Gestaltung des 
zürcherischen Volksschulwesens ist direkt auf die kräftigen 
Impulse aus der Zeit der Helvetik zurückzuführen. Daß 
bis jetzt noch keine umfassende schulgeschichtliche Be- 
arbeitung des zürcherischen Volksschulwesens zur Zeit der 
Helvetik vorgenommen worden ist, muß aber umsomehr 
Wunder nehmen, als hiefür eine ausgezeichnete Unterlage 
existiert in Gestalt der Schul-Enquete, die Ph. A. 
Stapfer, der helvetische Minister der Künste und Wissen- 



x ) W. Oechsli, Geschichte der Schweiz im 19. Jahrhundert. 
K. Dändliker, Geschichte der Schweiz. Bd. III. 
C. Hilty, Vorlesungen über die Helvetik. 

P. Rutsche, Der Kanton Zürich und seine Verwaltung zur Zeit 
der Helvetik. 



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— 2 — 

Schäften, zu Anfang des Jahres 1799 durchführen ließ, und 
die im Bundesarchiv in Bern vollständig erhalten ist. Nam- 
hafte Schulhistoriker, wie Hunziker, Morf u. a. haben sich 
in ihren andersgerichteten Untersuchungen 2 ) naturgemäß 
mit einzelnen Schlaglichtern nach unserem Gebiete hin be- 
gnügen müssen. Wie das Thema zeigt, haben wir uns das 
Ziel gesteckt, durch nachfolgende Arbeit die soeben be- 
zeichnete Lücke in der Schulgeschichte Zürichs auszufüllen. 
Hierfür wird es nötig sein, zunächst ein deutliches Bild 
der Schulzustände bei Beginn der Helvetik zu entwerfen 
und daher das dazu erforderliche Tatsachenmaterial des- 
kriptiv vorzuführen; sodann werden wir, der Genesis des 
gedachten Schulorganismus nachspürend, den Kausalnexus 
aufzeigen müssen, der zwischen der Schule und den 
politischen, wie sozialen Verhältnissen jener Zeit besteht. 
Unsere sichere Basis bildet jene von Stapfer veran- 
laßte Schulenquete vc» 1799. Durch Dekret des helvetischen 
Direktoriums vom 2. Mai 1798 zum Minister der Künste 
und Wissenschaften ernannt und mit der Reorganisation 
des Schulwesens betraut, stieß Stapfer bei seinen Be- 
mühungen um die Hebung des Volksbildungs- und ins- 
besondere des Unterrichtswesens auf anscheinend unüber- 
windliche Schwierigkeiten. Die bestehenden Verhältnisse 
in den einzelnen -Kantonen waren so differenter Art, daß 
es schwer fallen mußte, bei Besserstellung des Volksschul- 
wesens eine Form zu finden, die den berechtigten Ver- 
schiedenheiten der Kantone und ihrer einzelnen Bezirke 
Rechnung trug und doch auch wieder die erstrebte Ein- 
heitlichkeit ermöglichte. Um mit den beabsichtigten Re- 
formen an das bestehende Brauchbare anknüpfen zu können, 
gedachte sich der Minister vorerst ein detailliertes Bild 
der gegebenen Schulverhältnisse zu verschaffen. Zu diesem 



2 ) 0. Hunziker, Geschichte der Schweizerischen Volksschule. II. Bd. 
H. Morf, Zur Biographie Pestalozzis. 



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— 3 — 

Zwecke ließ er zu Beginn des Jahres 1799 allen Volksschul- 
lehrern Fragebogen zukommen, durch deren Beantwortung 
er ein annähernd getreues Bild zu gewinnen hoffen durfte 
über die Art der Schullokale, über Stoff, Zeitlage und Zeit- 
dauer des Unterrichts, über die Lehrmittel und Einteilung 
in Klassen, über Heimat, Alter, Familienstand, Vorbildung, 
früheren Beruf und etwaige Nebenbeschäftigung der Lehrer, 
über die Zahl der Schüler, über Schulfonds und zu zahlende 
Schulgelder in den einzelnen Schulgemeinden und endlich 
über die Einkommensverhältnisse der Lehrer. 1 ) 

Die Fragebogen für den Kanton Zürich waren dem 
Regierungsstatthalter am 4. Februar mit der Weisung zu- 
gegangen, die Enquete möglichst zu beschleunigen und die 
beantworteten Fragebogen dem Minister binnen vierzehn 
Tagen einzuschicken. Diese Einsendung verzögerte sich 
aber, weil die zürcherische Regierung eine tabellarisch^ 
Verarbeitung des gewonnenen Materials vorzunehmen ge- 
dachte. 2 ) Da Stapf er aber aus der Eigenart der einzelnen 
Beantwortungen das Bildungsniveau der Lehrerschaft er- 
kennen wollte, drang er auf baldige Übermittlung der Ori- 
ginale, worauf ihm im April die 364 Berichte aus dem 
Kanton Zürich zugingen, die bis auf einen 3 ) von den einzelnen 
Lehrern selbst erstattet worden waren. Die Kalkulation 
des Ministers war eine richtige gewesen, — in diesen Be- 
richten ist ein approximativ getreues Bild der alten Schul- 
zustände niedergelegt. Kalligraphisch meist gefällig aus- 
geführt, lassen freilich manche in orthographischer und 
stilistischer Beziehung zu wünschen übrig. Übrigens waren 
die Fragen vielfach nicht korrekt aufgefaßt worden, da 
für das ganze Gebiet der Helvetik ein und dieselbe sprach- 



x ) Siehe die Beilage im Anhang. 

2 ) Helvet. Akten, K II. 93. 

3 ) Der Bericht von Schöfflisdorf (Distrikt Bülach) war vom Pfarrer 
ausgefertigt worden, weil der dortige Lehrer Rud. Meyer „nicht wohl" 
schreiben konnte. Enq. 1799. Bd. 1471. 



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— 4 — 

liehe Form der Befragung zur Anwendung gelangt war, 
die aber bei dem außerordentlich verschiedenen Sprach- 
gebrauch der einzelnen Landesgegenden nicht überall ein- 
deutig verstanden, und auf die daher falsch oder gar nicht 
reagiert worden war. Unklar und lückenhaft sind vor allem 
die Angaben über die ökonomischen Verhältnisse der Schul- 
gemeinden und Lehrer; wir werden darum besser tun, auf 
ihre vollständige statistische Verarbeitung zu verzichten 
und uns dafür umso intensiver mit dem eigentlichen Unter- 
richtsbetrieb jener Zeit zu befassen. 

Einigermaßen 'auffällig ist der oft wörtliche Gleichlaut 
der Berichte aus benachbarten Schulorten. Offenbar hielten 
die Lehrer die Sache für wichtig genug, daß sie sich zwecks 
Beratung der Antworten vereinigten, wodurch eine gewisse 
Uniformität der Beantwortung herbeigeführt sein worden 
mag. Dazu dürften einige unsichere und ängstliche, viel- 
leicht auch einige besonders bequeme Herren die Antworten 
der angeseheneren Amtsbrüder als schlechthin kanonisch 
betrachtet haben. Den Berichten durften in einer besonderen 
Rubrik noch allerlei Anmerkungen und Wünsche beigefügt 
werden. Unter diesen dem Minister vorgelegten Wünschen 
der Lehrer dominiert bezeichnender Weise derjenige nach 
finanzieller Besserstellung bei Neuordnung der helvetischen 
Dinge. Nennenswerte Vorschläge, zur Förderung des Unter- 
richtsbetriebes selbst enthalten nur die Berichte von Knonau 
und Fehraltorf. Im ganzen dürfen sich die Zürcher Berichte 
neben denen der anderen Kantone wohl sehen lassen, fanden 
sich doch beispielsweise im Kanton Bern 57 Lehrer, die 
nicht imstande gewesen waren, die Fragen selbst zu be- 
antworten. 1 ) 



x ) E. Schneider, Die bernische Landschule . am Ende des 18. Jahr- 
hunderts, pg. 90. 



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II. Die politischen und sozialen Zustände 
im allgemeinen. 



Was die Geschichte der Pädagogik im ganzen zeigt, 
daß nämlich die Hauptdirektiven der Erziehung allezeit 
nicht bloß von den jeweils herrschenden Richtungen in 
Wissenschaft, Kunst und Religion ausgehen, sondern auch 
von allgemeinen kulturellen Bestrebungen und vor allem 
von politisch-nationalen Zeitströmungen, das bewahrheitet 
sich im kleinen auch in der Schulgeschichte des Kantons 
Zürich. Zur Zeit der Helvetik machen sich besonders die 
letztgenannten Faktoren geltend, weshalb wir sie im 
Folgenden schärfer ins Auge fassen wollen. 

Die unter dem Sturme der großen Revolution herauf- 
brechende neue Zeit fand in Zürich ein Staatswesen vor, 
das gleich den anderen Kantonen einer eigentlichen Ver- 
fassung, also eines den Forderungen des Aufklärungszeit- 
alters entsprechenden Grundgesetzes, völlig entbehrte. Das 
staatliche Gefüge beruhte fast ausschließlich auf uralter 
Überlieferung und Gewohnheit; denn nur dies und nichts 
anderes enthält — entsprechend den „Handfesten", „Richte- 
briefen", „Landsatzungen" etc. anderer Kantone — der 1336 
unter Bürgermeister Rudolf Brun ausgefertigte „ge- 
schworene Brief", der bis 1798 mit wenigen Änderungen 
als staatliche Norm galt. Den Kernpunkt des Zürcher 
Staatsorganismus bildeten die Gesellschaft der „Konstatier", 
die sich aus der patrizischen Bürgerschaft zusammensetzte, 
und die übrigen 13, später 12 Zünfte. Diese Korporationen 
übten die politische Macht aus durch den von ihnen be- 
stellten „Kleinen und Großen Rat". Da die Stadt bereits 



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— 6- 

seit Rudolf Bruns Zeiten keine Gelegenheit vorübergehen 
ließ, ein ihr zugehöriges Territorium durch Kauf oder Be- 
lehnung zu erwerben, so bestand der Zürcher Staat gegen 
Ausgang des 18. Jahrhunderts aus der Stadt Zürich und 
der von dieser erworbenen „Landschaft". Das Gesamtgebiet 
beider deckte sich im wesentlichen mit demjenigen des 
heutigen Kantons Zürich; doch waren Stadt und Land in 
keiner Weise einen politischen Amalgamierungsprozeß ein- 
gegangen. Das Verhältnis zwischen beiden charakterisiert 
Oechsli so: „Die Behörden der Hauptstadt waren zugleich 
die Regierung des Landes und nur Bürger der erstem 
konnten in diese gelangen." 1 ) 

„Einige Hundert Familien erklärten die Hauptstadt und 
damit das Recht, den Staat zu regieren, die „Regiments- 
fähigkeit" zu ihrem ausschließlichen Eigentum. Nicht nur 
dem Ausländer, nicht bloß dem kantonsfremden Eidgenossen, 
der großen Masse der eigenen Staatsangehörigen, die nicht 
das Glück hatten, von stadtbürgerlichen Eltern geboren 
zu sein, war damit der Weg zu Amt und Würden, zu 
politischem Einfluß für immer verschlossen. Eine unüber- 
steigliche Scheidewand tat sich auf zwischen Stadt und 
Land. Wie der Städter erblicher „Herr und Burger", war 
der Landmann erblicher Untertan und mußte sich von jenem 
Gesetze und Steuern auferlegen lassen, als ob das in der 
ewigen Weltordnung so begründet wäre." 2 ) Demgemäß 
war der gesamte Verwaltungsapparat so konstruiert daß 
alle politische Gewalt mit rigoroser Hintansetzung der 
Landbürgerschaft in der Hand der Stadtzürcher blieb; denn 
zu „Obervögten", die je einer der 19 „innern" Vogteien 
vorzustehen hatten, wurden ausnahmslos nur Mitglieder des 
kleinen Rates ausersehen, die „Landvögte", die obersten 
Beamten der acht „äußern" Vogteien, wählte der Große 
Rat der Stadt für Amtsperioden von je sechs Jahren. 

*) W. Oechsli. Geschichte der Schweiz im 19. Jahrh. pg. 13. 
*) W. Oechsli, pg. 14. 



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— 7 



Zu dieser politischen Hintansetzung der Landschaft kam 
noch eine allmählich immer drückender werdende Schä- 
digung wirtschaftlicher Art infolge der Monopolisierung 
von Handel und Gewerbe durch die zwar zum Untergang 
reifen, aber vielleicht gerade deswegen immer rücksichts- 
loser vorgehenden städtischen Zünfte. Noch an der Schwelle 
des 19. Jahrhunderts durfte der ländliche Handwerker seine 
Erzeugnisse nicht in der Stadt verkaufen; auch war der 
Betrieb bestimmter Handwerke nur in der Stadt erlaubt, 
der Landbürger also gezwungen, bestimmte Waren 
städtischen Produzenten abzunehmen. Zu einzelnen „wissen- 
schaftlichen" Berufen waren nur Söhne von Stadtzürchern 
prädestiniert; so zum Berufe eines Pfarrherrn oder eines 
Lehrers an den höheren Schulen Zürichs. 

Der Stand der sittlich-religiösen Bildung der Land- 
bevölkerung vor der Revolution war trotz der relativ ge- 
ringen Größe des Gebietes nicht ein durchgehend gleich 
hoher. Hier machten sich die physischen Differenzen der 
geographischen Verhältnisse geltend, von denen wiederum 
die Erwerbs- und Berufs Verhältnisse zum großen Teil ab- 
hängig waren. Dort, wo die Höhenlage Ackerbau und den 
Anbau von Wein und Obst ermöglichten, also in rein bäuer- 
lichen Gemeinden, finden wir zwar nicht reiche, aber an- 
spruchslose und bei aller schweren Arbeit in heiterer Zu- 
friedenheit dahinlebende Bevölkerung. Dort, wo sich die 
Industrie lohnender zeigte und dem Einzelnen verhältnis- 
mäßig rasch zu barem Gelde verhalf, huldigten die Be- 
wohner in oft ausgelassener Weise dem Grundsatze: Leben 
und leben lassen. So klagt z. B. Heß: „Je mehr durch In- 
dustrie bares Geld in die Gemeinde kommt, nimmt der 
Wohlstand nur in geringem, Luxus, Kleiderpracht, Trunk- 
sucht, Wirtshausleben in hohem Grade zu." 1 ) Gleichzeitig 



*) P. D. Hess, Der religiöse und sittliche Zustand unseres Landvolkes 
vor, während und nach der Revolution. Züricher Taschenbuch. 1883. 
pg. 88. 



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— 8 — 

suchte die Staatsleitung volkserzieherisch hier einzugreifen, 
indem sie mit oft übertriebener Sorgfalt und Ängstlichkeit 
durch Mandate und Verordnungen das Tun und Lassen auch 
des Einzelnen bis ins kleinste zu regeln suchte. Eine stark 
sozialpädagogische Wirkung erhofften die zürcherischen 
Staatsmänner von den kirchlichen Institutionen, nur daß 
sie statt zentral wirkender Maßnahmen ziemlich periphere 
Mittel dabei anwendeten. So war verordnet, daß allsonn- 
täglich aus jeder Haushaltung wenigstens eine Person zur 
Kirche kommen sollte. 2 ) Zudem begnügte man sich nicht 
mit den Sonntagsgottesdiensten, sondern hielt auch während 
der Woche noch besondere Morgengebetstunden ab. Auf 
Sonntagsheiligung wurde streng gedrungen und geboten, 
„daß niemand am Sonntage weder selbst arbeiten möge, noch 
durch seine Dienste und Gesind arbeiten lasse. 3 ) Alle öffent- 
lichen Lustbarkeiten, die dazu angetan waren, die Feier 
des Sonntags zu stören, waren bei Strafe untersagt. „Dank 
der puritanischen Strenge, mit der jede ungebundene Fröh- 
lichkeit auch auf dem Lande verbannt war, brachte man 
es dahin, daß die Zürcher Bauern selbst im Wirtshaus 
Psalmen sangen." 4 ) Dieses kraftlose Surrogat leerer For- 
malitäten und äußerlichen Zwanges, das nimmermehr jene 
intellektuellen und emotionellen Faktoren zu ersetzen ver- 
mochte, die allein den Willen der Individuen und der sozialen 
Verbände in sittlich-religiösem Sinne zu beeinflussen ver- 
mögen, führte alsbald jenen kompromißartigen Modus herbei, 
den ein scharfer Beobachter mit folgenden Worten kenn- 
zeichnet: „Die Leute haben eine Einteilung der Dinge in 
geistliche und weltliche zum großen Schaden der Sittlich- 
keit. Beten, Lesen, Sonn- und Festtage feiern ist geist- 
lich — Arbeit im Berufsverkehr mit andern, Handel und 



2 ) J. J. Wirz, Historische Darstellung der Geschichte des Kirchen- 
und Schulwesens in Zürich. 1793. I. Bd. pg. 35. 

3) Wirz, I. pg. 26. 

4 ) Oechsli, pg. 45. 



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— 9 — 

Wandel ist weltlich und hat mit jenem nichts gemein. So 
ist Religion nicht, wie sie sein sollte, ein durch's ganze 
Leben hinlaufendes principium zum Guten. So hält man 
den, der betet und zur Kirche geht, für gut und christlich, 
wenn er schon vörthelet, lügt und betrügt, we er kann; 
dieses ist eine weltliche Sache. 5 ) 

In jeder Gemeinde bestand ein besonderes Kollegium, 
„der Stillstand", „zur Beförderung der Kirchenzucht und 
aller religiösen und, moralischen Ordnung", das sich aus 
dem Pfarrer und den in der Gemeinde wohnenden Amts- 
personen zusammensetzte. 6 ) Die Stillständer hatten besonders 
auf die Befolgung aller „auf Ruhe, Zucht und Ehrbarkeit 
abzielenden Hochobrigkeitlichen Mandate und Satzungen" 
zu wachen, so auf einen fleißigen Besuch des Gottesdienstes, 
auf Sonntagsheiligung, auf Uneinigkeiten und Streit in Ehen, 
Haushaltungen und Nachbarschaften, auf Kleiderluxus, auf 
die notwendige Versorgung der Armen und Kranken, auf 
die Bettler und „landbetrieglichen Krämer und Taschen- 
spieler", auf die „unguten Tabaksauger und Schnupfer" u. a. 

Die wirtschaftliche Lage des Landvolkes vor der Re- 
volution war im allgemeinen eine befriedigende. Die Natural- 
abgaben (Zehnten und Grundzinse), die der Landmann dem 
Staate als dessen Haupteinnahmen zu entrichten hatte, 
lasteten nicht so schwer auf ihm. Die Not, die zu Zeiten 
der Teuerung entstand, linderte der Staat durch Abgabe 
von Lebensmitteln zu wohlfeilen Preisen. Ein für jene Zeit 
wohlorganisiertes Armenwesen suchte dem Bettel zu steuern. 
Um die Landwirtschaft durch rationellen Betrieb zu heben, 

5 ) Aus einem Aufsatz von Pfarrer Sulzer in Seuzach an die .as- 
ketische Gesellschaft in Zürich. P. D. Hess. Züricher Taschenbuch. 
1883. pg. 89. 

6 ) Die Stillständer mussten auf Aufforderung des Pfarrers nach 
dem Grottesdienst in der Kirche beisammen stehen bleiben zur Besprechung 
der ihnen zukommenden Angelegenheiten, daher dieser Name. Aus den 
-Stillständen sind unsere heutigen Kirchenpflegen hervorgegangen. 



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— 10 — 

wurden für das Landvolk besondere Mandate und An- 
weisungen erlassen. Um den Landmann zur Anlegung neuer 
Äcker zu ermuntern, wurden neu angebaute Stücke Land 
für einige Jahre als zehntenfrei erklärt. 7 ) In manchen 
Gegenden, wie an den industriellen Seeufern, brachte man 
es zu einigem Wohlstand. 

Die Hauptursache der Staatsumwälzung von 1798 war 
also nicht etwa, wie in Frankreich, die schlechte, wirt- 
schaftliche Lage des Volkes, sondern vielmehr der schroffe 
Unterschied der Stände, der Mangel an politischen Rechten 
und die engherzige Beschränkung der persönlichen Frei- 
heit des größten Teils der Bevölkerung. Statt das Wohl 
des gesamten Staates hatte die Stadtbürgerschaft vor allem 
ihr eigenes Interesse im Auge. „Der Zünfter erwartete 
für sich direkte Vorteile vom Staate; er faßte seine politische 
Berechtigung vom Standpunkt des Aktionärs auf, der aus 
seinen Dividenden leben will." *) Es fehlte somit die gesunde 
Grundlage für die Entwicklung des Staates, als der Ge- 
samtheit der Bürger. Die utopischen Schlagworte „Freiheit, 
Gleichheit, Brüderlichkeit", die aus. dem revolutionierten, 
Frankreich herüberklangen, fielen auf guten Boden und 
ließen die „Untertanen" sich ihrer unwürdigen politischen 
Lage voll bewußt werden. Die Bemühungen der „Herren" 
in Zürich, durch äußerste Strenge die Erhebung des Land- 
volkes niederzudrücken, waren umsonst. Die Gefahr der 
drohenden Invasion durch die Franzosen und der Erhebung 
des Landvolkes brach endlich den Starrsinn der Regierung. 
Am 5. Februar 1798 verfügte der Große Rat die Freiheit 
und Gleichheit aller politischen und bürgerlichen Rechte 
zwischen Stadt- und Landbewohnern. Es war aber zu spät, 
den Untergang des alten Staatswesens aufzuhalten. Die 
Franzosen hatten unter dem Vorwande, die schweizerischen 



7) Wirz, I. 522. 
*) Oechsli, pg. 77. 



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— 11 — 

Oligarchieen zu stürzen und das bedrückte Landvolk von 
dem Joche zu befreien, bereits den eidgenössischen Boden 
betreten. Nach kurzem Widerstände fiel Bern am 5. März 
1798 und damit war das Schicksal der Eidgenossenschaft 
besiegelt. Von diesem Zeitpunkt an war die Schweiz pin 
erobertes Land. Vom Land Volke wurden die Franzosen als 
die Überbringer der „liberte et egalite", als „Befreier" fast 
ausnahmslos mit Jubel empfangen. 

Öie Invasion der Franzosen hatte die tiefgreifendsten 
politischen Veränderungen zur Folge. Bis zur Revolution 
kann von einer Schweiz, als von einem festen Bundesstaate 
gar nicht gesprochen werden, da die Verbindung der ein- 
zelnen Orte oder Kantone eine recht lockere war. Die 
von Peter Ochs auf Wunsch des französischen Direktoriums 
ausgearbeitete* und am 12. April 1798 von den Deputierten 
der Kantone in Aarau in Kraft erklärte helvetische Staats- 
verfassung schuf aus der Eidgenossenschaft einen Einheits- 
staat unter dem Namen „helvetische Republik". In die ge- 
setzgebende Gewalt teilten sich ein Senat und ein großer 
Rat und die Exekutive war einem Direktorium von fünf 
Mitgliedern übertragen. Dieses ernannte für die ver- 
schiedenen Zweige der Staatsverwaltung vier Minister, deren 
Zahl später auf sechs erhöht wurde. Die Kantone, die 
früher Staaten mit eigener Verfassung, Gesetzgebung und 
Regierung gewesen waren, sanken zu bloßen Verwaltungs- 
bezirken herab. Sie zerfielen wiederum in Distrikte; Zürich 
in 15, nämlich: Benken, Andelfingen, Winterthur, Elgg, 
Fehraltorf, Bassersdorf, Bülach, Regensdorf, Zürich, Mett- 
menstetten, Horgen, Meilen, Grüningen, Uster, Wald. An 
der Spitze jedes Kantons standen ein mit großer Macht- 
befugnis ausgestatteter und vom Direktorium erwählter Re- 
gierungsstatthalter und eine Verwaltungskammer. Ersterer 
ernannte für jeden Distrikt einen Unterstatthalter und dieser 
wiederum für iedes Dorf einen „Agenten" mit zwei Gehülfen,, 
in deren Hand die Durchführung der helvetischen Gesetze 



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— 12 — 

lag. Für die Gemeindeverwaltang wurden später besondere 
Munizipalbehörden ernannt. So herrschte in dem gesamten 
Verwaltungsapparat strengste Zentralisation. Die Ver- 
fassung sicherte den Bürgern die weitgehendsten Freiheits- 
rechte, wie Gewissens- und Religionsfreiheit, Preßfreiheit, 
Petitionsrecht, Freiheit von Handel und Gewerbe; alle Privi- 
legien und Adelsvorrechte wurden abgeschafft; jeder hatte 
Zutritt zu den Staatsämtern. 

Die Kriegserdgnisse und die Uneinigkeit der Parteien 
waren nicht geeignet, diese Verfassung zu stützen; sie trug 
mehr den Charakter eines Provisoriums. Am 7. Januar 1800 
wurde das Direktorium gestürzt und an seine Stelle trat 
ein Vollziehungsausschuß, auf den bald die Auflösung der 
gesetzgebenden Räte folgte. Zwei Jahre entbehrte die 
Schweiz von da an einer definitiven legislativen Gewalt. 
Die beiden Parteien, die Unitarier oder Anhänger des Ein- 
heitsstaates und die Föderalisten, die für die Herstellung 
der alten Kantonalsouveränität kämpften, standen sich 
schroff gegenüber und daran scheiterte jeder Versuch der 
Einführung einer neuen Verfassung. Die im Juli 1802 dem 
Volke zur Abstimmung vorgelegte zweite helvetische Ver- 
fassung war nur von kurzer Dauer; dann brach der Partei- 
hader von neuem aus, bis ihm schließlich Bonaparte durch 
Aufstellung der Mediationsakte, die dem föderalistischen 
Prinzip mehr Rechnung trug, ein Ende bereitete. Am 
10. März 1803 löste sich die Einheitsregierung in Bern 
auf, und die neue Verfassung trat in Kraft. 

Die Begeisterung, die das Landvolk der neuen Freiheit 
entgegenbrachte, schwand bald, als im April 1798 die 
französischen Soldaten in Zürich einzogen und durch ihre 
Ausschreitungen den Unwillen der Bevölkerung erregten. 
Die Franzosen behandelten die Schweiz als erobertes Land, 
raubten die aufgehäuften Staatsschätze und auferlegten der 
Einwohnerschaft beinahe unerschwingliche Kontributionen. 
-„Aller Wohlstand des Landes, alles, was noch an öffenfc- 



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— 13 — 

liehen Mitteln vorhanden war, drohte in dem unergründ- 
lichen Schlünde der Einquartierungen zu verschwinden, und 
die Last wurde noch unerträglicher durch die wüste Zucht- 
losigkeit der französischen Soldateska." 1 ) 

Der folgenschwerste Schritt aber, der den Staat in die 
größte ökonomische Bedrängnis brachte, war die Aufhebung 
der Zehnten und Grundzinse. Um das Landvolk für die Re- 
volution zu gewinnen, hatte man ihm die Abschaffung dieser 
Abgaben in Aussicht gestellt; überdies war die Ablösung der- 
selben auch in der Verfassung vorgesehen. So wurde nun 
durch zwei Dekrete vom 31. Mai und 8. Juni 1798 der 
Zehntenbezug sistiert, ohne irgendwelchen Ersatz dafür zu 
schaffen. 2 ) Diese Abgaben bildeten aber die Haupteinnahme 
des Staates, aus der der größte Teil aller Ausgaben für das 
Armen-, Kranken-, Kirchen und Schulwesen bestritten 
wurde. Die schlimmen Folgen dieses Vorgehens zeigten 
sich bald. „Durch das diesjährige Unterbleiben der 
Zehntenentrichtung," schrieb das Direktorium am 16. Juli, 
„werden viele Gemeinden außer Stande gesetzt* die ihnen 
obliegende Armen Versorgung zu bestreiten; weitaus dem 
größten Teil aller Kranken- und Armenanstalten in der Re- 
publik entgehen ihre Haupteinkünfte; die Besoldung der 
Religionslehrer und Jugenderzieher muß stille stehen." 3 ) 
Ein Gesetz über die Abschaffung der Feudallasten vom 
10. November 1798, das eine Loskaufssumme der großen 
Zehnten und der Grundzinse vorsah, sollte dem Staate neue 
Einnahmequellen verschaffen. Eine mehrfache Verwerfung 



x ) Oechsli, pg. 182. 

„In Rouhiers Generalrechnung figuriert der Staatsschatz von Zürich 
mit 622,456 liv. bar und über eine Million in Wertschriften." (Oechsli, 
pg. 180.) Im Kanton Zürich berechnete man den Kriegsschaden bis 
Ende 1799 — ohn* die Kontributionen an die Franzosen — auf beinahe 
16 Millionen Schweizer franken. (A. a. 0. pg. 272.) 

2 ) Oechsli, pg. 195. 

8 ) Oechsli, pg. 195. 



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— 14 - 

des Gesetzes durch den Senat verschob aber seine Aus- 
führung, sodaß die helvetische Republik zehn Monate hin- 
durch ohne jedes Einkommen blieb, und kaum hatte sie 
mit dem Steuerbezug begonnen, so brach der Krieg iaus, 
der sie vom April an in die Unmöglichkeit versetzte, in 
einem großen Teil des Landes irgendwelche Auflagen zu er- 
heben. 4 ) Da die Wirren und Kriegsereignisse die Liquidation 
verhinderten, und deshalb auch die Loskaufssummen nicht 
eingingen, so flössen dem Staate auch fernerhin keine 
finanziellen Mittel zq. So wußte man sich nicht mehr anders 
zu helfen, als daß man durch ein Dekret vom 9. Juni 1801 
neuerdings die Entrichtung des Zehnten anordnete. „Diese 
Zurücknahme des 1798 so leichtherzig gemachten Ge- 
schenkes erregte begreiflicher Weise große Erbitterung bei 
den Bauern; obwohl die Regierung möglichst schonend vor- 
ging und den Pflichtigen die rückständigen Staatszehnten 
der Jahre 1798—1800 erließ." 5 ) Das Landvolk hatte eben 
ohnehin durch die fortwährenden Kontributionen und Re- 
quisitionen schwer zu leiden. Dazu kam noch, daß das 
Jahr 1799 ein Fehljahr war, in dem die Ernte unter der 
Hälfte des üblichen Ertrages blieb. Das Gespenst der 
Hungersnot drohte, der Brotpreis stieg auf das doppelte und 
dreifache. Da die traurige Finanzlage dem Staate die Unter- 
stützung der Armen unmöglich machte, nahm der Bettel 
wieder überhand. Namenloses Elend herrschte in manchen 
Gegenden. 

Neben dem wirtschaftlichen Ruin ging der sittliche 
Verfall des Volkes einher. Die utopischen Vorstellungen, 
die sich das Volk von der Freiheit gemacht hatte, führten 
zu argen Enttäuschungen und erregten gegen alle Neue- 
rungen und Änderungen Mißtrauen und Opposition. Dieser 
Umstand machte den Behörden viel zu schaffen and er- 



±) Oechsli, pg. 197. 
5 ) Oechsli, pg. 303. 



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— 15 — 

Schwerte ihnen eine erfolgreiche Wirksamkeit sehr. Statt 
die Zustände verbessern zu können, mußten die Räte mehr 
darauf bedacht .sein, den Untergang und Verfall der schon 
bestehenden guten Einrichtungen zu verhindern. Dies gilt 
besonders vom Erziehungswesen. „Die Ursachen der Sitten- 
losigkeit und der Verfall des Schulwesens waren die mit 
der Revolution erzeugten irrigen Begriffe von Freiheit, ver- 
bunden mit dem anhaltenden Aufenthalt fremder Kriegs- 
heere und vorzüglich der Mangel an Autorität, irgend eine 
gute Absicht beim Volke zu realisieren." 1 ) Von allen Seiten 
wurden, besonders in der ersten Periode der Revolution, 
Klagen laut über die Ungebundenheit und Zügellosigkeit 
des Volkes; mit den Schlagworten Freiheit und Gleichheit 
suchte man jede Schand- und Freveltat, jede Insubordination 
zu entschuldigen. Auch die Glaubens- und Gewissensfreiheit* 
die die neue Verfassung gebracht hatte, legte das Volk 
auf eine Weise aus, die zu argen Ausschreitungen führte. 
Die „Stillstände" wurden fast überall beseitigt. Ungestraft 
durfte jeder über Religion und Kirche spotten. Besonders 
heftig richtete .sich der Unwille des Volkes an manchen 
Orten gegen die Geistlichen auf der Landschaft, die ja 
durchweg Stadtbürger waren und von vielen als Stütze der 
Aristokratie und Oligarchie angesehen wurden, deren Haupt- 
geschäft darin bestanden habe, „das Volk am Gängelbando 
der Religion im Geleise sklavischer Unterwerfung unter 
seine Gebieter zu führen, jeden sich regenden Freiheits- 
sinn womöglich im Keime zu ersticken und die zum Ge- 
horchen bestimmte Menge in blinder Dummheit zu er- 
halten." 2 ) Der Haß des Volkes gegen alles, was an die 
alte Ordnung erinnerte, kannte keine Grenzen. 



1 ) Aus einer Rede des Administrators Toggenburger, gehalten am 
Schulinspektoren-Kongress in Zürich, 4. Juni 1801. Erz.-Prot. 1801. 

2 ) J. G. Schulthess, Von dem Einflüsse der Staatsrevolution auf den 
christlichen Lehrberuf und Lehrstand. Zürich. 1798. 



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— 16 — 

Eine Epoche, wie sie die Helvetik darstellt, mit ihrem 
beständigen Wechsel der Verfassung, dem Parteihader, dem 
allgemeinen Mißtrauen gegen alle Neuerungen, den Kriegs- 
wirren und der Abhängigkeit von einer fremden Macht» 
war natürlich die denkbar ungünstigste für eine erfolg- 
reiche Wirksamkeit auf dem Gebiete des Schulwesens. Wohl 
waren durch die Revolution große Ideen geweckt worden, 
wohl fanden sich einsichtige und uneigennützige Männer, 
bereit, ihr Leben in den Dienst des Volkswohles zu stellen; 
aber /Jede Verwirklichung der kühnen Reformpläne scheiterte 
an den unglücklichen Verhältnissen, und es ist nur zu ver- 
wundern, daß trotzdem noch so viel geschah, wie ge- 
schehen ist. 



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III. Das Verhältnis von Staat und Kirche 
zur Schule. 



Im vorigen Kapitel haben wir versucht» einen ge- 
drängten Überblick über die politischen und sozialen Zu- 
stände des in Frage kommenden Zeitabschnittes zu geben, 
soweit sie für die Volksbildung durch die Schule als mit- 
bestimmende Paktoren in Betracht kommen. Bevor wir auf 
die Darstellung der Schulorganisation eingehen können, er- 
übrigt es noch, das Verhältnis des Staates und der Kirche 
zur Schule zu entwickeln. Bis gegen das Ende des 18. Jahr- 
hunderts war die Beziehung zwischen Kirche und Schule 
eine sehr enge; der Einfluß der erstem auf die letztere 
ist aber wesentlich bedingt durch die Stellung des Staates 
zur Kirche. Unsere Untersuchung muß sich daher auf 
folgende Beziehungen erstrecken: Staat-Schule; Staat- 
Kirche; Kirche-Schule. 

Wir sahen bereits, wie vor der Staatsumwälzung alle 
politische Macht in den Händen der Stadtbürgerschaft lag. 
Diese bildete den Souverän im Zürcher Staat; aus ihrer 
Mitte gingen die einzig maßgebenden Behörden, also der 
„Kleine und Große Rat", hervor. Diese leitenden Körper- 
schaften glaubten aber ihrer Pflicht gegen die „Unter- 
tanen" auf der Landschaft durchaus zu genügen, wenn sie 
für das materielle Wohl derselben etwas sorgten; die Be- 
förderung der Volksbildung im Sinne einer freieren geistigen 
Entwicklung der Individuen, die den realen Lebensbedürf- 
nissen Rechnung getragen hätte, lag nicht in ihrem Inter- 
esse. Im Gegenteil, nach ihrer Auffassung waren die be- 
stehenden Verhältnisse die denkbar besten, und jeder Ver- 



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— 18 — 

such, an der alten Ordnung zu rütteln, wurde von ihnen 
als staatsgefährlich angesehen. Eine bessere Schulung des 
Einzelnen und Lösung der intellektuellen und moralischen 
Kräfte auch im letzten der Untertanen hätte die „gnädigen 
Herren" um ihre angestammte Autorität bringen und zu 
umfassenden Reformen nötigen können. Für die Bildung 
der Kreise, aus denen die Regierung hervorging und die 
städtische Bürgerschaft überhaupt, die durch ihre Privi- 
legien auf Handel und Gewerbe einer solchen bedurfte, 
war durch Errichtung niederer und höherer Schulen in der 
Stadt hinlänglich gesorgt. 1 ) Wohl fehlte es nicht an Stimmen, 
die die Kulturaufgabe des Staates betreffs der Volksbildung 
richtig vorgezeichnet hatten; doch waren die Staateleiter 
hiefür unzugänglich. Zur Konservierung ihres Supremats 
erschien es ihnen unumgänglich nötig, die beherrschten 
Schichten der Bevölkerung zur Zucht, Ordnung, d. h. zur 
unbedingten Anerkennung und Befolgung ihres oberherr- 
lichen Willens anzuhalten. Als vornehmstes Instrument hie- 
für diente ihnen die Kirche. 

Zwischen dieser und dem Staate war zufolge des Sieges 
der reformatorischen Ideen eine ganz neue Relation gesetzt 
worden; denn dort» wo die Grundlehren der Reformatoren 
festwurzelten, war es aus mit der Oberhoheit der Kirche 
gegenüber dem Staate, die sie namentlich seit Gregors VII. 
Zeit entsprechend dem Gleichnis von der Abhängigkeit der 
Planeten von der Sonne behauptet hatte. Die reformierte 
Kirche ordnete sich von vornherein dem Staate als starkem 
Schirmherrn unter und zwar die Kirche des Kantons Zürich 



*) Die Hausschalen und deutschen Schulen bereiteten zur Aufnahme 
in die Realschule vor; die Kunstschule nahm diejenigen Schüler auf, 
die sich einem kaufmännischen oder technischen Berufe widmen wollten. 
Eine höhere Bildung vermittelten das Collegium humanitatis und das 
Collegium Caroiinum. 

S. G. Finsler, Zürich in der zweiten Hälfte des 18. Jahrh. 
pg. 24 u. f. 



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— 19 — 

in aller Form durch die Beschlüsse der Synode vom 22. Ok- 
tober 1532, die die Organisation der „Landeskirche" zur 
Aufgabe hatte und als Resultat im Namen der Obrigkeit 
ein kirchliches Grundgesetz proklamierte, das die Zürch» 
Räte alsbald als Gesetz bestätigten. Dieses Dokument be- 
ginnt mit den Worten: „Bewilligung und Confirmation eines 
Bürgermeisters und ersamen kleinen und großen Rathes der 
Stadt Zürich über die restitution und Verbesserung etlicher 
mangeln und missbräuchen, so sich bi den dieneren des 
Worts Gottes zugetragen, jetz von dem ganzen Synodo 
Zürich, 22. Oktober im 1532 jähr gehalten, angesächesn 
und angenommen." 1 ) Besondere Kirchenbehörden zu eiH 
nennen, war nicht nötig; die Obrigkeit wurde nun zur „christr 
liehen Obrigkeit", die nicht nur die bürgerlichen, sondern 
auch die kirchlichen Gesetze vorschrieb und sich dabei von 
der heiligen Schrift leiten ließ. Staat und Kirche faßten, 
ihre Kulturaufgabe in demselben Sinne auf, wie es denn, 
in dem oben erwähnten Aktenstück weiter heißt: „Wir be- 
zügen vor Gott, dass wir vorab Gottes wort und sin ewige 
warheit, und damit ein frommes, erbares gottseliges leben 
bi und under den Unseren fürderen und züchten, und die 
gotzverletzliohen laster abstellen möchten, und wir ans nit 
finden können, denn das soliche nachvermerkt christenlieh 
Ordnung und Verbesserung göttlich gschrift und warheit 
gemäss, mit derselben begründet, auch zu üfnung und 
Pflanzung eines göttlichen, christlichen Lebens hoch und* 
dienlich syge." 2 ) Blösch konstatiert bei dieser Gelegen- 
heit, daß damit das prinzipiell untrennbare Zusammenfallen 
der staatlichen und kirchlichen Autorität, diie Identität der 
Ziele und Mittel begründet war. Der Staat stand nicht über 
der Kirche, die Kirche nicht über dem Staate, es waren 
zwei konzentrische Kreise. Zugleich schreibt der Staat der 

x ) E. Bloesch, Geschichte der schweizerisch - reformierten Kirchen. 
Bd. I. pg: 65. 

2 ) Bloesch, I. 65 und 66. 



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— 20 — 

ihm angegliederten Kirche bestimmte Aufgaben zu. Die 
reformierte Geistlichkeit wird nun Organ und Dienerin der 
Staatsgewalt, dazu bestimmt, das Volk, d. h. die Unter- 
tanen, durch das Mittel der Gottesfurcht zum Gehorsam 
gegen iden Staat und dessen Beamte zu ermahnen. 3 ) Während 
bis zur Reformation das Volksschulwesen, soweit überhaupt 
von einem solchen gesprochen werden darf, ausschließlich 
in den Händen der Kirche lag, mußte diese nun ihre Herr- 
schaft über die Schule mit dem Staate teilen. Es lag aber 
auch im Interesse der Kirche, für ihre religiösen Zwecke, 
sich mehr denn je der Jugendbildung anzunehmen; denn 
sie verlangte von ihren Mitgliedern, daß sie sich über ihren 
persönlichen Glauben Rechenschaft zu geben und ihn mit 
den Worten der heiligen Schrift zu begründen imstande seien. 
Das konnte aber nur durch Unterricht, durch Belehrung 
erreicht werden. Sobald daher die reformierten Stände 
ihre Lehre in der „Confessio Helvetica" durch ein System 
von Dogmen festgelegt hatten, begann man an der Hand 
der Katechismen die. Jugend mit den Glaubenssätzen im 
Unterricht vertraut zu machen. So wirkte die Reformation 
für das Volksschulwesen fördernd; man geht aber zu weit, 
wenn man die Gründung der Volksschulen der Reformation 
zuschreibt; ihre Anfänge gehen viel früher zurück. 1 ) Die 
Frucht der Reformation ist aber, daß nun zum ersten Male 
allgemein und systematisch zu Stadt und Land bestimmte 
Kenntnisse unter das Volk verbreitet wurden, und daß der 
Staat mit seiner Autorität diese Bestrebungen unterstützte. 2 ) 
Der Staat, die Obrigkeit von „Gottes Gnaden", nahm nun 
die Schulorganisation in die Hand und übertrug den kirch- 
lichen Organen die Aufsicht über die Schule. In der Schul- 
ordnung vom Jahre 1684 gebot die Obrigkeit den Gemeinden 



») Bioesch, I. 450. 

x ) Näheres siehe bei U. Ernst, Geschichte des Zürcherischen Schul- 
wesens bis gegen Ende des sechzehnten Jahrhunderts, pg. 38 u. f. 
2 ) 0. Hunziker, Geschichte der Schweiz. Volksschule. I. Bd. pg. 55. 



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— 21 — 

auf der Landschaft die Errichtung von Schulen; für den 
Unterhalt derselben ließ sie jedoch die Gemeinden selbst 
oder Private sorgen. So maßte sich der Staat Rechte an, 
ohne jedoch dafür durch Übernahme gewis*ser Pflichten ein 
Äquivalent zu bieten. Die Gemeinden hatten sich seinen 
Anordnungen zu fügen und zu bezahlen. Die Einsicht, daß 
der Staat berechtigt und verpflichtet sei, mit den Mitteln 
aus dem Staatsvermögen die finanzielle Grundlage für das 
Schulwesen zu liefern, fehlte noch ganz. 3 ) Wenn er manche- 
Schulen ökonomisch unterstützte, so geschah das im Sinne 
von freiwilligen Beiträgen, die mehr den Charakter von Be- 
lohnungen trugen, und die sich mancherorts zu Gewohn- 
heitsrechten ausbildeten; aber eine Pflicht hiezu kannte 
der Staat nicht. 

Die enge Anlehnung der Kirche an den Staat ver- 
hinderte aber eine Entwicklung der individuellen Frömmig- 
keit; denn es wurde nur noch „ein Bekenntnis als Heils- 
wahrheit" geduldet; die Kirche wurde zur einseitigen Staats- 
kirche, die Religion als eine Angelegenheit der Obrigkeit 
angesehen, sie sank zur äußerlichen Orthodoxie herab; sie 
hielt sich für ein göttliches Institut zur moralischen Volks- 
erziehung und erdrückte jede andere Rücksicht, den freien 
Wahrheitssinn, wie das spezifisch religiöse Glaubensleben. 1 ) 



3 ) Um die Mittel für eine bessere Bezahlung der Landschullehrer 
aufzubringen, erliess der um die Hebung des Volksschulwesens unermüd- 
lich tätige Antistes Ulrich am 28. September 1776 einen Aufruf an die 
Privatwohltätigkeit seiner Mitbürger. „Zu dem aerarium publicum seine 
Zuflucht zu nehmen," heisst es darin, „wer wollte sich das unterstehen? 
Würde es denn nicht die grösste Unbescheidenheit sein, die obrigkeit- 
lichen Aemter ohne die dringendste Not von neuem belästigen zu wollen? 
Das wird kein gutdenkender Bürger sich jemals in den Sinn kommen 
lassen, solange er noch andere Mittel weiss, seinen notleidenden Brüdern 
Hülfe zu verschaffen!" 

0. Hunziker, Aus der Reform der zürcherischen Landschulen. 
1770—78. pg. 9. 

i) Bloesch, I. 500. 



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— 22 — 

Dadurch wirkte sie' für die Entwicklung des Volksschul- 
wesens eher wieder hemmend als fördernd; denn sobald sie 
die Schulverhältnisse so geregelt hatte, daß ihren Inter- 
essen gedient war, war ihr nicht mehr an einer organischen 
Weiterentwicklung gelegen. Auch die Zeit der Aufklärung, 
in der gerade Zürich ein Mittelpunkt geistigen Lebens wurde, 
änderte an diesem Zustande nichts oder nur wenig. Wohl 
war in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts das Inter- 
esse für das Landleben durch J. J. Rousseau, S. Geßner, 
Hs. Kasp. Hirzel u. a. geweckt worden, wohl fanden die 
pädagogischen Anregungen und Reformbestrebungen, die 
von Deutschland (Basedow) ausgingen, auch in der Schweiz 
Eingang; aber die Verbesserungen im Schulwesen, die sie 
bewirkten, blieben meist auf die Städte beschränkt; 2 ) für 
eine umfassende Reform des Bildungswesens des Landvolkes 
war die Zeit noch nicht gekommen; dazu bedurfte es zuvor 
einer völligen Umgestaltung des Staatswesens, wie sie sich 
am Ende des 18. Jahrhunderts durch die Revolution voll- 
zogen hat. Nicht daß es vor der Staatsumwälzung gänzlich 
an Versuchen, das Landschulwesen zu heben, gefehlt hätte. 
Einsichtige Männer hatten die traurigen Bildungszustände 
auf der Landschaft wohl erkannt und dem immer mehr zu- 
nehmenden Verfall der Schulen zu steuern gesucht. Durch 
ihre Bemühungen, besonders durch die des Bürgermeisters 
Heidegger (1710—1778) und des Antistes Ulrich (1728— 
1795) kam im Jahre 1778 eine Verbesserung der Landschul- 
ordnung zustande — wir werden im Kapitel Schulverord- 
nungen eingehend darauf zurückkommen. — Allein diese 
Reform war, da sie den bestehenden politischen Verhält- 
nissen Rechnung tragen mußte, keine durchgreifende; die 

*) 1765 — 1773, Reform des stadtzürcherischen, besonders des ge- 
lehrten Schulwesens durch Heidegger und Breitinger. Gründung der 
Kunstschule 1773, der Töchterschule 1774, der Handwerkerschule 1780, 
des medizinisch-chirurgischen Institutes 1782. 

0. Hunziker, Reform der zürcherischen Landschulen, pg. 3. 



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23 



Verbesserungen bezogen sich mehr auf äußere, anwesent- 
liche Momente. 

Die Ereignisse des Jahres 1798 brachten das Staats- 
wesen zu Falle; mit dem Staate fiel aber auch die Kirche; 
damit erfuhr die Stellung von Staat und Kirche zur Schale 
eine gänzliche Umwandlang. 

Die helvetische Verfassung vom 12. April 1798 ver- 
einigte, wie gesagt, die vorher nur in lockerer Verbindung 
stehenden Kantone zu einem Einheitsstaate, der „hel- 
vetischen Republik", hob die politischen Standesunterschiede 
auf und beseitigte die Privilegien der vorher herrschenden 
Klassen. Die Gesamtheit der Bürger wurde der Souverän, 
die neue Staatsform war die repräsentative Demokratie. 1 ) 
Die Kantone waren nicht mehr selbständige Staaten; ihr 
Gut wurde zum Staatsgut der helvetischen Republik, und 
diese übernahm die Verpflichtung, für die materiellen und 
geistigen Staatsbedürfnisse zu sorgen. 2 ) Der Artikel 4 der 
Verfassung bezeichnete als „eine der zwei Grundlagen des 
öffentlichen Wohles die Aufklärung". Die helvetische Re- 
publik nahm die Kulturaufgabe in erweitertem Sinne in 
den Staatszweck auf; sie erachtete die Fürsorge für die 
Volksbildung als eine ihrer vornehmsten Aufgaben, sie 
wurde „in erhöhtem Grade Kulturstaat". Der Staat hatte 
aber auch an der Volksbildung ein viel größeres^ Interesse 
als ehedem; denn die Verfassung sicherte allen Bürgern 
gleiche Rechte zu und öffnete ihnen den Zugang zu allen 
Ämtern. Die Regierung, die politische Macht, war nicht 
mehr das Privilegium enger Kreise, wie vorher. Zutreffend 



*) Siehe Art. 2 der ersten helvetischen Verfassung, abgedruckt in 
den öffentlichen Vorlesungen über die Helvetik von C. Hilty. p. 731 u. f. 

2 ) Aus den Beschlüssen des Grossen Rates, das Staatsvermögen 
der bisherigen Kantone betreffend: I. „Alles Staatsvermögen der bish. 
Kantone wird für Staatsgut der helvetischen Republik erklärt. IL Der 
Staat übernimmt alle rechtmässigen und erweislichen Schulden der bish. 
Kantone." Tagebuch der helv. Republik. I. Bd. pg. 188/89. 



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— 24 — 

wird in der Botschaft des Vollziehungsdirektoriums an die 
gesetzgebenden Räte vom 18. November 1798 die Bedeutung 
einer allgemeinen Volksbildung für ein demokratisches 
Staatswesen ausgeführt, wenn es heißt: „Da, wo die Volks- 
gunst jeden ohne Ausnahme zu den ersten Stellen des Staates 
erheben und ihm einen Einfluß verschaffen kann, der in 
den Händen der Unwissenheit oder des Eigennutzes zum 
Verderben des gemeinen Wesens wird, da die Belehrung 
und Ausbildung des Volkes nicht zum Hauptgeschäft zu 
machen, heißt in der Tat das Heil des Vaterlandes auf 
die unverantwortlichste Weise aufs Spiel setzen." So wurde 
denn schon im Mai 1798 ein besonderes Ministerium zur 
Besorgung der Angelegenheiten für Volksbildung errichtet, 
das Ministerium für Künste und Wissenschaften, und mit 
dessen Leitung Ph. A. Stapf er, ein begeisterter Anhänger 
des Einheitsstaates und eifriger Förderer des V<?lkswohles, 
betraut. Was zur Zeit der Helvetik für das Schulwesen ge- 
leistet wurde, ist hauptsächlich dem weitsichtigen Blicke, 
der unermüdlichen Energie und dem organisatorischen Ta- 
lente dieses Mannes zu verdanken. 3 ) Mit Hilfe der Schule, 
durch eine allgemeine und gleichförmige Erziehung, ge- 



3 ) Ph. A. Stapfer wurde geboren am 12. September 1766 in Bern. 
Sein Vater stammte aus Brugg, im Kanton Aargau, und war Pfarrer 
am Berner Münster. Anfangs für den theologischen Beruf bestimmt, 
besuchte er die Literaturschule in Bern und erwarb sich umfassende 
Kenntnisse in den alten Sprachen und Philosophie. 1789 setzte er 
seine Studien in Göttingen fort. Nach einer Reise nach London und 
Paris kehrte er nach Bern zurück und übernahm eine Professur der 
theoretischen Theologie an der Akademie, hernach auch die der Philo- 
logie und Philosophie am politischen Institut, dessen Direktor er später 
wurde. Im April 1798 wurde er von der helvetischen Regierung nach 
Paris gesandt, im Mai desselben Jahres aber wieder zurückberufen unu 
mit dem Amte des Ministers der Künste und Wissenschaften betraut. 
Im Juli 1800 kehrte er wieder nach Paris zurück und wurde bald darauf 
zum bevollmächtigten Minister der helvetischen Republik bei der fran- 
zösischen ernannt. Er starb in Paris am 17. März 1840. — 

(Näheres siehe bei R. Luginbühl. Ph. Alb. Stapfer, Basel 1887.) 



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-- 25 — 

dachte Stapfer „die Völker aller Kantone zu einer großen 
Familie zu vereinigen" und dadurch dem Föderalismus ent- 
gegenzuarbeiten. 

Man erkannte bald, daß sich die politische Gleichheit 
und Freiheit nur bei erhöhter Bildung behaupten könne, 
daß das Volk für die neue Staatsform noch gar nicht reif 
war. 4 ) „Unsere Revolution," bemerkt Stapfer in der Vor- 
rede zu seinen Instruktionen für Erziehungsräte, „hat die 
einzelnen Kantone Helvetiens auf sehr verschiedenen Stufen 
der Kultur übereilt; denn in der Tat kann wohl keiner der- 
selben sich rühmen, daß die Masse seiner Einwohner den- 
jenigen Grad von intellektueller und moralischer Bildung 
erreicht habe, welcher mit den Grundsätzen unserer Staats- 
verfassung in gehörigem Verhältnis stände." „Man habe 
dem Volke," äußerte er sich bei anderer Gelegenheit, „aller- 
dings eines der edelsten Güter, das der höchsten Opfer 
wert und ein Hauptziel des Ringens der Völker, ja der 
Menschheit sei, die Freiheit geschenkt; aber die große Mehr- 
zahl der Beschenkten sei weder erfreut noch begeistert, 
sondern gleichgültig oder gar abgeneigt, weil sie die Be- 
deutung der Gabe nicht erkennen." x ) Der Umschwung hatte 
sich eben zu rasch und gewaltsam vollzogen, die neue Staats- 
form war nicht allmählich aus den Verhältnissen heraus- 
gewachsen, das Volk mußte erst zur politischen Freiheit 
erzogen werden. Während der Staat vor der Revolution die 
Schule mehr als sittlich-religiöse Bildungsanstalt betrach- 
tete, dazu bestimmt, „gute Christen" und gehorsame Unter- 



4 ) „Ist das helvetische Volk im ganzen genommen reif genug für 
die Verfassung, die es gegenwärtig hat und für das Mass von Freiheit, 
das ihm durch diese zuteil wird? Nein, wahrlich, wir sind es nicht! 
Unser Volk hat die Bildung bei weitem nicht, die in dem Begriff 
-eines populären Repräsentativsystems liegt." 

Aus der Rede des Bs. Fischer bei Eröffnung des Erziehungsrates 
im Kanton Baden, gehalten am 2. Januar 1799. 

x ) H. Morf, Zur Biographie Pestalozzis, pg. 14. 



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— 26 — 

tanen heranzuziehen, verlangte der neue Staat von der Volks- 
schule, daß sie „jeden Bürger bis auf denjenigen Grad der 
Einsicht und Fähigkeit fortbilde, auf welchem er einerseits, 
seine Menschenrechte und Bürgerpflichten genau kenne und 
auszuüben verstehe, anderseits in einem Beruf, der ihn 
seinen Mitbürgern notwendig macht und ihm eine sichere 
Unterhaltungsquelle eröffnet, mit Lust zur Arbeit ohne 
Schwierigkeit fortkomme." 2 ) Damit war die Aufgabe der 
Volksschule erweitert, sie war nicht mehr einseitige 
sittlich-religiöse, sondern auch intellektuelle Bildungs- 
anstalt. 

Die Fürsorge des Staates richtete sich nun in erster 
Linie auf die Verbesserung der Landschulen, in denen bis 
jetzt die Masse des Volkes ihre Bildung geholt hatte, und 
die sich in geradezu kläglichem Zustande befanden. Er 
nahm die Organisation des Schulwesens in die Hand, übertrug 
besonderen Organen die Aufsicht, bemühte sich, den Lehrern 
bessere Bildungsgelegenheit zu verschaffen und erließ Be- 
stimmungen über die Schulausstattung, bei denen er die 
Gemeinden ökonomisch unterstützte. Der Staat erkannte 
seine finanziellen Verpflichtungen der Schule gegenüber, 
wenn er durch die unglücklichen Zeitumstände auch ver- 
hindert wurde, ihnen vollständig nachzukommen. 

Wie gestaltete sich aber das Verhältnis von Staat und 
Kirche, von dem die Stellung der Kirche zur Schule ab- 
hängt, in der neuen Staatsform? Der Artikel 6 der Ver- 
fassung lautete: „Die Gewissensfreiheit ist uneingeschränkt; 
jedoch muß die öffentliche Äußerung von Religions-Mei- 
nungen den Gesinnungen der Eintracht und des Friedens 
untergeordnet sein. Alle Gottesdienste sind erlaubt, in- 
sofern .sie die öffentliche Ruhe nicht stören und sich keine 
herrschende Gewalt oder Vorzüge anmaßen. Die Polizei 

2 ) Botschaft des Vollziehungsdirektoriums an die gesetzgebenden. 
Räte vom 18. November 1798. 



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— 27 — 

hat kiie Aufsicht darüber und das Recht, sich nach den Grund- 
sätzen und Pflichten zu erkundigen, die darin gelehrt werden. 
Die Verhältnisse einer Sekte mit einer fremden Obrigkeit 
sollen weder auf die Staatssachen/ noch auf den Wohlstand 
und die Aufklärung des Volkes einigen Einfluß haben." 
Damit war eigentlich nichts anderes als die völlige Trennung 
von Kirche und Staat bestimmt; die Kirche ist nicht mehr 
eine Institution des Staates, der ihr bestimmte Aufgaben 
zuweist; für den Staat existiert die Kirche nicht mehr, 
wie denn im Verfassungsartikel sogar das Wort Kirche ver- 
mieden und nur von Sekten die Rede ist. Sie ist eine bloß 
geduldete Privatgesellschaft, die unter Aufsicht des Staates 
steht. So bemerkt Stapfer in einer Eingabe vom 29. Sep- 
tember 1798: „I/eglise chrötienne n'est qu'une societä 
privee qui dans ses rapports ne differe pas d'une societä 
d'entrepreneurs ou de citoyens queloonques. La loi lui doit 
protection contre d'injustes aggresseurs et justice oomme 
ä toutes les autres classes de citoyens." 1 ) In Tat und 
Wahrheit bestand aber diese vollständige Trennung von Staat 
und Kirche, die auch dem Volkswillen gänzlich zuwider 
gewesen wäre, nicht. Bei der Interpretation des die kirch- 
lichen Angelegenheiten betreffenden Verfassungsartikels 
verfuhr das Direktorium nicht immer nach demselben 
Prinzip; „es wurde hierin so willkürlich gehandelt, daß es 
in einem Male schien, als hätte der Staat sich mit der 
Kirche im Vaterland viel enger verbunden als je, andere 
Male dagegen, als hätte er sich ganz davon losgetrennt 
und überließe das Religionswesen überhaupt sich selbst." 2 ) 
Stapfer selbst schwebte die völlige Trennung von Kirche 
und Staat vor, „weil er sich gestehen mußte, daß die Kirche 
sich selbst unendlich viel besser regieren werde, als wenn 
sie von einem übelwollenden Staate bevormundet werde"; 3 )» 



!) R. Luginbühl. Ph. Alb. Stapfer. pg. 315/16. 

2 ) Bloesch, IL pg. 193. 

3 ) Luginbühl, pg. 317. 



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— 28 r- 

aber er wollte den Übergang nicht plötzlich, sondern all- 
mählich vollzogen wissen. „II faut que l'eglise soit in- 
sensiblement dStachee de l'ötat et non qu'elle en soit 
arrachee iavec violance," schrieb Stapf er am 3. Januar 1799. 4 ) 
Deshalb war er stets' darauf bedacht* wo es irgendwie an- 
ging und mit der Verfassung nicht in direktem Widerspruch 
stand, die bisherigen Zustände beizubehalten und die nun 
so hart angefochtene Kirche zu schützen. Von einer Igno- 
rierung der Kirche durch den Staat konnte schon deshalb 
nicht die Rede sein, weil der letztere die Kirchengüter in 
Beschlag nahm. Das Direktorium betrachtete sich denn 
auch als die oberste kirchliche Autorität, behielt einstweilen 
die kantonalen kirchlichen Behörden bei, übertrug aber auch 
den Verwaltungskammern gewisse Kompetenzen, was be- 
ständige Reibereien zwischen den kirchlichen und bürger- 
lichen Behörden zur Folge hatte und die Stellung der Kirche, 
4ie ohnehin des gesetzlichen Bodens entbehrte, noch 
schwankender machte. Als durch die Aufhebung der 
lehnten die Geistlichen in die bitterste Not gerieten, an- 
erkannten die helvetischen Räte auf das mehrfache Drängen 
Stapfers, „daß die Gehalte und Einkünfte der ehrwürdigen 
Klasse der Religionsdiener durch die Zehntengesetze nicht 
vermindert werden dürfen, und daß der Staat für den Aus- 
fall aufzukommen habe." 5 ) Indem der Staat aber diese Ver- 
pflichtung übernahm, hatte er indirekt die Landeskirche 
wieder als Staatskirche anerkannt; nur kümmerte er sich 
nicht mehr um den Lehrbegriff und die innere Organisation, 
wie ehedem. 

Mit der Kirche sank auch das Ansehen der Geist- 
lichen; sie galten nicht mehr als „staatskirchliche Autorität", 
sondern waren blo»ß noch „Religionsdiener". Die Verfassung 
schloß sie vom Wahlrecht und der Bekleidung eines 



±) Luginbühl, pg. 318. 
5) Oechsli, pg. 202. 



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29 



politischen Amtes aus, entzog ihnen also das aktive Bürger- 
recht. Vom Einfluß auf die öffentliche Erziehung waren 
sie nach dem Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen. Der 
neue Staat hielt es nicht für nötig, der Kirche ein Recht 
auf die Schule einzuräumen; denn diese war in erster Linie 
intellektuelle und nicht religiöse Bildungsanstalt. So riet 
der Erziehungsrat des Kantons Zürich einem Schulinspektor, 
der Klage geführt hatte, daß einzelne Sektierer sich weigern, 
ihre Kinder in die Schule zu schicken, diesen Leuten be- 
greiflich zu machen, daß die Schule eigentlich nicht ein 
religiöses, sondern ein bürgerliches Institut sei, ganz be- 
sonders die Primarschule. „Sie sollen ihre Kinder nur 
darum darein schicken, damit sie die jedem für's bürger- 
liche Leben, besonders in diesen Zeiten unentbehrlich nötigen 
Kenntnisse, damit sie lesen und schreiben lernen. Das 
könne ja ihren übrigen Meinungen in Absicht aufs Religiöse 
ganz unbeschadet geschehen." 1 ) Stapf er suchte zwar in 
einem Schreiben vom 30. Oktober 1798 an die Religions- 
lehrer Helvetiens das Interesse, das viele Geistliche vor der 
Revolution für das Schulwesen gezeigt hatten, und das durch 
die unglückliche Stellung, in die die Pfarrer geraten waren, 
zu erlöschen drohte, wachzuhalten; denn er erkannte die 
schlimmen Folgen, die es haben mußte, wenn man den 
Stand, der eine hohe Bildung besaß, von der Mitwirkung 
am Erziehungswesen ausschloß. Aber nicht in ihrer Stellang 
als Geistliche wollte er sich ihrer Mithilfe versichern, 
sondern in ihrer Eigenschaft als gebildete Männer sollten 
sie an der Verbesserung der Schulzustände mitarbeiten. 
„Da man jetzt immer mehr nach andern Kenntnissen, als 
nach theologischen fragt," heißt es in dem oben erwähnten 
Schreiben, „so beweiset, daß Ihr auch in denselben er- 
fahren und brauchbar seid." 2 ) So hatte der neue Staat 



*) Missiv. des Erziehungsrates. 1802. i 186. 
2 ) Luginbühl, pg. 87. 



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— 30 — 

der Kirche die Herrschaft über die Schule gänzlich ent- 
zogen; er nahm die Organisation des Schulwesens selbst 
in die Hand und übertrug die Leitung und Aufsicht seinen 
bürgerlichen Organen. Der Kirche war es aber gestattet, 
neben dem „bürgerlichen Unterricht" die „religiöse Er- 
ziehung" zu übernehmen, insofern sie sich dabei dem erstem 
.unterordnete. 



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IV. Die Schulorganisation. 

1. Schulleitung und Aufsicht 

Die Oberaufsicht über das gesamte Schulwesen des 
Kantons Zürich besorgte bis zur Revolution das Kollegium 
der Examinatoren oder der Examinatorenkonvent. Er setzte 
sich zusammen aus dem Antistes als Präsident, je zwei 
Mitgliedern des Großen und Kleinen Rates und aus den 
Mitgliedern des Stifts zum Großmünster, d. h. dem Ver- 
walter des Stifts, den beiden Archidiakonen, den beiden 
Professoren der Theologie, den Professoren der Philosophie, 
der griechischen Sprache und der Physik, die alle den Titel 
„Chorherren" führten, ferner dem Rektor oder Ludi- 
moderator des Karolinums und dem Pfarrer an der Prediger- 
kirche. Außer diesen wurden noch die Pfarrer am St. Peter 
und Fraumünster und der Inspektor des Alumnates 1 ) als 
Beisitzer zugezogen. Das Examinatoren-Kollegium war eine 
Institution aus den Tagen Zwingiis und Bullingers. Um 
das Werk der Reformation zu konsolidieren und für die 
Zwecke der Propaganda mußte die Kirche darauf bedacht 
sein, die Ämter der Seelsorge in Stadt und Land mit 
„frommen und wohlstudierten" Pfarrern zu besetzen, die 
tunlichst Überzeugungstreue mit Aposteleifer verbanden. 
Das Kollegium war in erster Linie Kirchenbehörde, das 
alle kirchlichen Angelegenheiten zu beraten und an die 
Obrigkeit weiterzuleiten hatte; ihm war die Prüfung und 
Ordination der Kandidaten für das Predigeramt und die 
Aufsicht über die im Amte stehenden Geistlichen anver- 



*) Konvikt für Theologiestudierende. 



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— 32 — 

traut. 1 ) Nebenbei besorgte es die Prüfung und Wahl der 
„Schulmeister", nahm die Berichte der Schulvisitatoren ent- 
gegen und erließ Schulverordnungen. Als Lokalschulinspek- 
toren fungierten Pfarrer und Stillstand des Orts; die Ver- 
ordnung über die Pflichten der Stillstände schrieb nämlich 
vor: „Auch sollen sie der Schulen eine genaue Rechnung- 
tragen, dieselben wechselweise von Zeit zu Zeit fleißig be- 
suchen, dem Examen mit und neben dem Pfarrer ohnfehlbar 
beywohnen und wie sie die Sachen allwegen befunden vor 
dem nächstfolgenden Stillstand einen getreuen Bericht 
erstatten." 2 ) 

In der Einheitsverfassung vom 12. April 1798 waren 
über die Organisation des Erziehungswesens keine Be- 
stimmungen enthalten. Der Artikel 4 bezeichnete ganz, 
allgemein als die zwei Grundlagen des öffentlichen Wohl& 
die Sicherheit und die Aufklärung. In welcher Weise aber 
der Staat hierfür zu sorgen gedachte, wurde nicht näher 
angegeben. Durch die Errichtung eines Ministeriums für 
Künste und Wissenschaften war aber bedeutet, daß sich 
das Direktorium zugleich als leitende Zentrale für das Er- 
ziehungswesen ansah, deren Kompetenzen im einzelnen 
freilich noch gesetzlich festzustellen waren. Bis dahin be- 
mühten sich zwar die leitenden Staatsmänner, vorab 4er 
Minister der Künste und Wissenschaften, ihre Verfügungen 
möglichst im Sinne und Geiste der Verfassung zu treffen; 
doch konnten sie nicht verhindern, daß je länger je mehr 
sich Unordnung im Volksschulwesen spürbar machte; denn 
noch stand die Frage völlig offen, wer in den Kantonen 
an Stelle der erschütterten alten Autoritäten die Leitung 
der Volksaufklärung zu besorgen habe. Willkürlich setzten 
die Gemeinden ihre Lehrer ab und ein und schmälerten ihr 
ohnehin geringes Einkommen durch Trennung des Vorsinger- 



i) Heß, Helvet. Akten, K. IL 
2 ) Wirz, I. pg. 154. 



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— 33 — 

oder Sigristendienstes vom Schulamt. Am 15. Mai 1798 
wandte sich deshalb das Examinatorenkollegium an die Ver- 
waltungskammer, als die oberste kantonale Behörde, der 
die unmittelbare Vollziehung der Gesetze zukam, 1 ) mit der 
Weisung, der herrschenden Anarchie im Schulwesen auf 
der Landschaft durch gemessene Verfügungen ein Ende zu 
bereiten. 2 ) Daraufhin bestätigte die angerufene Zürcher 
Oberbehörde den Examinatorenkonvent interimistisch in 
seiner bisherigen Funktion, indem sie ihm unter ehrender 
Anerkennung seiner auf vorzüglicher Sachkenntnis und Er- 
fahrung beruhenden bisherigen Dienste ersuchte, diese in 
alter Weise so lange weiter zu leisten, bis die neuen Ge- 
setzgeber eine bessere Institution zu treffen beliebten. Zu- 
gleich wurde die Bürgerschaft angewiesen, allen Verord- 
nungen und Anweisungen des Examinatorenkollegiums wie 
bisher unbedingt Folge zu leisten und zur Erhöhung der 
Autorität dieser Behörde ihr zwei Mitglieder der Ver- 
waltungskammer beigeordnet. 3 ) Daß die ins Wanken ge- 
ratene Subordination aber nicht ebenso schnell wieder stabili- 
siert werden konnte, geht daraus hervor, daß die Ver- 
waltungskammer eine ganze Reihe Rügen an gesetzwidrig 
vorgehende Gemeinden austeilen mußte, wobei es ihr über- 
dies nach der gesamten Konstellation der Dinge nicht mög- 
lich wurde, ihren Weisungen kräftigeren Nachdruck zu ver- 
leihen. 4 ) 

Minister Stapf er war unterdessen nicht müßig geblieben. 
Auf sein Betreiben erließ das Vollziehungsdirektorium am 
24. Juli 1798 ein Dekret, das bestimmte, daß bis zum 
Erlaß eines Unterrichtsgesetzes im Hauptort eines jeden 
Kantons ein. Rat zur Leitung des öffentlichen Erziehungs- 



x ) § 101 der ersten helvetisch. Verfassung. 

2) Helvet. Akten. K. IL 93. 

3 ) Es waren die beiden Mitglieder des I. Departement: Wyß und 
Schellenberg. Protokoll der Verwaltungskammer vom 22. Mai 1798. f. 145. 

4 ) Prot, der Verw.-Kammer vom 22. Mai 1798. f. 146. 



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— 34 — 

wesens einzusetzen sei. Dieser Erziehungsrat als oberste 
kantonale Schulbehörde sollte aus je 7, bezw. 9 Personen 
bestehen und sich folgendermaßen konstituieren: 2 Mit- 
glieder — Professoren oder Lehrer aus jedem Kantons- 
hauptort — ernannte der helvetische Minister der K. u. W. 
seinerseits. Fünf weitere Mitglieder wurden derart gewählt, 
daß der Regierungsstatthalter jedes Kantons dem Minister 
eine Liste mit den Namen von zehn ihm seitens der Ver- 
waltungskammer bezeichneten „Hausvätern aus allen Pro- 
fessionen" 5 ) einreichte, und der Minister die erwähnte Zahl 
aus den Vorgeschlagenen als Erziehungsräte erwählte, in- 
dem er sich dabei leiten ließ von den ausführlichen Be- 
merkungen des Regierungsstatthalters über die intellek- 
tuellen und moralischen Fähigkeiten und Verdienste der 
einzelnen Persönlichkeiten. Bestätigte das Direktorium diese 
7 Männer, so war damit der Erziehungsrat zu Amtshand- 
lungen autorisiert. Ein achtes Mitglied wählte die Ver- 
waltungskammer jedes Kantons hinzu in Person desjenigen 
Pfarrers, der ihr am tauglichsten erschien zur Beaufsich- 
tigung der sittlich-religiösen Unterweisung. 1 ) Endlich kam 
noch eine neunte Person dazu, indem ein Direktorialbeschluß 
vom 9. Februar 1799 verordnete, daß der Vorsitz in dieser 
obersten Schulbehörde jedes Kantons je einen Monat von 
den einzelnen Mitgliedern der Verwaltungskammer, mit 



5 ) „Das Werk der öffentlichen Erziehung ehrt jeden Stand, und 
jeder soll seinen Beitrag zur Vervollkommnung desselben liefern. Auf- 
klärung, Bürgersinn, Uneigennützigkeit finden sich in allen Klassen der 
Staatsbürger, und diese Eigenschaften geben Ansprüche auf eine Aus- 
zeichnung, wie die Erwählung in den Erziehungsrat es ist. Desto leichter 
können künftig die Bedürfnisse aller Bürgerklassen entdeckt, geprüft 
und durch öffentliche Erziehung befriedigt werden, je gemischter der 
Erziehungsrat ist, wofern nur ein gleiches Bestreben nach wahrer Ver- 
vollkommnung die einzelnen Glieder unter sich vereinigt." (Stapf er, 
Instruktionen für Erziehungsräte. pg. 9.) 

x ) J. Strickler. Aktensammlung aus der Zeit der Helvetik. Bd. II. 
pg. 607 u. f. 



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— 35 — 

Ausnahme des Präsidenten derselben, zu führen sei. 2 ) Das 
Examinatorenkollegium war durch diese Einrichtung über- 
flüssig geworden und wurde seinen Funktionen enthoben, 3 ) 
ebenso die Zürcher Schulräte für die Kunst- und die Real- 
schule und die deutschen Hausschulen. 4 ) 

Kurz nach der Ausfertigung eines Schulgesetzes (wir 
werden im folgenden Kapitel näher darauf eingehen), in 
dem ein „Entwurf von Instruktionen für die Aufseher über 
die öffentliche Erziehung" vorgesehen war, arbeitete Stapf er 
diesen Entwurf als Instruktionen für Erziehungsräte und 
Schulinspektoren aus, die vom Direktorium genehmigt 
wurden und 1799 im Druck erschienen. 5 ) Darnach war die 
Exekution der helvetischen Gesetze inbezug auf das Er- 
ziehungswesen in den einzelnen Kantonen die Hauptaufgabe 
der Erziehungsräte. Als vollziehende Gewalt war ihnen 
außerordentlich freier Spielraum gelassen. Sie wurden an- 
gehalten, sich bei Ausführung der von der helvetischen 
Oberbehörde ausgehenden Weisungen vor Schablone und 
Schematismus in jeder Form zu hüten; sie sollen jene Direk- 
tiven vielmehr ihrem Sinn und Geist nach interpretieren 
und sie den in den einzelnen Kantonen gegebenen zeit- 
lichen und örtlichen Verhältnissen jeweils anpassen. Weiter- 
hin bezeichnet die Instruktion als Pflicht jedes Erziehungs- 
rates, „das innere Leben und den Gang der öffentlichen 
Erziehung möglichst zu befördern. Ein besonders wichtiger 
Zweig seiner Geschäfte bildet das Einziehen von In- 
formationen über das Schulwesen des Kantons, von dem er, 
wie von seinen übrigen Anordnungen und Verfügungen, 



2 ) J. Strickler, Aktensammlung. Bd. III. pg, 1072. 

3 ) Es behielt nur noch die Leitung des Kirchenwesens bei und 
wurde dann im Jahre 1800 zum Kirchenrat. (Zürcher Taschenbuch 1859. 
pg. 155.) 

4 ) Protokoll des Erz.-Rates 1798. pg. 3. 

5 ) Entwurf der Instruktionen für die neuerrichteten Erziehungsräte 
und Distriktsinspektoren. Luzern 1799. 



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— 36 — 

dem Minister monatlich Rapport erstatten soll. Er wird 
zu fleißiger Korrespondenz mit dem Minister eingeladen 
und soll diesen von allen auf die öffentliche Erziehung ab- 
zweckenden Anstalten und der dazu angewiesenen Hülfs- 
mittel, den tauglichen Personen u. s. w. genaue Kenntnis 
verschaffen. Das wird den Minister in den Stand setzen, 
sich eine allgemeine Übersicht der ganzen Nationalkultur 
zu erwerben und die Gleichförmigkeit in der öffentlichen 
Erziehung möglichst zu beschleunigen." 1 ) Aufgabe der Er- 
ziehungsräte ist es ferner, die „Schulmeister" zu wählen, 
einen Modus für deren Prüfungen aufzustellen, bei Streitig- 
keiten zwischen Lehrer und Inspektor oder Ortspfarrer als 
Schiedsrichter zu fungieren und Disziplinarmaßregeln gegen 
unbotmäßige Lehrer zu ergreifen. Zur Beschaffung der fi- 
nanziellen Erfordernisse für die Schulen haben sich die 
Erziehungsräte mit den kantonalen Verwaltung^kammern 
ins Einvernehmen zu setzen. Sollten sich einzelne Schul- 
gemeinden widersetzlich zeigen, so wird den Erziehungsräten 
empfohlen, den Regierungsstatthalter um Anordnung von 
Polizeimaßregeln anzugehen. 

Ein vom Erziehungsrat für jeden Distrikt ernannter 
Inspektor und sein Suppleant haben die unmittelbare Auf- 
sicht über die Schulen, die sie vierteljährlich wenigstens 
einmal besuchen. Sie achten dabei auf die Methoden, die 
der Lehrer in den verschiedenen Unterrichtsfächern an- 
wendet, auf die Art der Belohnungen und Strafen, die 
Klasseneinteilung, die Schulbücher, ferner darauf, daß die 
Schullokalitäten nichts hygienisch Nachteiliges an sich 
tragen, endlich auf die Qualitäten des Lehrers und seine 
Besoldungs Verhältnisse. In jedem Quartal hat der Distrikts- 
schulinspektor dem 'kantonalen Erziehungsrat einen ausführ- 
lichen Bericht über seine Schulbesuche einzureichen; 2 ) die 



!) Stapfer, Instruktionen für Erziehungsräte. 

2 ) Leider scheinen diese Berichte, die ohne Zweifel viel wert- 



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— 37 — 

Berichte sämtlicher Schulen des Kantons wurden zu einer 
sogenannten „General-Tabelle" verarbeitet, die zur Orien- 
tierung des Ministers bestimmt war. Zu den Amtsobliegen- 
heiten des Distriktsschulinspektors gehörte ferner die Vor- 
nahme außerordentlicher Schulprüfungen, die gerichtliche 
und administrative Betreibung der in Schulsachen saum- 
seligen Munizipalitäten, Suspension der Lehrer bei groben 
Vergehen, die Prüfung der Kandidaten für Lehrämter, die 
Überwachung des regelmäßigen Schulbesuchs der Kinder, 
die Erteilung von Dispensationen vom Schulbesuch und die 
Ermahnung derjenigen Erziehungspflichtigen, die die Kinder 
nicht in geregelter Weise zur Schule schickten. 

Ein hervorragendes Mittel, der Volksauf klär ung zu 
dienen, ist nach Stapfer den Distriktsschulinspektoren da- 
durch an die Hand gegeben, daß sie von Zeit zu Zeit 
Konferenzen der Lehrer einberufen, die zur Vertiefung des 
Pflichtbewußtseins derselben und zu ihrer beständigen Fort- 
bildung beitragen sollen. Die Instruktion besagt, der 
Distriktsschulinspektor solle bei diesen Zusammenkünften 
„die Schulmeister zu einer freien Mitteilung ermuntern, 
ihnen Ihren Beruf darstellen als ein eigenes Feld, auf dem 
eine besondere Bahn der Vervollkommnung abgesteckt ist, 
sie untereinander in einen Verkehr der Fortbildung und 
Nacheiferung bringen und dadurch ihre Selbstachtung so- 
wohl als ihre Bedürfnisse einer steigenden Belehrung er- 
höhen. Bei solchen Zusammenkünften ließen sich Vor- 
lesungen nach Belieben, wenn es Zeit und Umstände er- 
lauben, entweder aus gedruckten Büchern oder aus Ab- 
handlungen vortragen." 1 ) Stapfer ersucht die Schul- 
inspektoren in einem Schlußwort, sich durch die mancherlei 
Beschwerden ihres Amtes nicht abschrecken zu lassen; die 



volles Material für unsere Untersuchungen geboten hätten, verloren ge- 
gangen zu sein; im zürcherischen Staatsarchiv ist keiner derselben vor- 
handen. 

x ) Stapfer, Instruktionen für Schulinspektoren, pg. 48. 



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— 38 — 

helvetische Regierung kenne diese Schwierigkeiten sehr 
wohl und werde es sich seiner Zeit zur angenehmen Pflicht 
machen, die Männer auszuzeichnen und zu belohnen, die 
mit edler Unverdrossenheit am mühevollen Werke der 
geistig-sittlichen Hebung des Volkes mitgewirkt haben. 2 ) 
In den Bestimmungen über die Schalaufsicht ist also 
nirgends davon die Rede, die Geistlichen damit zu betrauen. 
Die Inspektoren konnten wohl aus den „Kirchendienern 
genommen werden"; einen besonderen Anspruch auf dieses 
Amt besaßen sie jedoch nicht. Immerhin gedachte Stapf er, 
wie tetus dem bereits erwähnten Schreiben „an die Religions- 
lehrer Helvetiens" hervorgeht, sie nicht gänzlich von der 
Mitwirkung in Schulangelegenheiten auszuschließen. Wie 
er sich die künftige Stellung der „Kirchendiener" der Schule 
gegenüber dachte, geht aus folgender Stelle jenes Schrift- 
stückes hervor: „Laßt Euch nicht irre machen in der Er- 
füllung Euerer Berufspflichten durch die Veränderungen, 
welche man etwa in Schul- und Kirchensachen zu treffen 
nötig findet. Indem man z. B. den Schulkommissarien die 
Aufsicht über die Schulen ihres Bezirkes überträgt, will 
man keinen unter Euch ausschließen von der Mitwirkung 
in zweckmäßigen Schulgeschäften, wofern er die Ver- 
besserungen begünstigt und das Zutrauen des Kommissärs 
besitzt. Es sind unter Euch, welche sich mit Erfolg bisher 
der Schulen angenommen haben; wenn Ihr es ohne Zwist 
mit den Gemeinden und Schulmeistern noch ferner tun könnt 
und tun wollt, so macht Ihr Euch um Eure Mitbürger ver- 
dient; ich weiß, daß sich an vielen Orten dergleichen 
Schwierigkeiten finden; es mußte übrigens in die Schulauf- 
sicht und Schulverwaltung mehr Gleichförmigkeit gebracht 
werden, und deswegen ist man in der Auswahl der Schul- 
aufseher behutsamer und sparsamer gewesen. Bei den 
Verbesserungen, die im Werke sind, mußte man auf sichere 



2 ) Stapfer, Instruktionen für Schulinspektoren, pg. 57. 



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— 39 — 

und unermüdliche Exekutören rechnen können; diese sollen 
die Erziehungsräte und Schulkommissarien sein. Wenn 
viele unter Euch ihnen mit Einsicht an die Hand gehen 
wollen, so ist Großes gewonnen. Eure Erfahrungen und 
Kenntnisse sollen zum Besten des Vaterlandes benützt 
werden. Wenn ihr daher Vorschläge oder Bemerkungen 
über das Schulwesen den Erziehungsräten mitteilen oder 
auch mir unmittelbar zuschicken wollt, so sollen diese 
Beiträge uns willkommen sein." 3 ) Stapf er empfiehlt den 
Pfarrherren weiterhin, die Sache der Volkserziehung da- 
durch zu fördern, daß sie Privat-, Abend- und Sonntag- 
schulen einrichteten, sowie besonders qualifizierte Jüng- 
linge aus der ländlichen Bevölkerung für den Lehrerberuf 
vorbereiteten. 

Im August 1798 übersandte der Regierungsstatthalter 
Pfenninger dem Minister die von der Verwaltungskammer 
aufgestellte Vorschlagsliste für den zu erwählenden Er- 
ziehungsrat. Sie enthielt folgende Namen: Obmann Füßli, 
Artillerie-Inspektor Breitinger, a. Zunftmeister Weber, 
Tischler Fries, a. Ratsherr Nüscheler, Taubßtummenlehrer 
Ulrich, a. Ratssubstitut Hirzel, Hauptmann Ott, Hauptmann 
J. M. Usteri und a. Ratsherr Meiß. Als beizuordnender 
„Kirchendiener" wurde einmütig vorgeschlagen Antistes 
Heß. 1 ) Der Minister wählte nach dem ihm zustehenden 
Rechte die Professoren Hottinger und Bremi und von den 
von der Verwaltungskammer Vorgeschlagenen Füßli, Hirzel, 
Usteri, Ulrich und Major J. J. Meyer, dessen Name nicht 
auf der Liste gestanden hatte, „von dem aber dem Di- 
rektorium so viel Treffliches gesagt worden sei, daß es 
dadurch bewogen worden, ihn zu wählen." 2 ) Meyer lehnte 



3 ) Der Minister der K. u. W. an die Religionslehrer Helvetiens. 
Luginbühl pg. 86/87. 

x ) Protokoll der Verwaltungskammer v. 8. August 1798. f. 121/22. 
2 ) Helvetische Akten. K. II. 93. 



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— 40 — 

später ab und wurde durch Dr. Rahn ersetzt. 3 ) „Da wichtige 
Betrachtungen das Direktorium abhielten, den Antistes Heß 
dem Erziehungsrat als Geistlichen zu adjungieren, so er- 
nannte es dazu den Leutpriester SchultheO." 4 ) 

Am 29. November 1798 trat der Erziehungsrat zum 
ersten Male unter dem Vorsitz des Regierungsstatthalters 
zur konstituierenden Sitzung zusammen und erwählte zu 
seinem Aktuar Professor Bremi. Hierauf schritt er zur 
Ernennung der Distriktsinspektoren und ihrer Suppleanten. 
Da das Amt eines Schulinspektors unbesoldet war und viel 
Zeit erforderte, konnten dazu meist nur Geistliche gefunden 
werden. Die Liste wies folgende Namen auf 5 ): 



Distrikt 



Inspektor 



Suppleant 



1. Benken 

2. Andelflagen 

3. Winterth. 

4. Elgg 

5. Fehraltorf 

6. Bassersdorf 

7. Bülach 

8. Regensdorf 

9. Zürich j 

io. Hettmenstetten| 

11. Hörgen 

12. Meilen 

13. Grüningen 

14. Uster 

15. Wald 



Dr. Toggenlror, Martlalen 

Pfr. Scheuchzer, Berg 
Rektor Hegner, WinterttUr 
Pfr. Nüscheler, Zell 
Pfr. Keller, Ulnar, 
Ptr. Wolf, Wangen 
Pfr. Ochsner, Bafz 
Pfr. Schinz, Oberglatt 
Prof. Orell, Zürich 
Pfr. Maurer, Affoltern 
Urner, Kilchberg 
Pfr. Oeri, Erlenbach 
Pfr. Reutlinger, Rüti 
Dekan Nägeli, Wetzikon 
Pfr. Waser, Bäretswil I 



Pfr. Gyger, Ossingen 
Pfr. Leu, Dägerlen 
Pfr. Tobler, Veitheim 
Heinr.Bosshard,BflBli][Qll 
Pfr. Vogel, Bauma 
Pfr. Schweizer, MrECll 
Dr. Laufer, Eglisau 
Pfr. Oeri, Begensdorf 
Pfr. Tobler, Wytikon 
Pfr. Wolf, Hedinger 
Dr. Landis, Richterswil 

Wirz Mrotatter, ErtenM 

Kunz, Leutnant, Oetwil 
Pfr. Wolf, Fällanden 

Scüocü DistrlktSDrasil-, Wald 



3 ) Erziehungsrats-Protokoll 1798. 
*) Helv. Akten. K. II. 93. 
*) Helvet. Akten. K. IL 93. 



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41 



Nach den Instruktionen des Ministers sollte nun in 
einer öffentlichen Sitzung, zu der die Ortsbehörden, die 
Schulinspektoren und Suppleanten, eingeladen wurden, die 
feierliche Einsetzung' des Erziehungsrates vollzogen werden. 
Sie wurde auf den 13. Dezember anberaumt und mit einer 
Rede des Regierungsstatthalters über den Zweck der neuen 
Unterrichtsbehörde eröffnet. In -einem darauf folgenden 
Vortrag über das Thema: Aufklärung ist besser als Wohl- 
stand, führte Obmann Füßli aus, wie ganz besonders einem 
demokratischen Staate alles an der intellektuellen und 
moralischen Bildung seiner Bürger gelegen sein müsse. 1 ) 
Somit konnte die neue Behörde nun ihre Wirksamkeit be- 
ginnen. 2 ) Gleich zu Anfang ihrer Tätigkeit hatte sie mit 
den mannigfaltigsten Schwierigkeiten zu kämpfen. Ein- 
mal standen ihr gänzlich unzulängliche Mittel zur Verfügung, 
um zweckmäßige Neuerungen im Schulwesen durchzuführen; 
dazu kamen Widersetzlichkeiten von Seite der Gemeinden, 
die ihr oft die Anerkennung als oberste Autorität in Schul- 
sachen versagten und sich von der „neufcn Freiheit" zu weit 
gehende Begriffe gemacht hatten. Bald sollte ihre Fort- 
existenz überhaupt in Frage gestellt werden. 

Der Einzug der die Aristokratie und den Föderalismus 
begünstigenden Österreicher in Zürich am 6. Juni 1799 
hatte die Auflösung der bisherigen Kantonsadministration 
zur Folge; an Stelle der Verwaltungskammer trat eine mehr 
konservative Interimsregierung. Der Erziehungsrat suchte 
sogleich die Unterstützung dieser neuen Regierung nach, 
die ihn ersuchte, vorläufig seine Verrichtungen fortzusetzen, 
bis aus ihrer Mitte ein Departement kreiert worden sei, 
das sich ausschließlich mit dem Kirchen- und Schulwesen 



J ) Der Vortrag ist im Druck erschienen: Rede bey der feyerlichen 
Einsetzung des neuen zürcherischen Kantons-Erziehungs-Rates, der Er- 
ziehungs-Commissarien und ihrer Suppleanten, von Heinrich Füßli. 

2 ) Sie hielt ihre wöchentlichen Sitzungen jeweilen Donnerstags auf 
4er „Chorherrenstube" im Großmünster ab. 



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— 42 — 

zu befassen habe. 3 ) Als jedoch die Reaktion zunahm und 
damit die Stellung des Erziehungsrates immer ansicherer 
wurde, forderte dieser die Interimsregierung auf, ihm, „al& 
einer Behörde, die der neu-alten Ordnung anstößig sei, 
und weil man ihm von den verschiedenen Seiten Schwierig- 
keiten in den Weg lege," 4 ) seine Entlassung zu geben; dabei 
äußerte er den Wunsch, daß die von den Schulinspektoren 
ausgeübte und als durchaus nötig und zweckdienlich be- 
fundene Aufsicht fortdauere und eine besondere Kommission 
zur Besorgung des Schulwesens ernannt werde. 5 ) Die 
Interimsregierung erteilte dem Erziehungsrat die ge- 
wünschte Demission in Rücksicht darauf, daß es nicht zweck- 
mäßig sei, das Schul- und Kirchenwesen zu trennen, und 
daß die Aufsicht wieder den Pfarrern und Stillständern 
übertragen werden müsse, die von keiner andern Behörde, 
als vom Examinatoren-Konvent abhängig seien. Auch würde 
es Anstoß und Unordnung verursachen, wenn man in den 
Landschulen „das Religiöse von dem Wissenschaftlichen" 
trennen und Grenalinien bestimmen wollte, zwischen dem, 
was dem Erziehungsrat, und dem, was dem Kirchenrat in 
Schulsachen zu bestimmen zustände. Die Funktionen des 
Erziehungsrates seien also wiederum dem Examinatoren- 
Kollegium übertragen, das früher mit ausgezeichneter Treue 
und gutem Erfolg die Schulangelegenheiten besorgt habe; 
es sei diesem jedoch ein Mitglied des von der Interims- 
regierung errichteten Departements für Kirchen- und Schul- 
wesen beizuordnen. 1 ) Nichts illustriert die unter der 
Interimsregierung aufgekommene Reaktion und ihren Ein- 
fluß auf das Schulwesen besser, als diese Verfügungen. 

3 ) Protokoll der Interimsregierung v. 13. Juni, f. 28. 

4 ) Protokoll des Erziehungsrates v. 15. August 1799. pg. 124. 

5 ) A. a. 0. pg. 124. 

x ) Protokoll der Interimsregierung vom 27. Aug. f. 245/46 und 
Helvet. Akten. K. II. 95. 



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— 43 — 

Der Sieg der Franzosen Ende September bereitete der 
Interimsregierung ein Ende; der status quo ante wurde 
wieder hergestellt. Die Verwaltungskammer funktionierte 
wie vorher, die helvetischen Behörden wurden wieder ein- 
gesetzt, und da der Regierungsstatthalter den Erziehungsrat 
einlud, aufs neue die Leitung des Schulwesens zu über- 
nehmen, so trat dieser am 18. Oktober 1799 wieder zu- 
sammen. 2 ) Erziehungsrat Hottinger hatte schon im Juli 
seinen Rücktritt genommen und war von der Interims- 
regierung durch den Chorherren Felix Herder ersetzt 
worden. 3 ) Der Erziehungsrat ersuchte nun den Minister, 
Herder als neues Mitglied beizuordnen und eine Neuwahl 
zu treffen für den zurückgetretenen Hottinger. Die hiefür 
eingereichte Vorschlagsliste enthielt die Namen der Pro- 
fessoren Orell, Tobler und Ulrich. *Da die Mitgliederzahl 
des Rates laut Instruktion des Ministers erhöht werden 
konnte, und die helvetische Regierung sich vorbehielt, 
„Männer, welche sich durch ihren tätigen Patriotismus und 
ihre Einsichten dazu eignen," beizuordnen, so ernannte der 
Vollziehungsausschuß 4 ) am 18. Januar 1800 die Chorherren 
Herder und Professor Ulrich zu Mitgliedern, den Kanonikus 
Tobler und Professor Orell zu Adjunkten und den zurück- 
getretenen Chorherren Hottinger zum Ehrenmitgliede des 
Erziehungsrates. 5 ) 

Unterdessen war "die Finanzlage des Kantons infolge 
des Krieges und des Wegfalles der Einkünfte aus den Zehnten 
eine recht prekäre geworden. Den Lehrern konnten nur 
Bruchteile ihrer Besoldung ausgezahlt werden, wodurch sie 
in schlimme Bedrängnis gerieten und den Erziehungsrat 



2 ) Erziehungsrats-Protokoll v. 18. Okt. 1799. pg. 12. 

3 ) Protokoll der Interimsregierung v. 15. Juli. f. 121. 

4 ) Durch den „Staatsstreich" vom 7. Januar 1800 war das Direk- 
torium gestürzt worden, und an seine Stelle trat eine neue Regierung- 
unter dem Namen „Vollziehungsausschuß". 

5 ) Protokoll des Erziehungsrates v. 30. Jan. 1800. pg. 10. 



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— 44 — 

mit Klagen überschwemmten; vergeblich bemühte sich aber 
dieser um Abhülfe. Dadurch wurde seine Stellung immer 
unerfreulicher und seine Wirksamkeit immer mehr er- 
schwert. Dazu kamen noch im Jahre 1800/01 zwei ernste 
Konflikte mit den Gemeinden Knonau und Mettmenstetten 
(Distrikt Mettmenstetten), die zuletzt zum Rücktritt des 
Erziehungsrates führten. Wir skizzieren die beiden Streit- 
fälle kurz, weil sie typisch dartun, wie naiv und * eigen- 
mächtig die Gemeinden sich oft über die bestehenden Ge- 
setze und Verordnungen hinwegsetzten, ein Verhalten, das 
etwas verständlicher wird, wenn man erwägt, wie oft in 
jenem kurzen Zeitraum der politische Schwerpunkt ver- 
legt worden war. 

Wie manche andere Gemeinde, so hatte auch Knonau 
im Anfang der Revolutionszeit, als für die Besorgung des 
Schulwesens noch keine Behörde ernannt war, ihren Lehrer 
selbst gewählt und beschlossen, die Wahl alle zwei Jahre 
zu erneuern. Das sollte nun am 19. Mai 1800 in einer 
Gemeindeversammlung geschehen. Der Lehrer erklärte 
jedoch, daß er sein Amt nicht niederlege, und mithin die 
Stelle gar nicht vakant sei. Als er ein Schreiben des Schul- 
inspektors vorwies, worin dieser die Gemeinde auf ihr den 
Verordnungen zuwiderlaufendes Verhalten aufmerksam 
machte, da die Lehrerwahlen einzig vom Erziehungsrat vor- 
genommen werden dürften, ergingen sich einige Gemeinde- 
bürger in den heftigsten Beleidigungen gegen den Inspektor 
und den Erziehungsrat, sodaß letzterer den Regierungs- 
statthalter zum Einschreiten veranlaßte und Satisfaktion 
verlangte. Als alle Vermittlungsversuche des Statthalters 
und des Ministers an dem Starrsinn der Angeklagten 
scheiterten, erhob der Erziehungsrat Klage beim Distrikts- 
gericht. 1 ) Bevor der Prozeß zur Entscheidung gelangte, 
trat ein neuer Streitfall ein, der die Gemeinde Mettmen- 



!) Protokoll des Erziehungsrates 1800 und 1801. pg. 51, 52, 62. 



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45 



stetten betraf. Der Erziehungsrat hatte von den beiden 
Bewerbern um die freie Schulstelle in Mettmenstetten — 
Jakob Orell und Heinrich Weiß — den letzteren gewählt, 
trotzdem die Gemeinde eine Bittschrift zu Gunsten Orells 
eingerichtet hatte, und der Bericht des Inspektors über 
das von beiden abgelegte Examen gleich gut lautete. Die 
Gemeinde erhob daher gegen die Wahl Protest, setzte eigen- 
mächtig den Orell ein und wandte sich mit einer Beschwerde 
an den Minister. 2 ) Dieser erteilte der Gemeinde wegen 
ihres Verhaltens einen Verweis, verfügte aber zugleich 
die Entlassung des Weiß, dem seine Besoldung bis dahin 
zu zahlen, sowie eine Entschädigung zu gewähren sei und 
bestimmte den Erziehungsrat, dem Willen der Gemeinde 
Mettmenstetten durch Einsetzung des Orell in die vakante 
Stelle zu entsprechen. Jetzt reichte der Erziehungsrat un- 
verzüglich seine Resignation ein, „weil durch dieses Be- 
nehmen sein Ansehen gänzlich vernichtet, und jeder zu ge- 
setzwidrigen Schritten und zur Behauptung derselben mit 
Trotz und Frechheit gleichsam aufgefordert werde. 3 ) Der 
Minister ließ hierauf durch den Regierungstatthalter den 
Erziehungsrat beauftragen, die Schulmeisterstelle in Mett- 
menstellen als vakant auszuschreiben und auf Grund der 
bestehenden Vorschriften eine neue Wahl vorzunehmen. 
Falls die Gemeinde Weiß nicht zum Lehrer annehmen wolle, 
habe sie ihm einen ganzen Jahresgehalt auszubezahlen.; 
„Wegen ihres bezeigten formalen Ungehorsams werde sie 
aufgefordert, durch eine Deputation beim Erziehungsrat 
ihre Entschuldigung vorzutragen und ferner Achtung und 
Gehorsam anzugeloben." 4 ) Das genügte jedoch dem Er- 
ziehungsrat nicht; er verlangte, daß Orell, „der sich habe 



2 ) An Stelle des zum helvetischen Gesandten in Paris ernannten 
Stapfer war seit dem Juli 1800 Mohr Minister der Künste und Wissen- 
schaften. 

3 ) Protokoll des Erziehungsrates v. 22. Jan. 1801. 

4 ) Protokoll des Erziehungsrates v. 9. Febr. 1801. 



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— 46 — 

mißbrauchen lassen", von einer Wahl ausgeschlossen und die 
Munizipalität bestraft werde, ansonst er auf der ein- 
gereichten Resignation beharre. 1 ) Da ihm nicht ent- 
sprochen wurde, legte er im März 1800 sein Amt nieder, 
und schon am 12. April übersandte der Regierungsstatt- 
halter dem Minister die von der Verwaltungskammer auf- 
gestellte neue Vorschlagsliste. Sie lautete auf Konrad 
Meiß, a. Ratsherr, Heinrich Rahn, Chorherr, David Wyß, 
Henrich Meyer, Maler, Ludwig Meyer, Kantonsrichter, 
Rudolf Schinz, Kaspar Hirzel, Kaspar Escher, David Heß, 
Heinrich Schinz und Georg Geßner, Pfarrer am Frau- 
münster. 2 ) Durch ein Dekret vom 23. April wählte der 
Vollziehungsrat Konrad Meiß, Heinrich Schinz, David Wyß, 
Kaspax Hirzel, Ludwig Meyer, Georg Geßner, H. Steiner, 
Mitglied der Verwaltungskammer und Professor Horner. 3 ) 
Nach einer Einladung des Regierungsstatthalters sollte sich 
die neu erwählte Unterrichtsbehörde am 5. Mai zur kon- 
stituierenden Sitzung auf der „Chorherren" einfinden. Da 
ihr jedoch bekannt war, weshalb der vorige Erziehungs- 
rat seinen Rücktritt genommen hatte, beschloß sie in einer 
Vorversammlung, vo*n Regierungsstatthalter vorerst zu 
verlangen, daß er vom Vollziehungsrat eine unmittelbare 
Verfügung betreff der Vorfälle in Mettmenstetten erwirke 
und durch eine Proklamation alle Kantonsgemeinden zur 
strengen Befolgung der Verordnungen des Erziehungsrates 
anhalte. Dem wurde entsprochen und die Verwaltungs- 
kammer beauftragt, die Schulstelle in Mettmenstetten zu 
besetzen, um den Erziehungsrat mit dieser Angelegenheit 
nicht weiter zu belästigen. So stand der Einsetzung des 



x ) Protokoll des Erziehungsrates v. 9. Febr. 1801. pg. 40/41. 

2 ) Helvet. Akten. K. IL 93. 

3 ) Prof. Horner, H. Steiner und L. Meyer schlugen später die Wahl 
aus; an Stelle Homers wurde Joh. Schultheß, Professor Linguarum am 
Collegio Humanitatis u. für L. Meyer der Sekretär der physikalischen 
Gesellschaft, Rahn, ernannt. (Helv. Akten. K. IL 93.) 



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— 47 — 

Rates nichts mehr im Wege. Am 26. Mai 1801 fand die 
konstituierende Sitzung statt, in der Meiß zum Präsidenten 
und Schinz zum Aktuar gewählt wurde. 

Zur Besprechung des gegenwärtigen Zustandes des 
zürcherischen Schulwesens lud der Erziehungsrat alle Schul- 
inspektoren und Suppleanten zu einer Konferenz auf den 
4. Juni ein. In dieser wurde von den Inspektoren lebhaft 
Klage geführt über die „Zügellosigkeit und die Verwilde- 
rung", die unter der heranwachsenden Generation täglich 
zunehme. 4 ) Als Ursache wurde von den Geistlichen all- 
gemein die Trennung von Staat und Kirche und von Kirche 
und Schule angesehen und der Ausschluß der Ortsgeist- 
lichen von der Schulaufsicht als ein Mißgriff der Regierung* 
bezeichnet. „Es steht so trüb ums Vaterland, weil der 
Geist wahrer christlicher Religion allgemein so sehr ge- 
sunken ist. Wenn Religion und Christentum nicht bei den 
Regenten und Eltern sind, so ist alles Unterrichten und 
Erziehen umsonst," 1 ) klagte Suppleant Pfarrer Boßhard an 
der Konferenz, und Pfarrer Eberhard äußerte sich, es sei 
überhaupt nicht zu begreifen, wie die Regierung auf den 
unseligen Einfall gekommen sei, den Religionsunterricht 
als nicht dahin gehörig aus den Schulen wegzunehmen und 
den Pfarrern die nächste Lokalaufsicht auf die Schulen 
zu entziehen; es müsse dem Volke wieder recht kräftig 
gesagt werden, daß die Pfarrer von Amtswegen bei den 
Schulen mitzuwirken haben. 2 ) Auf Wunsch der Konferenz 
nahm der Erziehungsrat in die an die Gemeinden zu er- 
lassende Proklamation die Bestimmung auf, daß unter den 
Schulinspektoren die Pfarrer die besondere Aufsicht über 
die Schulen in ihren Kirchgemeinden haben. „Fällt daher 



4 ) Protokoll des Erziehungs-Rates. 1801. Schulinspektoren-Kongreß 
Juni 1801. 

!) Protokoll des Erz.-Rates. 1801. f. 35. 

2 ) Protokoll des Erz.-Rates. 1801. Schulinspektoren-Konferenz v. 
Juni. 



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— 48 — 

etwas den Schulmeister oder die Schule betreffendes vor, 
das höhere Verfügung erfordert, so muß es dem Pfarrer, 
von diesem dem Schulinspektor und von diesem dem Er- 
ziehungsrat berichtet werden." 3 ) Damit war der erste 
Schritt, der Kirche wieder ein Recht auf die Schule ein- 
zuräumen, getan. 

Die Vorfälle in Mettmenstetten und Knonau waren 
freilich nicht geeignet, das Ansehen des Erziehungsrates 
zu heben, und auch die durch den Regierungsstatthalter 
am 4. Juni erlassene Proklamation konnte dies nicht bessern. 
Der durch den Parteihader hervorgerufene mehrmalige 
Wechsel der Verfassung war die Hauptursache, dem In- 
stitut des Erziehungsrates als kantonaler Unterrichtsbehörde 
mehr den Charakter des Provisorischen zu verleihen. Zu 
gewissen Fragen von entscheidender Bedeutung nahm der 
Erziehungsrat fortan gar keine Stellung, weil ihm die Er- 
eignisse der jüngsten Vergangenheit gezeigt hatten, welche 
unsichere Existenz er selbst führte. Das Schwankende der 
politischen Konstellation erzeugte auch bei der Verwaltungs- 
kammer eine gewisse Ohnmacht, sodaß der Erziehungsrat 
keinerlei Rückhalt an ihr hatte, und die Fälle von Insub- 
ordinationen und Illegalitäten einzelner Landgemeinden sich 
häuften. Der Erziehungsrat des Kantons Zürich berichtete 
damals an denjenigen des Kantons Bern: „Sie müßten in 
ihrem Kanton glücklicher sein, als wir es in dem unsern 
sind, wenn Sie nicht auch wäJirend der Führung Ihres Amtes 
vielfältige Erfahrungen gemacht hätten, wie der Geist 
unserer Zeit überhaupt unter dem Namen von Streben nach 
Freiheit alle bisherigen oft sehr weislich gesetzten 
Schranken zu überspringen oder zu zerbrechen, die be- 
stehenden Ordnungen hintanzusetzen, die Gesetze gering 
zu achten, alter Einrichtungen, die in der Natur der Sache, 
die sie betreffen, gegründet sind, als veraltet zu spotten, 



3 ) Proklamation vom 4. Juni 1801. H^lvet. Akten. K. TL 93. 



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— 49 — 

neuen Ordnungen und besonders allen denen, die auf irgend 
eine Art nötiger Subordination gehen, als mit der Freiheit 
und den Grundsätzen gleicher Rechte unvereinbaren 
Dingen, sich zu widersetzen sucht, sobald sie seinen 
Wünschen im Wege stehen und der Erreichung seiner nütz- 
lichen oder schädlichen Absichten hinderlich sind. So ist der 
Jetzige Zeitgeist" 1 ) Es muß in dieser Darstellung der Schul- 
geschichte Zürichs dankbar anerkannt werden, daß der 
„junge" Erziehungsrat — getragen von dem Bewußtsein 
der hohen kulturellen Bedeutung der in ihm verkörperten 
Idee — allen Erschwerungen seiner Amtsführung gegen- 
über seine Position behauptete und den Effekt seiner Be- 
strebungen von Zeiten erhoffte, da die Energie der Ge- 
sellschaft nicht mehr von schweren Krisen absorbiert wurde. 
Er war es auch, der durch eine Eingabe an die helvetische 
Tagsatzung in Bern vom 10. September 1801 darauf drang, 
daß die Verschwommenheit, mit der die nach dem Ent- 
wurf von Malmaison ausgearbeitete neue Zürcher Verfassung 
die Rechte und Pflichten der obersten Unterrichtsbehörde 
behandelte, beseitigt und darin eine aus „kompetenten 
Männern zusammengesetzte Behörde" vorgesehen werde, die 
sich ausschließlich mit der Aufsicht über das Eraehungsn 
wesen im ganzen und mit der Leitung der einzelnen Teile 
desselben zu befassen habe, und die mit „hinlänglicher Kraft 
versehen werde, ihren den Gesetzen gemäßen Anordnungen 
und Verfügungen Achtung und Befolgung zu verschaffen." 2 ) 
Durch den Staatsstreich vom 27. Oktober 1801 wurden der 
Vollziehungsrat und die helvetische Tagsatzung gesprengt 
und die kantonalen Verfassungsentwürfe ad acta gelegt. 
Damit war — ein günstiges Moment — das Verbleiben 
des zürcherischen Erziehungsrates in seiner Stellung ge- 
sichert. 



x ) Missiven des Erziehungs-Rates. 1801. f. 69. 
2 ) Missiven des Erz.-Rates. 1801. f. 154 u. f. 



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1 



— 50 — 

In der am 16. Juni 1802 abgehaltenen zweiten 
Konferenz der Schulinspektoren erstattete der Aktuar des 
Erziehungsrates, Heinrich Schinz, Bericht über die bisherige 
Tätigkeit der Unterrichtsbehörde, der folgende bemerkens- 
werte Stelle enthält: „Das immer schwankende und un- 
gewisse unseres Zustandes überhaupt, die öftere Umände- 
rung, namentlich auch der obersten Behörden, die unsern 
gemeinschaftlichen Angelegenheiten vorgesetzt sind, der 
verschiedene Geist und die Grundsätze, nach denen infolge 
dessen oft in sehr schnell abwechselnden Zeiträumen ge- 
handelt wurde, die allgemeine Renitenz gegen alles, was 
gesetzliche Ordnung und Subordination heißt und ist, waren 
hundertmal Steine des Anstoßes, an denen unser bester 
Wille scheitern mußte. Man denke sich in Zeiten, wo man 
das Bezahlen auch der billigsten und gerechtesten Schulden 
und Anforderungen, freilich wieder aus leicht begreiflichen 
Gründen, so ganz und gar verlernt hat, man denke sich 
da eine Aufsichtsbehörde, die wohl eine große Menge be- 
dürftige und unbezahlte Arbeiter, aber keinen Kreuzer unter 
sich hat, über den sie für jene disponieren kann, und man 
wird wahrhaftig aufhören, sich zu verwundern, daß nicht 
mehr, man wird sich eher zu verwundern anfangen, daß 
noch so viel konnte getan werden. Unsere Bemühungen 
im ganzen mußten immer mehr darauf gehen, das Ein- 
dringen mehreren Schadens zu verhüten, auszuflicken, nach- 
zubessern, damit es wenigstens für einmal noch halte, dem 
Einstürzen, hie und da wohl gar dem Einreißen zu wehren, 
als aber irgendwo neu und besser zu bauen. Es ist für 
uns ein trauriges und für unser Volk nicht ehrenvolles 
Bekenntnis, wenn wir sagen müssen, daß das Kämpfen um 
verdientes und gebührendes Schulmeistereinkommen mehr 
als den sechsten Teil aller unserer Verrichtungen aus- 
machte, und daß wir bei allem dem es uns oft mußten ge- 
fallen lassen, wenn wir statt des vollständigen, was gebührt, 
einen Teil davon zu erstreiten vermochten." 1 ) 

*) Protokoll des Erz.-Rates. 1802. f. 59 u. f. 



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— 51 — 

Ziehen wir bis jetzt das Fazit, so dürfte es in aller 
Kürze lauten: Die Errichtung einer nur dem Staate ver- 
antwortlichen Behörde für „Förderung der Volksaufklärong" 
war eine der bedeutungsvollsten Errungenschaften aus den 
Wirrnissen der Helvetik; sie war die Fundamen tierung für 
einen einheitlichen Auf- und Ausbau der nationalen Er- 
ziehung durch die Schule. 



2. Schulverordnungen und Schulgesetze. 

Die ersten Bestimmungen zur Organisation des 
zürcherischen Lamdischulwesens sind in der von den 
„obersten Schulherren und Verordneten zur Lehr" heraus- 
gegebenen „durchgehenden Ordnung für die Schulen auf 
der Landschaft" enthalten. 2 ) Sie waren 1637 von der 
„Obrigkeit" genehmigt worden und erschienen 1658 im 
Druck; 1684 umgearbeitet und erweitert blieben sie in dieser 
Form bis 1778 in Kraft. 3 ) Den in ihnen niedergelegten 



2 ) Für die städtischen niedern Schulen in Zürich und Winterthur 
bestanden besondere, aus noch früherer Zeit datierende Verordnungen. 
Näheres hierüber siehe bei U. Ernst, Geschichte des zürcherischen Schul- 
wesens, pg. 163 u. f.; J. Wirz, Geschichte des Kirchen- und Schul- 
wesens in Zürich, 1793, I. Bd., pg. 282 u. f. G. Finsler, Zürich in 
der zweiten Hälfte des 18. Jahrh., pg. 24 u. f. Troll, Geschichte der 
Stadt Winterthur, IL Teil, pg. 11, 85 u. f. 

•) Q. Hunziker, Reform der zürch. Landschulen von 1770 — 78, pg. 4. 

Die im Jahre 1719 erschienene Schulverordnung ist nur ein Neu- 
druck derjenigen von 1684. Letztere findet sich abgedruckt in der 
„Geschichte der Schweiz. Volksschule" von 0. Hunziker. I. pg. 118—125. 
Sie enthält Bestimmungen über die Errichtung von Haupt- und Neben- 
schulen, über die Wahl der Lehrer, Schulzeit, Schuldauer, Schullokal, 
Lehrstoff, Schulbücher, Schuldisziplin, Examen. 



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— 52 — 

Vorschriften wurde jedoch nur zu oft nicht nachgelebt; 
denn nicht allen Geistlichen, denen die Überwachung der 
Ausführung dieser Bestimmungen übertragen war, lag das 
Wohl ihrer Schulen am Herzen, und so hielt man in der 
Mitte des 18. Jahrhunderts allgemein dafür, daß die Schulen 
auf der Landschaft „in den äußersten Verfall geraten 
seien. 3 ) 

Nachdem die kritischen Tendenzen der Auf klär ungs- 
zeit um die Mitte des 18. Jahrhunderts die dumpfe kirch- 
liche Orthodoxie erschüttert und einem unbefangenen 
Denken über religiöse Dinge Bahn gebrochen hatten, schien 
endlich die Zeit für eine gründliche Reform des Landschul- 
wesens gekommen zu sein. Durch die Wahl des Pfarrers 
J. R. Ulrich zum Antistes gelangte 1769 ein Mann an die 
Spitze der zürcherischen Kirche, der durch seine Her- 
kunft mit den geistigen Bedürfnissen der Landbevölkerung 
und den Übelständen des Unterrichts in den ländlichen 
Schulen völlig vertraut war und es als Herzenssache be- 
trachtete, hier die bessernde Hand anzulegen. 4 ) Auf seine 
Anregung ließ die „Moralische Gesellschaft" in Zürich 1771 
allen Landgeistlichen Fragebogen zukommen, an Hand deren 
diese dem Examinatorenkonvent einen eingehenden Bericht 
über die Landschulen erstatten sollten. 5 ) Gestützt auf diese 



3 ) A. a. 0. pg. 5. 

4 ) Über Joh. Rud. Ulrich (1728—1795) s. Zimmermann, die Zürcher 
Kirche, pg. 323. Es ist derselbe, dessen Bemühungen es zu verdanken 
ist, daß durch Privatwohltätigkeit der Landschulmeisterfond geäufnet 
wurde. 

5 ) Die an das Examinatoren-Kollegium eingelieferten Berichte, 105 
an der Zahl, befinden sich im zürcherischen Staatsarchiv. (E. I. 21 u. Acta 
Ecclesiastica vom J. 1772.) Sie haben uns bei der Darstellung des 
innern Schuldienstes treffliche Dienste geleistet. Ein Vergleich mit 
den in der Stapferschen Enquete enthaltenen Angaben zeigte, daß da» 
Unterrichtsverfahren, der Lehrstoff, die Klasseneinteilung u. a. m. zur 
Zeit der Helvetik noch dieselben waren, wie etwa 30 Jahre vorher.. 
Dieses Material bildet somit eine vorzügliche Ergänzung zur Schul— 



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— 53 — 

Berichte nahm das Examinatorenkollegium die Reform der 
Landschulen an die Hand und arbeitete eine „erneute Schul- 
und Lehrordnung für die Schulen auf der Landschaft" aus, 
die am 26. Oktober 1778 von Bürgermeister und Rat ge- 
nehmigt und als „landesherrliche Verordnung teils den Ober- 
und Land vögten zu ihrem wissenhaften Verhalt in Absicht 
des ihnen in gewissen Fällen zustehenden Gebrauchs des 
obrigkeitlichen Ansehens und Mitwirkung zu derer pünkt- 
licher Beobachtung, teils aber den Dekanen hiesiger Land- 
kapitel zu behender Einführung in sämtlichen Landschulen 
ihrer Kapitelsgemeinen, sowie zur Richtschnur für alle 
Pfarrer, Stillständer und Schulmeister, dannethin auch den 
Examinatoren beyder Stände, denen die erforderliche Exe- 
cution aufgetragen ist, die nothwendigen Exemplare zu- 
gestellt worden." 1 ) Diese Schulordnung wurde jedes Jahr 
vom Pfarrer den Schulvorgesetzten und alle vier Jahre 
vor versammelter Gemeinde in der Kirche verlesen. 

Die Verbesserungen, die diese „Reform" brachte, be- 
zogen sich jedoch mehr auf äußere Momente; am Schul-, 
betrieb selbst wurde nichts geändert; Unterrichtsziel, -Stoff 
und -Methode blieben dieselben. Bei der damaligen Auf- 
fassung des Verhältnisses zwischen Stadt und Landschaft 
war eine durchgreifende Reform, wie sie Patrioten vom 
Schlage Stapfers vorschwebte, nicht zu denken. Die wesent- 
lichen Neuerungen bestanden in der Verlängerung der 
„Winterschule" um zwei Wochen, in der allgemeinen Ein- 
führung der Sommerschule mit mindestens zwei Tagen 
wöchentlichen Unterrichts, einer obligatorischen Repetier- 
schule und verschärften Bestimmungen gegen Vernach- 
lässigung des Schulbesuchs. Da das Dekret des Voll- 
ziehungs-Direktoriums vom 24. Juli 1798 ausdrücklich be- 



enquete von 1799; da letztere das Schwergewicht mehr auf die Fest- 
stellung der äußern Verhältnisse legte und sich Angaben über den 
Schulbetrieb nur spärlich eingestreut finden, 
i) Wirz, I. 363. 



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— 54 — 

stimmte, daß die Schulordnungen und akademischen Gesetz- 
bücher, die an jedem Ort bis zur Revolution in Kraft waren, 
bis zum Erlaß eines besonderen Unterrichtsgesetzes noch 
ferner in allem, was der Konstitution und besondern Be- 
schlüssen nicht zuwider sei, zur Regel dienen sollten, 2 ) so 
galt diese Schul- und Lehrordnung von 1778 auch noch 
zur Zeit der Helvetik; und der Erziehungsrat stützte sich in 
seinen Verfügungen stets darauf. 3 ) 

Die Ausarbeitung eines allgemein helvetischen Unter- 
richtsgesetzes *war eine der ersten Aufgaben, die an Stapf er, 
als Minister der Künste und Wissenschaften, herantrat. 
Schon |am 20. Juli 1798 hatte sich das Vollziehungsdirek- 
torium von den legislativen Räten bevollmächtigen lassen, 
für die öffentlichen Erziehungsanstalten die erforderlichen 
Gesetze und Vorschläge zu entwerfen; 4 ) und so reichte 
Stapf er diesem im Oktober desselben Jahres einen Gesetzes- 
entwurf über die Volks- oder Elementarschulen ein. Weil 
% angesichts der Fälle dringender anderweitiger Staats- 
geschäfte keine Aussicht vorhanden war, daß sich die ge- 
setzgebenden Behörden bald mit Stapfers Schulgesetz- 
entwurf befassen würden, suchte das Direktorium die Er- 
laubnis zu erwirken, interimistisch von sich aus das Schul- 
wesen zu organisieren. Allein die Räte beschlossen, daß 
alle diesbezüglichen Beschlüsse ihnen zur Genehmigung vor- 
gelegt werden müßten, um Gesetzeskraft zu erhalten. 5 ) Die 
von Stapf er vorgeschlagenen Gesetzesbestimmungen wurden 
vom Direktorium durchberaten und vielfach beschnitten, 
sodann mit einer vom Minister selbst verfaßten Botschaft 



2 ) Strickler, Aktensammlung. IL 610. 

3 ) Wir werden noch bei unserer weitern Darstellung der Schul- 
organisation und des Unterrichtsbetriebes auf die einzelnen Bestimmungen 
dieser Schul- und Lehrordnung ausführlich zurückkommen müssen. Sie 
ist enthalten in den Akten, Landschulwesen, Staatsarchiv Zürich. E. I. 21. 

4 ) Strickler, Aktensammlung. IL 574. 

5 ) Strickler, Aktensammlung. IL 574. 



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— 55 — 

am 18. November an die gesetzgebenden Räte weiter- 
geleitet. Der Große Rat wies den Entwurf an eine Kom- 
mission und brachte es, trotzdem Stapfer mehrmals des- 
wegen Vorstellungen erhob, erst im März des folgenden 
Jahres zur Verlesung im Plenum. Im Laufe derselben wurde 
der Schulgesetzentwurf aber so verstümmelt, daß das 
Original Stapfers darin kaum mehr erkenntlich war. Nach- 
dem die Beratungen endlich am 9. Juli 1799 zum Ab- 
schluß gekommen waren, wurde das Ergebnis dem Senate 
zugestellt, der die Durchberatung längere Zeit verschob 
und den Gesetzesentwurf in der Sitzung vom 2. Januar 1800 
verwarf. 1 ) Das Direktorium hatte ihn inzwischen bereits 
als Direktorialverordnung den Kantonen zugehen lassen, 
und der Zürcher Erziehungsrat war eifrig bemüht, die darin 
niedergelegten Bestimmungen, soweit es die Zeitverhält- 
nisse gestatteten, auszuführen. Der Inhalt dieses Entwurfes 
ist im wesentlichen folgender: In den untern Bürger- oder 
Elementarschulen soll den Kindern beiderlei Geschlechts 
ein Unterricht erteilt werden, der sie mit den Rechten 
und Pflichten des Menschen und Bürgers bekannt macht, . 
und durch den sie in den Stand gesetzt werden, irgend einen 
Beruf zu ergreifen. -Deshalb ist in jedem Dorf wenigsten^ 
eine Primarschule zu errichten. Im ersten Kapitel des 
zweiten Teils wird die Einsetzung und Wahl des Erziehungs- 
rates und der Inspektoren ausgeführt, die wir schon be- 
sprochen haben. Die Wahl der Lehrer hat durch den Er- 
ziehungsrat auf Vorschlag des Schulinspektors zu ge- 
schehen. Jeder. Kanton soll Vorsorge zur Heranbildung 
tüchtiger Lehrer treffen; der Betrag des Einkommens der 
Lehrer werde von der Regierung später noch bestimmt 



*) Die drei Schulprojekte: Stapfers, des Direktoriums und des Großen 
Rates finden sich abgedruckt bei Luginbühl, Ph. A. Stapfer, pg. 526 
bis 548. Den Entwurf des Direktoriums hat Stapfer auch seinen In- 
struktionen für Erziehungsräte und Schulinspektoren beigegeben, pg. 
81 u. f. 



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— 56 — 

werden. Die Gemeinden sind verpflichtet, dem Lehrer eine 
Wohnung, einen Gemüsegarten und das für die Schule er- 
forderliche Brennholz zu verschaffen. Mit 65 Jahren er- 
halten die Lehrer eine Pension, die mindestens die Hälfte 
ihres bisherigen Gehaltes betragen soll. 

Als Unterrichtsgegenstände in der Primarschule werden 
aufgeführt: Lesen, Sprechen, Schreiben, die Anfangsgründe 
des Rechnens, der Geographie und der vaterländischen Ge- 
schichte, Moral, Staatsverfassung und Gesetzeskunde. Die 
Regierung wird die Herausgabe eines Elementarbuches be- 
sorgen, das den Bedürfnissen und der Fassungskraft der 
Schüler angemessen ist. Der Religionsunterricht wird nicht 
mehr vom Lehrer, sondern vom Geistlichen der Gemeinde 
erteilt werden. Nach dem Alter und den Fähigkeiten werden 
aus den Schülern drei Klassen gebildet. „Der Unterricht 
soll dem Gange der Natur angepaßt und so eingerichtet 
werden, daß die Aufmerksamkeit des Schülers auf die Be- 
griffe, die ihm beigebjracht werden sollen, nur nach und 
nach und nach Maßgabe seines Fassungsvermögens geleitet 
werde." In den Schulen derjenigen Gemeinden, die ge- 
eignete Lehrer und genügende Hilfsquellen besitzen, kann 
der Unterricht auf weitere Fächer, wie Geometrie, Feld- 
messen, Zeichnen, neue Fremdsprachen, Gesundheitslehre, 
Land- und Hauswirtschaft, ausgedehnt werden. Wo es die 
örtlichen Verhältnisse erfordern und ermöglichen, sollen 
besondere Industrie- oder Erwerbsschulen errichtet werden. 

Im Winter sind täglich sechs, im Sommer vier und in 
großen Gemeinden das ganze Jahr durch sechs Stunden 
Unterricht zu erteilen. Die Kinder werden nicht in die 
Schule aufgenommen, bevor sie das sechste Altersjahr 
zurückgelegt haben. Ein vom Erziehungsrat für Jeden 
Distrikt bestimmter Arzt hat die Schüler und die Schul- 
lokalitäten jährlich viermal zu untersuchen. Alle Jahre 
halten benachbarte Orte gemeinsam ein Schulfest ab, an 
dem „Prämien und Ehrenpfennige zur Aufmunterung an 



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— 57 — 

die Schüler verteilt werden." Wie weit diese Bestimmungen 
im Kanton Zürich zur Ausführung gelangten, werden wir 
später zeigen. 

Gleich bei Beginn seiner Tätigkeit als Minister hatte 
Stapf er bekannte Schulmänner aller Kantone um Einsendung 
von Vorschlägen zur Reorganisation des Schulwesens auf- 
gefordert; es gingen ihm auch wirklich etwa 20 Erziehungs- 
pläne ein; die meisten jedoch erst im Jahre 1799, als sein 
Entwurf für ein Schulgesetz schon beendigt war, sodaß sie 
dabei nicht mehr benutzt werden konnten. Uns interessieren 
hier vor allem die Projekte, die aus dem Kanton Zürich 
einliefen, zwei an der Zahl, das eine von Heinrich Heidegger 1 ) 
das andere von Professor Johannes Schultheß. 2 ) 

Heidegger wollte das Bildungswesen nach Art des Antik- 
griechischen ausgestaltet wissen. Deshalb legte er großen 
Wert lauf die Ausbildung des Körpers. Knaben und Mädchen 
sollen fleißig im Laufen, Springen, Klettern, Ringen u. a. 
geübt werden. Von Zeit zu Zeit seien nach dem Master 
der olympischen Spiele allgemeine Volksfeste in jedem 
Distrikt abzuhalten, an denen die Jugend ihre Geschick- 
lichkeit vor dem Volke zeigen solle; zur Aufmunterung 
seien die Namen der Sieger bei den Wettübungen auf einer 
Denksäule in der Hauptstadt des Kantons bekannt zu geben. 
Von der Einführung solcher körperlichen Übungen verspricht 
sich Heidegger viel für die Charakterbildung. „Was ge- 
wänne nicht schon der Charakter der Jugend dadurch," 
bemerkt er in seinem Erziehungsplan, „wenn sie beim freien 
Spiel gewöhnt würden, Maß und Ziel zu halten und auch 
dabei unter gesetzlicher Ordnung zu stehen! Ist das eine 
Sittenschule und Gelegenheit, den Volkscharakter zu 
bessern?" 



!) Bundesarchiv, H. Bd. 1422, f. 77—89. 

2 ) Bundesarchiv, H. Bd. 1422, f. 205—208. S. Republikaner II. 



283—85. 



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1 



— 58 — 

Um besser vorgebildete Lehrer zu bekommen, schlägt 
Heidegger vor, die Kandidaten der Theologie zu Volks- 
lehrern vorzubereiten. Nach Absolvierung des Gymnasiums 
würde jeder Visitator einer oder mehrerer Dorfschulen; 
als solcher hätte er die Schulen fleißig zu besuchen, die 
Schulmeister bei ihrer Arbeit zu beaufsichtigen und selbst 
Unterricht zu erteilen. „So würden die Dorfschulmeister 
die Unter lehr er sein und jeder geschickte Kandidat würde 
dem Schulmeister zu statten kommen." 

Prof. J. Schultheß macht in seinem Schulprojekt den 
Vorschlag, nur diejenigen das politische Bürgerrecht aus- 
üben zu lassen, die einen gewissen Grad von Schulbildung 
haben. Wer sich diese zu erwerben weigert, wird des 
Bürgerrechts verlustig erklärt. Da Schultheß den Staat 
als „eine Gesellschaft zum Zwecke der Sicherung des Eigen- 
tums im weitesten Sinne" 1 ) auffaßt, so verlangt er, daß 
jeder Schweizerbürger 1. Lesen, Schreiben und Rechnen 
lerne, 2. zu nützlichen Erwerbsmitteln angewiesen werde, 
3. zu einer allgemein wohltätigen Hauswirtschafts- and 
Vaterlandskenntnis gelange und 4. Unterricht in einer 
zweckmäßigen Bürgermoral erhalte. Als Bedingung zur 
Wahlfähigkeit für öffentliche Ämter fordert er einen Aus- 
weis über die dazu nötigen Kenntnisse. Die Schule soll 
lediglich eine Institution des Staates sein und seinen Zwecken 
dienen. 2 ) 

In einem an H. Zschokke, den Herausgeber des „Hel- 
vetischen Genius" gerichteten offenen Brief, bespricht 
Schultheß die Arten der zu errichtenden Schulen. 3 ) Es 
sollen deren vier vorgesehen werden, nämlich: 1. Gemeinde- 

J ) Republikaner III. pg. 18 u. f. 

2 ) „Man hat bis daher die große Menge dazu erzogen, ihr Leben 
hinzubringen wie Ochsen, die gedankenlos ihr Joch nach dem Willen 
ihres Treibers tragen und wie Affen, die ohne Überlegung nachahmen, 
was ihnen vorkommt." (J. Schultheß. Bundesarchiv H. 1422. f. 205 u. f.) 

3) Helvetischer Genius II. pg. 112—134. 



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— 59 — 

oder häusliche Schulen, 2. Bezirks- oder bürgerliche 
Schulen, 3. Kantons- oder Gelehrtenschulen, 4. Kunst- oder 
wissenschaftliche Schulen. In den ersten lernt man das 
Unentbehrlichste für den Hausbedarf, in den zweiten das 
Nötige zur Ausübung aller politischen Rechte und zur Be- 
kleidung öffentlicher Stellen und Ämter, in den dritten 
Gelehrsamkeit überhaupt und in den vierten spezielle Kunst 
und „Gelahrtheit" 

Der Schulgesetzentwurf Stapfers und einzelne der ihm 
eingesandten Projekte gehören zum Besten, sowohl hin- 
sichtlich des pädagogischen Inhalts, als auch vom Stand- 
punkt des Staatsmannes aus, was in der Zeit der Helvetik 
geschrieben wurde. Gemeinsam ist allen die Idee einer 
einheitlichen Gestaltung des Erziehungswesens für ganz 
Helvetien. Die Einheit, die in politischen Dingen herrschte, 
sollte auch auf das Unterrichtswesen ausgedehnt werden. 
Darin lag aber gerade eine Schwäche; denn bei den so 
sehr voneinander abweichenden sozialen Verhältnissen und 
Bedürfnissen in den verschiedenen Landesteilen konnte an 
eine einheitliche Gestaltung des Schulwesens nicht gedacht 
werden. So äußerte sich auch der Erziehungsrat des Kan- 
tons Zürich in einem Schreiben an denjenigen des Kantons 
Linth, in dem es heißt: „So wenig man allen Teilen der 
Schweiz dieselbe physikalische Beschaffenheit geben und 
alle ihre Einwohner zu derselben Lebensart bringen kann, 
so wenig kann und darf man Einheit der geistigen Kultur 
sich zum Zwecke machen." 1 ) 

Stapfer selbst war sich der vorläufigen Unausführbar- 
keit seines Projektes wohl bewußt; er wollte damit auch 
nur ein Ideal aufgestellt haben, dem man sich „stufen- 
weise annähern solle". Sein Entwurf darf auch wirklich 
als das Leitmotiv betrachtet werden, nach dem hin alle 
Bestrebungen im schweizerischen Volksschulwesen orientiert 
wurden. 



*) Missiven des Erziehungs-Rates. 1801. f. 274. 



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— 60 — 

3. Die Schulgemeinden. 

Ein Vergleich der Anzahl der Schulgemeinden zur Zeit 
der Helvetik mit de? jetzigen zeigt, daß schon zu Ende 
des 18. Jahrhunderts mit wenigen Ausnahmen die heutigen 
Schulen vorhanden waren. Die Bevölkerungszunahme hat 
namentlich zu einer Klassenvermehrung in den einzelnen 
Schulen, selten aber zur Gründung neuer Schulgemeinden 
geführt. Bereits in den ersten „Satzungen für die Land- 
schulen" vom Jahre 1684 war geboten worden, daß in 
allen Gemeinden „gute und wohlbestellte Hauptschulen" 
errichtet werden sollen. Für den Kanton Zürich kam daher 
die Verordnung des Vollziehungsrates vom 4. Dezember 
1800, worin die Munizipalitäten derjenigen Gemeinden, die 
noch keine besondere Schule hatten, aufgefordert wurden, 
für die Errichtung einer solchen binnen vierzehn Tagen 
besorgt zu sein, nicht in Betracht. 1 ) So weist denn die 
Stapfersche Enquete 360 Schulgemeinden auf, die sich auf 
die einzelnen Distrikte folgendermaßen verteilen: 



Distrikt 


Einwohner 8 ) 


Schulgemeinden 


1. Benken 


11000 


18 


2. Andelfingen 


9730 


29 


3. Winlerthur 


1118.", 


17 


4. Elgg 


13000 


26 


5. Fehraltorf 


14700 


35 


6. Bassersdorf 


12500 


28 


7. Bülach 


10900 


26 


8. Regensdorf 


11300 


24 


9. Zürich. 


17500 


22 


10. Mettmenstetten 


12650 


27 


11. Horgen 


12000 


18 


12. Meilen 


16300 


18 


1 3. Grüningen / 


10000 


19 


14. Uster 


10200 


29 


15. Wald 


11300 
171765 


24 


360 



x ) Strickler, Aktensammlung. VI. 443. 
•) Strickler, Aktensammlung. I. 1092 u. f. 



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— 61 — 

21 dieser Schulen existieren heute nicht mehr, näm- 
lich: Hub (bei Neftenbach), Ricketwil (bei Räterschen), Nuß- 
berg (b. Schlatt), Tablat (b. Wila), Kellers-Acker (b. Wila), 
Ehrikon und Ludetswil (b. Wildberg), Matt (b. Manzenhub), 
Mühleberg (b. Ob.-Embrach), Lunnern, Weisen, Landikon, 
auf Dorf (b. Männedorf), Toggwil (b. Meilen), Renweg (b. 
Wolfhausen), Käpfnach (b. Horgen), Kalktharen (b. Wädens- 
wil), Isikon (b. Wallikon), Wellenau (b. Lipperschwendi), 
Ried (b. Gibswil) und Werikon (b. Uster). 

Die Schulbezirke waren meist von mäßiger Aus- 
dehnung. Die größte Entfernung der zum Schulbezirk ge- 
hörenden Häuser betrug für 69 Schulen zwei, für 14 drei 
und für 6 vier Viertelstunden, für alle übrigen höchstens 
eine. 1 ) Die einzelnen Schulbezirke waren überdies nicht 
genau abgegrenzt; die Bewohner entfernter gelegener 
Höfe schickten ihre Kinder nach Belieben bald in diese, 
bald in jene der benachbarten Schulen, weshalb sich der 
Erziehungsrat genötigt sah, zu verfügen, daß sich die Eltern 
zu Beginn des Schulkurses für eine Schule bestimmt er- 
klären sollen, und ein Wechsel des Schulorts nicht jeder- 
zeit vorgenommen werden dürfe. 2 ) 

Welches waren nun die wichtigsten Faktoren, die zur 
Gründung neuer Schulen führten, und wie ging diese vor 
sich? Die Schulordnung von 1778 bestimmte hinsichtlich 
der Errichtung von Schulen Folgendes: „Es sollen in allen 
Gemeinden gute und wohlbestellte Hauptschulen seyn und 
nirgends, an keinem Orte, von der Gemeinde selber, sondern 
solche allein von den verordneten H. H. Examinatoren beyder 
Stände geordnet, gutgeheißen und bestätigt werden. Neben 
den allbereit wohl eingeführten Schulen sollen nirgends 
keine neuen eingeführt werden. Falls aber eine Ge- 



x ) Die Entfernung der zum Schulbezirk gehörigen Häuser mußte 
in der Enquete in Viertelstunden angegeben werden. 
2 ) Protokoll des Erz.-Rates vom 29. Juni 1801. 



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— 62 — 

meinde die Einrichtung einer neuen Schule verlangen würde, 
soll der H. Pfarrer des Ortes pflichtig und verbunden sein, 
die für die Notwendigkeit und augenscheinliche Nutzbarkeit 
einer solchen neu zu errichtenden Schule vorgegebenen 
Gründe, ob und wie zulängliche Unterhaltungsmittel für 
eine neue Schule ohne Kränkung und Schwächung anderer 
gemeiner Güter, oder Nachteil der Hauptschule wirklich 
vorhanden seyen, an das Coltegium der H. H. Examinatoren 
im Namen der Gemeinde umständlich und gewissenhaft ein- 
zuberichten; da dann Hochgedachte H. H. Examinatoren, 
was sie nach reifer der Sachen Erdauerung für jedes Orts 
Umstände das nützlichste und heilsamste zu sein befinden, 
zu beschließen und zu Verordnen, sich gänzlich vorbehalten." 
Diese Bestimmung galt noch zur Zeit der Helvetik; 
nur mußten nun die Gemeinden die Bewilligung um Er- 
richtung einer Schule bei dem an Stelle des Examinatoren- 
Kollegiums getretenen Erziehungsrat holen. Der häufigste 
Grund, der zur Lostrennung von einer Schule und zur Er- 
richtung einer neuen führte, war die weite Entfernung 
vom Schulort. Besonders kommt dieser Umstand für 
kleinere Nebengemeinden des zürcherischen Oberlandes in 
Betracht, wo wir viel- vereinzelt stehende Höfe finden, die 
eine halbe bis ganze Stunde vom Schulort entfernt waren. 
Dazu kamen noch die schlechten Wegverhältnisse und vor 
allem die Armut der Bevölkerung, die es ihr unmöglich 
machte, die Kinder im Winter für den weiten Schulweg 
genügend zu nähren und zu kleiden. In solchen Fällen be- 
willigte der Erziehungsrat ausnahmslos die Errichtung so- 
genannter Nebenschulen. 1 ) Weit seltener hatte die große 
Schülerzahl die Entstehung einer neuen Schule zur Folge. 
Es gab zwar 36 Schulen mit über 100, und 7 mit über 

!) „weil bei der so stark überhand nehmenden Armut die 

Kleiderlosigkeit eine Ursache der Nichtbeschulung oder allzu vieler Ab- 
senzen werden müßte, wenn sie nicht im Orte selbst Unterricht fänden." 
Missiven des Erz.-Rates. 1802. f. 247. 



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— 63 — 

200 Schülern; doch war gerade in diesen Schulen einerseits 
der Schulbesuch meist sehr schlecht, sodaß in Wirklichkeit 
viel niedrigere Zahlen in Betracht gezogen werden müssen, 
anderseits suchte man sich durch Anstellung eines Schul- 
gehilfen oder „Schuladjunkten" zu behelfen. Der Versuch 
einer kleinern Gemeinde, sich von einer Hauptschule zu 
trennen, scheiterte meist daran, daß es ihr nicht gelang, 
die nötige Schulausstattung und die Lehrerbesoldung auf- 
zubringen. 

Oft wurden in kleinern wie größern Gemeinden „Winkel- 
schulen" eröffnet — ähnlich wie wir sie in den Städten 
des Mittelalters treffen — zum Schaden der Lehrer an, 
den Hauptschulen, die dadurch eines Teils des Schulgeldes 
verlustig gingen. Auf mehrfache Klagen der letztern ver- 
fügte der Erziehungsrat die Aufhebung aller Winkel- 
schulen. 

In der Folgezeit knüpfte der Erziehungsrat die Be- 
willigung zur Errichtung neuer Schulen jeweilen an die 
Erfüllung gewisser Bedingungen. Wir geben als typisches 
Beispiel die Bestimmungen, die sich hierüber in der Schul- 
urkunde für die Gemeinde Baltiswil (Distrikt Bassersdorf) 
finden 2 ): 

1. „Die Gemeinde wird dafür sorgen, daß der Schule 
ganz ohne des Schulmeisters Zutun und Kosten eine eigene 
Stube und zwar immer dieselbe angewiesen werde, welche 
für die der Schule einverleibten Kinder geräumig genug sei. 

2. Die Gemeinde wird ebenso ohne des Schulmeisters 
Kosten und Mühe für die hinlängliche Heizung dieser Stube 
auf eine zweckmäßige Weise besorgt sein. 

3. Es bezahlt jeder tägliche Schüler den Winter hin- 
durch vier Schillinge für die Woche Schullohn, ebenso) 
jeder Repetierschüler wöchentlich sechs Heller. 



2 ) Missiven des Erz.-Rates. 1802. f. 149/50. Akt. v. 18. August. 



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— 64 — 

4. Die Municipal-Beamten werden für die Einziehung* 
dieses Schullohnes sorgen und denselben nach beendigter 
Winterschule dem Schulmeister, ohne daß er deshalb im 
mindesten bemüht werde, aus ihrer Hand samthaft zustellen. 

5. Sollte dieses von den^Kindern zu erhebende Schul- 
geld nicht die Summe von 40 Zürcher - Gulden ausmachen, 
so verspricht die Gemeinde dem Schulmeister auf andere 
Weise auf gedachte Zeit diese Summe vollzählig zu machen, 
sodaß sein Einkommen für die Winterschule nie unter 40 f L 
kommen dürfte. 

6. Für die Sommerschule wird die Gemeinde auch je 
nach den Tagen und Stunden, während welcher dieselbe 
gehalten wird, den Schulmeister auf eine billige Weise ent- 
schädigen. 

7. Die Gemeinde und in ihrem Namen die Vorsteher 
derselben sind dem Erziehungsrat für die Erfüllung dieser 
Punkte verantwortlich." 

Durch solche Bestimmungen wollte der Erziehungsrat 
bewirken, daß nur Schulen errichtet würden, die auf einer 
sicheren ökonomischen Grundlage ruhten, ohne die jede 
Weiterentwicklung von vorneherein ausgeschlossen gewesen 
wäre. 

Welche Arten von Schulen fanden sich nun in den 
einzelnen Schulgemeinden vor? Der Beantwortung dieser 
Frage können wir verschiedene Einteilungsprinzipien zu- 
grunde legen. 

1. Ungeteilte und geteilte Schulen: In der Regel wurden 
alle Klassen, soweit überhaupt von solchen gesprochen 
werden kann, gleichzeitig unterrichtet, d. h., die „alte 
Schule" war eine Gesamtschule. Einerseits beruhte dies 
darauf, daß die meisten Schulen keine übermäßige Schüler- 
zahl aufwiesen, anderseits wurde der Unterricht so 
mechanisch betrieben, daß ältere Kinder als Lehrschüler 
verwendet werden konnten. Die Zahl der geteilten Schulen 
gegenüber den Gesamtschulen ist daher eine verschwindend 



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— 65 — 

kleine. Wenn aber Raummangel eine Teilung der Schule 
erforderte, und die finanzielle Lage der Gemeinde dies ge- 
stattete, fand die Trennung merkwürdiger Weise nicht 
immer nach Stufen statt. So hatte Elgg bei Anstellung 
eines zweiten Lehrers eine „Parallelschule" errichtet, die) 
aus zwei Abteilungen bestand, wovon aber jede wiederum 
eine Gesamtschule bildete, „wo alles durcheinander lief". 
Auf Anordnung des Erziehungsrates mußte sie nach Stufen 
getrennt, in eine „Successivschule" umgewandelt werden. 1 ) 
Solche „Successivschulen" bestanden auch in Eglisau und 
Dynhard. Der „Unterlehrer" übernahm den Unterricht der 
Jüngern, der „Oberlehrer" den der altern Kinder. Wo die 
Mittel der Gemeinde die Anstellung eines zweiten Lehrers 
nicht erlaubten, suchte man sich dadurch zu behelfen, daß 
man zwei Abteilungen einführte, die die Schule zu ver- 
schiedener Zeit besuchten. 

2. Eine Teilung der Schule nach Geschlechtern finden 
wir besonders in den Städten, in Zürich teilweise, in Winter- 
thur durchgehend (6 Knaben- und 4 Mädchenschulen), auf 
der Landschaft — soweit wir es ermitteln konnten — einzig 
in Stäfa (Parallelschule). 

3. In benachbarten Gemeinden, die gemeinsam eine 
Schule unterhielten, wurde gewöhnlich jährlich mit dem 
Schulort gewechselt; eine solche „Wechselschule" hatten 
beispielsweise Dickbuch und Wenzikon im Distrikt Elgg. 

4. Nach der Unterrichtszeit, beziehungsweise nach dem 
Alter der Schüler, haben wir folgende Schulen zu unter- 
scheiden: 

a) Alltagsschulen. 

b) Repetierschulen. 2 ) 



*) Missiven des Erz.-Rates. 1803. f. 20. 

2) Da die Repetierschulen an den wenigsten Orten der Schweiz be- 
standen, so waren sie auf dem Fragebogen der Schulenquete gar nicht 
erwähnt. Es wird ihrer daher meist nur in den Anmerkungen gedacht. 
Dasselbe gilt auch für die Nachtschulen. 



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— 66 — 

c) Nachtschulen. 

In den Alltagsschulen wurde im Winter täglich, im 
Sommer wöchentlich an zwei Tagen Unterricht erteilt. 

Die Repetierschule diente, wie der Name andeutet, zur 
Wiederholung und Befestigung des in der Alltagsschule 
Gelernten. Sie mußte von Knaben und Mädchen bis zur 
Zulassung zum heiligen Abendmahl besucht werden. Im 
Winter wurden ein bis zwei halbe Tage darauf verwendet» 
im Sommer, wo die Kinder an Wochentagen nicht gut von 
der Feldarbeit abkommen konnten, wurde sie am Sonntag 
nach der Morgenpredigt gehalten. Die Repetierschulen 
waren erst in der neuen Schulordnung vom Jahre 1778 
für obligatorisch erklärt worden, doch bestanden sie an 
vielen Orten schon weit früher. So berichtet Wirz, daß 
man bereits 1650 hie und da versuchte, Sommer-Repetier- 
schulen zu begründen. 3 ) Im Jahre 1717 habe sodann der 
Rat bestimmt, „daß ian den Sonntagen zwischen dem ersten 
Zeichen und dem Zusammenläuten alle Knaben und Töchter 
sich anderthalb Stunden dazu einfinden sollen." 

Außer den obligatorischen Repetierschulen feinden sich 
in den meisten Dörfern sogenannte Nachtschulen, die als 
erste Anfänge einer Fortbildungsschule zu betrachten sind. 
Schon die erste „Schulsatzung" von 1684 erwähnt ihrer. 
Die Naohtschulen wurden von der Jugend beiderlei Ge- 
schlechts, sobald diese im Lesen geübt war, bis zum 
20. Altersjahr oder noch länger („so lang sie ledig") besucht. 
In erster Linie diente sie zur Pflege des Kirchengesangs; 
doch wurde an manchen Orten auch Unterricht im 
Schreiben, Rechnen und biblischer Geschichte damit ver- 
bunden. Diese Nacht- oder Singschule wurde zwei- bis 
viermal wöchentlich während der Wintermonate abends bei 
einbrechender Dunkelheit gewöhnlich zwei Stunden gehalten. 
Über den Erfolg dieser Schulen äußern sich die Pfarrer, 



3 ) Wirz, I. pg. 364 



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— 67 — 

denen die Aufsicht darüber oblag, recht absprechend. So 
berichtete das Wetzikoner Geistlichepkapitel dem Exami- 
natoren-Kollegium hierüber folgendeirmaßen: „Die Nacht- 
schulen dienen mehr zum Verderben der Jugend, als zu 
ihrer Erbauung; sie sind Hauptanlaß und Anleitung zum 
nächtlichen Schwärmen, Anfänge zur Leichtfertigkeit unter 
den Größern und zum Teil Kleinern, Anlässe zum Gespötte 
über andere Leute; aus den Nachtschulen werden oft die 
größten Lügen und Verleumdungen ausgebreitet. Der 
Schaden der Nachtschulen überwiegt den Nutzen derselben 
um ein überaus beträchtliches." Pfarrer Sal. Pfenninger 
faßt sein Urteil über die Nachtschulen in folgende Worte 
zusammen: „Si quidem verum est, plus deficere quam pro- 
ficere, qui proficiat in litteris et deficiat in moribus." 1 ) 
Trotzdem sie später nur noch in Gegenwart einiger Vor- 
gesetzten gehalten werden durften, ließ die Disziplin in 
ihnen noch viel zu wünschen übrig. Die Klagen der Geist- 
lichen führten dazu, daß bei der Reorganisation des Land- 
Schulwesens von 1778 von den Nachtschulen abgesehen 
wurde; statt derselben wurden in der neuen Schulordnung 
Singübungen am Sonntag - Nachmittag angeordnet. 2 ) Gleich- 
wohl bestanden aber die Nachtschulen, wie aus der En- 
quete von 1799 hervorgeht, an vielen Orten zur Zeit der 
Helvetik noch fort 

5. Privatschulen: Ein Dekret des Vollziehungsrates vom 
6. Dezember 1800 bestimmte, daß die Kinder, die die öffent- 
lichen Schulen nicht besuchten, sich durch Privatunterricht 
eine entsprechende Bildung zu erwerben hätten. 3 ) Eine 
Proklamation des Erziehungsrates vom 23. März 1802 
brachte den Gemeinden diesen Beschluß in Erinnerung und 



x ) Akten Landschulwesen. E. I. 21. (Staatsarchiv Zürich.) 

2 ) Die Sonntag-Singschulen, wie die Repetierschulen bestanden im 
Kanton Zürich bis 1900, in welchem Jahre sie durch Annahme des 
neuen Volksschulgesetzes beseitigt wurden. 

3 ) Strickler, Aktensammlung VI. 450/51. 



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— 68 — 

beauftragte die Schulinspektoren und Geistlichen, über die 
Vollziehung desselben zu wachen und nötigenfalls solche 
-Privatunterricht genießende Kinder zu den ordentlichen 
öffentlichen Prüfungen herbeizuziehen, wo sie sich über 
die erforderlichen Kenntnisse ausweisen sollten. 4 ) So finden 
wir denn in jener Zeit eine Reihe teils niederer, teils 
höherer Privatschulen in der Stadt, wie auf der Landschaft. 
Im Jahre 1800 war durch Stapfer die Aufmerksamkeit der 
helvetischen Regierung auf Pestalozzi gelenkt worden, der 
seine pädagogische Tätigkeit in Burgdorf im Juli 1799 an 
der „Hintersäßenschule" begonnen hatte. Seine Wirksam- 
keit fand von dieser Seite die wärmste Anerkennung und 
Unterstützung. Stapfer und die Regierung ermöglichten 
ihm die Herausgabe seiner Elementarbücher, und ein durch 
eine Kommission ausgefertigter Bericht machte sein neues 
Unterrichtsverfahren weitern Kreisen bekannt. Dies führte 
zur Gründung besonderer Privatschulen, der „Pestalozzi- 
schulen", in denen die neue Methode erprobt werden sollte. 
Solche Schulen entstanden in Zürich durch die Erziehungs- 
räte Gessner und Prof. Bremi angeregt und in Stäfa, letztere 
von dem späteren Kreislehrer und Erziehungsrat J. J. Dänd- 
liker geleitet, der sich bei Pestalozzi in Burgdorf selbst 
mit der Methode vertraut zu machen gesucht hatte. 5 ) Die 
„Pestalozzischulen" in Zürich scheinen sich besonders eines 
regen Besuchs erfreut zu haben; die Lehrer an den 
städtischen „Hausschulen" beklagten sich nämlich beim Er- 
ziehungsrat, daß dadurch ihren Schulen die Kinder ent- 
zogen würden, und es ihnen nicht möglich sei, die nötigen 
Elementarbücher anzuschaffen, um sich in die neue Methode 
einzuarbeiten. 6 ) 



*) Helvetische Akten, Staatsarchiv Zürich. K. II. 93. 

5) Protokoll des Erz.-Rates. 1802. f. 134/35 u. Missiven. 1802. 
f. 161. Hunziker, Gesch. d. Schweiz. Volksschule. IL p. 232. 

6 ) Protokoll des Erz.-Rates. 1803. f. 9/10. 



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— 69 — 

In größern Gemeinden taten sich etwa eine Anzahl 
wohlhabender Familien zusammen, um durch Gründung einer 
Privatschule ihren Kindern nach den in der öffentlichen 
Volksschule erworbenen notdürftigen Kenntnissen eine an- 
gemessene Weiterbildung zu ermöglichen. In den Städten, 
namentlich in Zürich, waren wohl den verschiedensten 
Zwecken dienende Lehranstalten vorhanden; auf der Land- 
schaft aber entstanden solche nur vereinzelt durch Privat- 
initiative. 

Solche höhere Schulen wurden in Mettmenstetten, 
Wädenswil, Höngg, IJster, Küsnacht und Meilen gegründet. 
In Mettmenstetten war im Jahre 1798 durch 17 bemittelte 
Hausväter ein Institut zur Weiterbildung ihrer Söhne er- 
richtet worden, in dem in einem dreijährigen Kursus Unter- 
richt im Lesen, Schreiben, Orthographie, französischer 
Sprache, Moral und Erklärung der helvetischen Konstitution 
erteilt wurde. Um der Schule mehr Ansehen zu verschaffen, 
nahm sie der Erziehungsrat auf Wunsch der Hausväter 
unter seine Aufsicht. 1 ) 

Das Institut auf dem Schloß Wädenswil war eine all- 
gemeine Erziehungsanstalt für alle Stände, „hauptsächlich 
aber für junge Leute, die sich auf ein wissenschaftMcheiSi 
Fach, auf die kaufmännische, technische oder militärische 
Laufbahn vorbereiten wollten." 2 ) 

In Höngg wurde 1801 der Versuch gemacht, für die 
der Volksschule entlassenen Knaben und Mädchen eine Art 
Sekundärschule zu gründen, in der man Schreiben, Ortho- 
graphie, Rechnen und die Anfangsgründe der französischen 
Sprache lehrte. 3 ) 



!) Protokoll des Erz.-Rates. 1799. pg. 77. 

2 ) Steinmüller, II. pg. 385/86 u. Helvetische Akten. Staatsarchiv 
Zürich. K. IL 96. 

3) Protokoll des Erz.-Rates. 1801. f. 177 u. Missiven. 1801. f. 281. 



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— 70 — 

In Uster bestand seit 1780 4 ) eine Ober- oder Real- 
schule für „Pfarrkinder", d. h. für die der Alltagsschule 
entlassene Jugend, die noch religiöse Unterweisung erhielt. 
Als Unterrichtsgegenstänäe werden angeführt: Lesen, 
Schreiben GtBriefe, Obligationen, Quittungen, Kauf- und 
Tauschzettel"), Orthographie und Interpunktion, Rechnen, 
„Landkarten und Geometriekunst". Auf Anordnung des 
Stillstandes mußte sich der Lehrer H. Meyer die zur Leitung 
der Schule nötigen Kenntnisse im Waisenhaus in Zürich 
aneignen. 

Im Jahre 1800 machte Pfarrer H. R. Maurer den Ver- 
such, eine „Kreis- oder Distriktsschule" in Affoltern (Di- 
strikt Mettmenstetten) ins Leben zu rufen. Diese sollte 
erstens das in den Volksschulen Erlernte fortsetzen und 
vervollkommnen, zweitens die für Bekleidung öffentlicher 
Ämter nötigen Kenntnisse vermitteln und drittens zur Aus- 
bildung von tüchtigen Handwerkern dienen. Als Unter- 
richtsfächer waren vorgesehen: Religion, „deutsche Sprache 
nach Regeln mit Leseübungen", Geschichte, Naturkunde, 
Meßkunst und für den obersten Kurs „Gründe der came- 
ralischen und landwirtschaftlichen Kenntnisse". Der ganze 
Schulkurs sollte drei Jahre dauern mit wöchentlich 24 — 25 
Unterrichtsstunden; 20 Knaben machten die kleinste, 25 
die größte Schülerzahl aus. Die Unkosten wären auf den 
einzelnen Schüler im ganzen nicht über 50 Zürcher - Gulden 
zu stehen gekommen. 1 ) Die projektierte Schule kam jedoch 
nicht zustande; denn auf der Landschaft wurde dem Bildungs- 
wesen noch wenig Interesse entgegengebracht. Maurer 
äußerste sich über das Resultat seiner Bemühungen im 
Helvetischen Volksblatt 2 ) wie folgt: „Nur zween einzige 



4 ) Enquete 1799; nach einer Bemerkung im Protokoll des Erz.-Rates 
vom 9. Mai 1799 schon seit 1760. 

x ) Kurzer Entwurf einer Kreisschule, welche zu Albis-Affoltern ver- 
anstaltet werden könnte, v. H. R. Maurer, Zürich 1800. 

2 ) Helvetisches Volksblatt I. pg. 172/73. 



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— 71 — 

Knaben wurden zur Schule, so wie sie projektiert war, 

mir empfohlen Einige will bedünken, es bedürfe 

für den Landmann so großer Anstalten nicht, und ein seine 
Welt wohl kennender Mann vermutete, der Mangel eines 
einzigen Artikels bringe alles ins Stecken, daß nämlich 
nicht eine Entschädigung für den zu machenden Zeitaufwand 
für die Eltern der Knaben ausgesetzt und versprochen 
worden. Im Ernst von einer so gar ernsthaften und wich- 
tigen Sache zu reden, so scheint jeder Vorschlag dieser 
Art noch zu frühe. Man sollte den Frieden und die Ruhe 
des Vaterlandes, man sollte die Bekanntmachung der Grund- 
sätze der Regierung über die Erziehung der jungen Bürger, 
man sollte frohere gewissere Aussichten in die Zukunft 
und statt gegenwärtiger Erschlaffung und Gleichgültigkeit, 
den Zeitpunkt nicht ausbleibender Tätigkeit und Frohsinns 
abwarten. Allerdings scheint es, daß unser Landvolk noch 
keinen Geschmack an Kenntnis und Wissenschaft, die nicht 
bald und reichlich Brot im Haus, Ehre und Gewalt mit 
sich bringt und schon zum voraus in der Perspektiven zeigt, 
habe." 

Noch müssen wir zum Schlüsse der besondern Arten 
von Schulen in den Städten Zürich und Winterthur Er- 
wähnung tun. 

In Zürich bestanden nach der Enquete von 1799 folgende 
niedere oder Volksschulen: 

1. Sieben Haus- oder Elementarschulen. 

2. Eine Armenschule. 

3. Zwei deutsche Schulen. 

Die sieben Haus- oder Elementarschulen waren auf die 
einzelnen Quartiere der Stadt verteilt und den ver- 
schiedenen Kirchgemeinden zugehörig. Knaben und Mäd- 
chen erhielten darin ihren ersten Unterricht im Lesen, 
Schreiben, Religion und Singen. Die Armenschule stand 
auf der Stufe der Hausschulen; sie hatte jedoch keinen 
besonderen Schulbezirk, sondern vereinigte die dürftigen 



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— 72 — 

Kinder der ganzen Stadt, die nicht imstande waren, ein 
Schulgeld zu bezahlen. Diejenigen Knaben, die das 7. Alters- 
iahr zurückgelegt hatten und Lesen und Schreiben konnten, 
traten aus der Hausschule in eine der beiden dreiklassigen 
deutschen Schulen, wo sie, besonders durch Unterricht in 
der deutschen Sprachlehre, zur Aufnahme in die Realschule 
vorbereitet wurden. 

In Winterthur waren die niedern und höhern, die 
deutschen und die Lateinschulen zu einer Schulanstalt ver- 
einigt, an deren Spitze ein Rektor stand. Im Jahre 1789 
war die vierklassige Knabenschule zu einer sechsklassigen 
erweitert worden. Die ersten" beiden Klassen, in denen 
Lesen, Schreiben, Rechnen, Religion, deutsche Sprachlehre, 
Erdbeschreibung und vaterländische Geschichte Unterrichts- 
fächer waren, dienten zugleich als Vorbereitungsstufe für 
die Lateinklassen. Für die Mädchen waren vier besondere 
Klassen vorgesehen mit Unterricht im Lesen, Schreiben, 
Rechnen, Religion und Nähen. An diesen Abteilungen 
wirkten fast ausschließlich Lehrerinnen. 1 ) 



4. Oekonomische Verhältnisse. 

a. Schulausstattung. 

Nach der Schulordnung von 1778 waren die Gemeinden 
verpflichtet, die Schule auszustatten. Der Gedanke, daß 
es dem Staate zukomme, die Gemeinden hierbei finanziell 

*) Der Bericht von Winterthur von 1799, ausgefertigt vom Rektor 
und Schulinspektor Ulr. Hegner, enthält nur Angaben über die Zahl 
der Schulabteilungen und Schüler, das Lehrpersonal und dessen Besol- 
dungen; im übrigen verweist Hegner auf einen zweiten von ihm ver- 
faßten und an den Erziehungsrat eingesandten ausführlichen Bericht 
über die Organisation des Schulwesens in Winterthur. Leider ist dieser 
im zürcherischen Staatsarchiv nicht vorhanden; er scheint in den be- 
wegten Zeiten der Helvetik verloren gegangen zu sein. 



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— 73 — 

zu unterstützen, lag, wie wir schon früher gezeigt haben, 
der damaligen Zeit noch fern. 

Durch die neue helvetische Staatsform war die Auf- 
gabe der Schule erweitert worden; die Interessen des 
Staates waren mit der Weiterentwicklung der Schule aufs 
engste verknüpft. Es lag daher ganz im Sinne und Geiste 
der neuen Verfassung, daß sich der Staat auch an der 
Schaffung der ökonomischen Grundlage für die Schule be- 
teiligte. In welcher Weise dies aber geschehen solle, war 
nirgends näher ausgeführt. Da sich der Staat überdies 
durch Aufhebung der Zehnten und Grundzinse seiner Ein- 
nahmequellen beraubt hatte, so war er überhaupt nicht 
imstande, vorläufig irgendwelche erheblicheren Auf- 
wendungen zu Gunsten der Volksaufklärung zu machen. 
In Wirklichkeit blieben somit die Verhältnisse dieselben, 
wie vorher; die Ausstattungspflicht lag auch fernerhin bei 
den Gemeinden. 

Worin bestand diese Schulausstattung? 

In der Schulordnung war bestimmt, daß jede Gemeinde 
für ein eigenes Schulhaus oder wenigstens für eine Schul- 
stube zu sorgen habe. Trotzdem besaßen bloß 110 oder 
31% der Gemeinden ein besonderes Schulhaus, von denen 
aber wiederum auch ein Drittel nicht den geringsten An- 
forderungen genügte. In der Enquete findet sich oft die 
Bemerkung „alt und baufällig". 

In nachfolgender Tabelle geben wir eine Zusammen- 
stellung der Arten der Schullokale und ihrer Beschaffenheit, 
die wir noch durch einige Bemerkungen ergänzen wollen. 



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— 75 — 

Die Schülhäuser wichen in ihrem Äußern nicht von 
dem bürgerlicher Wohnhäuser ab; meist bestanden sie nur 
aus einer Schulstube und einer Wohnstube für den Lehrer, 
doch fehlte letztere oft; nur der Lehrer in Wollishofen war 
so glücklich, außer der Schulstube noch eine Wohnung, 
bestehend aus drei Kammern und einem Keller, zu besitzen. 
Der Unterhalt der Schulhäuser wurde aus dem Gemeinde- 
oder auch aus dem Kirchengut bestritten. Da die Unter- 
richtslokalitäten von den Gemeinden selbst, ohne jegliche 
Unterstützung von Seite des Staates, erbaut oder gekauft 
worden waren, glaubten sich die Munizipalitäten berech- 
tigt, darüber nach Belieben zu verfügen. So hatte die 
Gemeinde Niederweningen ihr Schulhaus an den Schul- 
meister um 600 fl. verkauft, weil es reparaturbedürftig 
war, und sie sich auf diese Weise die Unkosten ersparen 
wollte. 1 ) Ähnliches geschah auch in Nürensdorf, wo die 
Gemeinde das Schulhaus infolge Geldverlegenheit ver- 
äußerte, ohne den Lehrer für die dadurch erlittene Woh- 
nungseinbuße zu entschädigen. 2 ) Da die Gemeinden ge- 
wöhnlich die Reparaturkosten scheuten, wurde das Schul- 
haus nicht gehörig unterhalten; so blieb dem Lehrer oft 
nichts anderes übrig, als es auf seine eigenen Kosten wieder 
notdürftig in Stand stellen zu lassen. 

Die Gemeinden, die kein besonderes Schulhaus besaßen, 
und deren die Enquete 246 oder 69% aufweist, suchten 
auf irgend eine Weise eine Unterkunft für die Schule zu 
schaffen. Entweder stellten sie eine Stube im Gemeinde^ 
haus zur Verfügung oder mieteten eine geeignete Privat- 
stube. In der Mehrzahl der Fälle jedoch wurde es dem 
Lehrer überlassen, für das Schullokal zu sorgen. So finden 
wir denn 126 Schulen oder 35%, die im Hause des Lehrers 
gehalten wurden. Nicht selten war dieses Moment für die 



!) Protokoll des Erz.-Rates. 1801. f. 108/09. 
2 ) Missiven des Erz.-Rates. 1801. f. 201. 



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— 76 — 

Wahl des Lehrers ausschlaggebend; wer im Besitz eines 
Hauses oder wenigstens einer geräumigen Stube war, hatte 
am meisten Aussicht, das Schulamt zu erhalten. Wo keine 
Stube für die Dauer der Schulzeit gefunden werden konnte, 
wanderte die Schule von Haus zu Haus, so in Ramsberg 
(Distrikt Elgg), Hasel (Distr. Fehraltorf), Ebertswil (Distr. 
Mettmenstetten) 3 ) u. a. 0. Wenn der Lehrer seine eigene 
Stube zur Benutzung hergab, bezahlte ihm die Gemeinde 
meist eine Entschädigung; doch waren die Verhältnisse in 
dieser Beziehung so verschiedene, daß sich keine allgemein 
gültige Norm aufstellen läßt. 

Über die Größe der Schulräume fehlen uns nähere An- 
gaben; doch läßt sich aus den häufigen Klagen der Lehrer 
in den Schulberichten erkennen, daß sie oft ungenügend 
waren und auch hinsichtlich Beleuchtung und Lüftung sehr 
zu wünschen übrig ließen. Pfarrer Gessner in Ossingen 
berichtet hierüber: „Ich besuchte die Schule und fand mehr 
als 80 Kinder bei dem Schulmeister und einem Adjunkten 
in einer großen Stuben, davon ein beträchtliches Teil so 
dunkel ist, daß Kinder im Winter weder am Morgen um 
8 Uhr und auch nicht Nachmittags um 2 Uhr lesen können." x ) 
Die Schulordnung bestimmte, daß die Fenster fleißig zu 
öffnen, und die Schulen vor- und nachmittags „eine halbe 
Stunde mit Reckholder 2 ) zu beräuchern" seien. 3 ) Stapf er 
versuchte in seinen Instruktionen für Erziehungsräte die 
Aufmerksamkeit der Unterrichtsbehörde auch auf die Ver- 
besserung der Schullokale zu lenken. Sie sollten dafür 
sorgen, daß die für den öffentlichen Unterricht bestimmten 



3 ) Enquete 1799. 

x ) Akten, Landschulwesen 1792. Staatsarchiv Zürich. E. I. 21. 

2 ) Wachholder. 

3 ) „Um dem üblen Geruch abzuhelfen, hat jeder Schulmeister einen 
ausgehauenen Stein mit Glühte darin, worauf er täglich 2 — 4 Mal 
verschnittene dünne Wachholderstauden verbrennen muß." (Aus einem 
Schulbericht von Kloten. Akten, Landschulwesen. E. I. 21.) 



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— 77 — 

Häuser ein gefälliges Aussehen bekämen, weil die Jugend 
sich hier nachhaltige Eindrücke hole und dadurch die 
Achtung für alles, das auf den öffentlichen Unterricht Be- 
zug habe, erhöht werde. Bei jedem Schulhause solle ein 
freier, zum Teil auch bedeckter Platz sein, wo den Kindern 
nach oder zwischen den Lehrstunden Spielgelegenheiten ge- 
boten würde. Solche Annehmlichkeiten würden den Reiz 
des Schulgehens und die Munterkeit der Kinder erhöhen. 4 ) 

Zur Heizung der Schulstube brachte jedes Kind täg- 
lich ein Scheit Holz; bei großer Kälte oder schlechter 
Witterung blieben jedoch viele Kinder zu Hause, sodaß die 
Schulstube nur ungenügend erwärmt werden konnte. Statt 
des Holzes wurde auch dem Lehrer wöchentlich von jedem 
Schüler eine Entschädigung von 6 Hellern bezahlt. In der 
Folgezeit suchte der Erziehungsrat die Gemeinden, besonders 
bei Neuerrichtung von Schulen, zu hinlänglicheren Holz- 
lieferungen zu verpflichten. Nach einem Beschluß der ge- 
setzgebenden Räte wurde den ärmern Gemeinden Holz aus 
den „Nationalforsten" bewilligt. So bekam beispielsweise 
Hirzel (Distrikt Horgen) jeden Winter zwei Klafter Holz 
aus der „obrigkeitlichen Waldung". 5 ) 

Entsprechend dem Äußern, war auch die innere Aus- 
stattung der Schulräume überaus ärmlich. Tische, deren 
man nur beim Schreiben bedurfte, fanden sich aus Raum- 
mangel nur wenige; für den übrigen Unterricht genügten 
Bänke. Die Schulbücher wurden auf Kosten der Schüler 
angeschafft, nur den ärmern wurden sie unentgeltlich aus 
den staatlichen Almosenämtern (Töß, Rüti oder Kappel) 
geliefert. 1 ) 



*) Stapfer, Instruktionen für Erziehungsräte und Schulinspektoren, 
pg. 43. 

5 ) Helvetische Akten. Staatsarchiv Zürich. K. II. 96. 

x ) Schon in der Reformationszeit war das Annenwesen organisiert 
worden. Die ganze Landschaft Zürich war in drei besondere Bezirke 
eingeteilt, und jedem dieser ein säkularisiertes Kloster auf dem Land 



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— 78 — 

Von alter Zeit her hatte sich in manchen Gemeinden* 
der Brauch erhalten, daß der Lehrer den Schülern auf 
seine Kosten die Schreibmaterialien (Tinte, Federn und 
Papier) lieferte. Ehedem hatte es eben nur wenige 
„Schreiber" und diese gehörten meist der Familie des Lehrers 
an; «später, als im|mer mehr am Schreibunterricht teil- 
nahmen, erhielt der Lehrer für seine besondere Mühe noch 
eine kleine Entschädigung. Seine Mehrauslagen waren aber 
oft größer als seine Mehreinnahmen, sodaß er gewöhnlich 
kein Interesse hatte, in seiner Schule „viele Schreiber zu 
haben". Der Erziehungsrat verordnete deshalb, daß die 
Schüler 'selbst für die Schreibmaterialien zu sorgen hätten. 2 ) 

Zur Zeit der Helvetik war der Mangel an geeigneten 
Schullokalen noch fühlbarer lals vorher. Trotzdem das Voll- 
ziehungsdirektorium am 24 Juli 1798 anbefohlen hatte, 
„daß die zum öffentlichen Unterricht nötigen Gebäude nicht 
zu anderen Zwecken verwendet werden dürfen," 3 ) wurde 
eine große Zahl der Schullokale von den französischen 
Truppen requiriert und als Wachtstuben verwendet. In 
kleinern Dörfern war im Jahre 1799 oft keine Stube frei 
von Einquartierung; auch der Lehrer war genötigt, die 
seinige zur Verfügung zu geben, sodaß an solchen Orten 
die Schule eingestellt oder nur unter argen Störungen ge- 
halten werden konnte. Die vom Militär benutzten Schul- 
häuser wurden arg beschädigt; einzelne gingen sogar in 
Flammen auf, so in Dübendorf, Weyach u. a. 0. Zum 



angewiesen worden (Töß, Rüti und Kappel), aus dessen Einkünften die 
Armen unterstützt wurden. Diese Klöster wurden später zum Sitz 
obrigkeitlicher Verwaltungen" unter dem Namen „Ämter". Wenn die 
Armenunterstützung von dieser Seite nicht ausreichte, wandte man 
sich an das besondere Almosenamt in der Stadt Zürich oder an das 
Kirchengut derjenigen Gemeinde, der die Armen zugehörten. (Näheres 
s. b. Wirz I. pg. 435 u. f.; 496 u. f.) 

2) Missiven des Erziehungsrates. 1802. f. 213. 

3 ) Helvetische Akten, Staatsarchiv Zürich. K. II. 93. 



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— 79 — 

Wiederaufbau abgebrannter Schulhäuser bewilligte die Ver- 
waltungskammer unentgeltliche Abgabe von Baumaterialien, 
wie Holz, Kalk und Ziegeln; denn an eine Unterstützung 
der geschädigten Gemeinden mit Geld war in jenen Zeiten 
nicht zu denken. 4 ) 

Bei Wiederbesetzung erledigter Schulstellen oder bei 
Schulgründungen stellte der Erziehungsrat jeweilen der Ge- 
meinde zur Bedingung, für „ein besonderes, hinreichend 
geräumiges und helles Lehrzimmer und genügsame Feue- 
rung" zu sorgen. 6 ) Dieser behördlichen Vorschrift wurde 
aber nur im langsamsten Tempo oder zuweilen gar nichti' 
nachgekommen. Nicht nur fehlte es aus der Zeit des alten 
Regime her an Interesse für die Schule, — einzelne Ge- 
meinden waren direkt zu arm, um eine ordentliche Schul- 
ausstattung beschaffen zu können, dazu waren die hygi- 
enischen Grundsätze der Zeit noeh recht schwankende; sie 
spielten nicht entfernt die entscheidende Rolle bei der Wahl 
von Schullokalitäten, die man ihnen heute überläßt. Endlich 
ist zu bedenken, daß der damalige Unterrichtsbetrieb keiner- 
lei reichhaltige innere Schulausstattung nötig machte. 

Hören wir zur bessern Illustration des Vorstehenden 
einige Lehrer selbst an, wie sie sich in der Enquete ver- 
nehmen lassen! 

Stadel: „Kein Schulhaus. Es ist nur eine Schulstube 
im Pfarrhaus. Da sie aber auf der Mitternächtlichen Seite 
des Hauses angebracht und ein alter dicker Ofen darin, der 
nicht zu erheizen, so ist sie bei kaltem Wetter unmöglich 
zu erwärmen. Die Kirche und Gemeinde muß sie bauen 
und unterhalten und so ist diese Stube zugleich die Ge- 
meindstuben. Zur Zeit des Schulhaltens aber werden die 



4 ) Die Gemeinde Dübendorf erhielt vier Tannen zum Wiederaufbau 
des abgebrannten Schulhauses. (Helvetische Akten, K. II. 95. 9. Ok- 
tober 1800.) 

6 ) Missiven des Erz.-Rates. 1802. f. 177. 



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— 80 — 

Gemeindsversammlungen sehr selten darin abgehalten. Zum 
Heizen der Schulstube bringt jedes Alltagschülerkind aus 
Stadel täglich ein Scheit Holz. Die Kinder von Schupfen 
aber bringen kein Holz, sondern jedes bezahlt wöchentlich 
6 hlr., welches dato wegen Teuren Preiss des Holzes nicht 
hinlänglich ist. Es geschieht auch oft, daß wegen großer 
Kälte oder Stürmischem Wetter oder wegen Krankheiten 
fast die Hälfte der Kinder zu Hause Bleibt, da dann auch 
das Holz zurückbleibt und dann die Schulstuben nicht be- 
hörig geheizt werden kann, weil die Gemeinde sonst kein 
Holz zur Schule giebt, sodaß der Schulmeister gerade diesen 
kalten Winter mehrere mahle genötiget war, die Schul- 
kinder in seine eigene Wohnung kommen zu lassen." 1 ) 

Weiningen: „Zur Schule dienet nur eine Stube in 
dem Gemeindehause, allwo auch noch zwey Partheyen mit 
ihren Haushaltungen wohnen; bisher diente sie zur Wacht- 
stube, den Canonier von der reitenden Artillerie 13 Wochen 
lang, hat Reparirens bedörfen." 2 ) 

Laupen (b. Wald): „Schul-Hauss ist hier keins, ich 
mus in meiner eigenein wohnstuben die Schule halten und 
meine Hausgenossen alle Tag hinwegschicken, auch haben 
wir dann noch sehr eng darin, wass an Tischen und Stühlen 
mangelt, das zalt das Gemeindgut." 3 ) 

Höri: „Weil der Schulmeister bisher die Schulstuben 
mit aller Zubehör in seinen eigenen Kosten hat müssen 
unterhalten: In seiner eigenen Wohnstuben, so ist es sehr 
ungesund und unbequem. Insonders wo Kranken und Kind- 
betterinnen sich befinden." 4 ) 

Daß auch in der Stadt Zürich die Lokalitäten der öff ent- 
liehen Volksschulen nicht überall in bestem Zustande waren, 



x ) Enquete 1799. Bundesarchiv. H. Bd. 1471. 

2 ) Enquete 1799. Bundesarchiv. H. Bd. 1471. 

3 ) Enquete 1799. Bundesarchiv. H. Bd. 1421. 

4 ) Enquete 1799. Bundesarchiv. H. Bd. 1471. 



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— 81 — 

zeigt der Bericht des Lehrers an der Hausschule beim 
Fraumünster, dem wir folgende Stelle entnehmen: 

„Rücksichtlich des Orts dieser Schule mag wohl noch 
keine andere in solche fatale Lage gekommen seyn. 
Ao. 1785 war ein dunkler Eingang von zwei Treppen, welche 
nicht zum besten konditionirt waren, übrigens das Wohn- 
und Schulgemach, welches eins und eben dasselbe war, 
geräumig und heiter. Ao. 1787 wieder eine andere Woh- 
nung, 2 Treppen hoch — klein, etwas finster, in einer 
kleinen Nebengasse. Schul- und Wohnstube ein und eben 
dasselbe. Ao. 1789 die Wohnung heiter, aber äußerst klein. 
Ao. 1792 Wohn- und Schulstube ein und dasselbe. Kam 
man so gerade von der Gasse in die Stube, so sah man — 
nichts. Nachher kam man auf den untern Boden, welcher 
der Gasse eben lag, etwas, das einer Schule ähnlich sähe 
oder sehen sollte; aber gerade vor den Fenstern war der 
Ort, wo man die Schweine zu schlachten pflegte. Ao. 1794 
Wohn- und Schulgemach ein und dasselbe, die Stube selbst 
heiter, aber nicht geräumig. Zwischen den Jahren 1789 
bis 1791 zeigte sich keine Gelegenheit für die Schule, 
weil hier wohl zu bemerken ist, daß Leute, die eine Woh- 
nung verleihen können, jeden andern eher aufzunehmen 
pflegen, als einen Schullehrer mit seiner Schule, desnahen 
es auch kömmt, daß diejenigen Schullehrer in unserer Stadt- 
gemeinde, welche nicht in bestimmt angekauften Wohnungen 
Schule haben, immer die schlechtesten Wohn- und Schul- 
gemächer inne haben. Ao. 1797 — 98 eines der schlechtesten 
Wohngemächer, wo es bey nasser Witterung öfters auf 
Lehrer und Kinder hinabregnete, und dennoch wurde von dem 
Eigentümer des Hauses keine Schule geduldet. Auf den 
September 1798 zeigte sich eine Gelegenheit für die Schule, 
aber kein Wohngemach in der nehmlichen Gemeinde für 
den Lehrer, sodaß dieser beynahe eine halbe Viertel Stund 
Wegs zur Schule hat, und ein Wohngemach von 70 fl. 
verzinsen muß. Obige Gelegenheit vor die Schule dauerte 



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— 82 — 

aber nicht länger, als bis es kälter wurde, da sie wegen 
Mangel eines Ofens auf die ehemalige Zunft zum Kamel 
versetzt wurde und zwar durch gütige Verwendung des 
B. Diaoons Gessner. Im Laufe nun dieser öftern fataleii 
Schullage dieser Gemeine, verwendete die vorige Re- 
gierung auf eingelangte Bittschrift die Summe von 2000 f 1. 
und ebensoviel die Gemeine zum Ankauf und Einrichtung 
eines der besten Wohn- und Schulgelegenheit in der Groß- 
münster-Gemeinde." *) 

b. Schulfonds. 

Wie schon zu Beginn dieser Abhandlung gezeigt worden 
ist, bestanden im Kanton Zürich zwischen Kirche und Schule 
bis zum Ausgang des 18. Jahrhunderts sehr enge Be- 
ziehungen; denn die Schule war eines der Hauptmittel ge- 
wesen, die Ideen der Reformation ins Volk zu leiten und 
im Volksbewußtsein zu sichern. War so die Schule gleich- 
sam eine Filiale der Kirche, so war diese auch von jeher 
darauf bedacht gewesen, ihrer Tochteranstalt zu einer 
sicheren wirtschaftlichen Grundlage zu verhelfen, zwar nicht 
offiziell und meist nicht aus eigenen Mitteln, aber doch 
in der Form, daß sie wirksam an die private Schenk- 
freudigkeit zu Gunsten der Schule appellierte und die ihr 
selbst aus dieser Quelle zuströmenden Mittel teilweise nach 
den Unterrichtsanstalten hin ablenkte. Schon zur Zeit der 
Zürcher Reformatoren galt es für verdienstlich, daß wohl- 
habende Bürger „Schulfonds" stifteten, deren Zinsen und 
sonstige Erträgnisse in der Regel würdigen und bedürftigen 
Schülern der städtischen höhern Lehranstalten — besonders 
Theologiestudierenden — zufallen sollten; immerhin wurde 
bei derartigen Stiftungen auch der niederen Volksschulen 
gedacht. In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts, als 
man sich mit der Reorganisation des Landschulwesens be- 



!) Enquete 1799. Bundesarchiv. H. Bd. 1471. 



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— 88 — 

schäftigte, erkannte man, daß jeder Versuch hierzu scheitern 
mußte, solange die verfügbaren Geldmittel völlig unzuläng- 
liche seien; denn bei der überaus ärmlichen Besoldung der 
Schulmeister war nicht daran zu denken, bessere Elemente 
zu diesem Berufe heranzuziehen und höhere Anforderungen 
an ihre Leistungen zu stellen. Der Reorganisation des 
innern Schulbetriebes mußte unbedingt eine solche der 
ökonomischen Verhältnisse vorangehen. Diese durch die 
Tatsachen aufgedrungene Erkenntnis führte durch Privat- 
initiative teils zur Errichtung neuer, teils zur Bereicherung 
schon bestehender Fonds, deren Erträgnisse namentlich zur 
Besserstellung der Lehrer verwendet wurden. 

Nach der Stapferschen Enquete und einem Bericht der 
Munizipalität Zürich an die Verwaltungskammer vom Jahre 
1798 zu Händen des Ministers der Künste und Wissen- 
schaften bestanden folgende für das Volksschulwesen in 
Betracht kommende Fonds 1 ): 

1. „Der Schulmeisterfond für Stadt und 
Land". Dieser Fond war 1705 von zwei Stadtbürgern, 
den Gebrüdern Scheuchzer, gestiftet und bis 1714 von 
ihnen selbst, von dieser Zeit an vom Examinatoren-Kollegium 
verwaltet worden. 1777 betrug er ca. 2800 Pfund; 2 ) die 
Zinsen wurden zur Unterstützung gering besoldeter Schul- 
meister auf dem Lande verwendet. 3 ) Im September 1776 
erließ der Examinatorenkonvent durch den Antistes Ulrich 
einen Aufruf an die Mitbürger zur Stärkung dieses Fonds, 
der nicht unerhört blieb; durch Vergabungen und Vermächt- 
nisse wuchs er innerhalb eines Jahres um 8000 'S und Ende 
1797 betrug er 41,857 <8 10 ß. 4 ) Nach der Enquete bezogen 



*) Helvetische Akten. Staatsarchiv Zürich. K. II. 93. 

2) 1 Zürcher Gulden (fl.) = 2 Pfnnd (S) = 40 Schilling (ß) = 
480 Heller (hlr.). 1 fl. entspricht ungefähr einem heutigen Werte von 
2 Frk. 

8 ) Wirz, I. pg. 431; Helvet. Akten. K. IL 93. 

4 ) Helvetische Akten. K. H. 93. 



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— 84 — 

etwa 40 Lehrer aus den Zinsen dieses Fonds jährliche Zu- 
schüsse von 2V2 — 15 ffi. 

2. Der Fries-Fond, gegründet 1759 durch ein 
Legat des Bürgermeisters Fries in Höhe von 1000 fl.; das 
Legat wurde vom Antistes verwaltet und die Zinsen eben- 
falls zur Aufbesserung von Lebrerbesoldungen verwendet. 5 ) 

3. Der Stiftsfond (Studentenamt), 6 ) zur Zeit 
der Reformation aus einem Teil der dem Chorherrenstift 
zum Großmünster zufließenden Einnahmen gebildet. Dieser 
Fond wies 1798 den ansehnlichen Betrag von 575,362 ffi 
auf. Er bildete das besondere Schulgut der Stadt Zürich, 
aus dem die Lehrer an den höhern und niedern Schulen 
besoldet wurden. Im übrigen bezog einzig der Lehrer in 
Eglisau aus diesem Fond jährlich 30 fl., weil er zugleich 
Diakon (Hilfsgeistlicher) war, und dieser Fond seiner Ent- 
stehung und teilweisen Verwendung nach noch Kirchengut 
darstellte. 

4. Der Pfrundverbesserungsfond (Predi- 
kantenfond), im Jahre 1788 beschafft, a) aus dem Legat 
von 800 S eines Anonymus, b) aus der Zuwendung einer. 
Ende des 17. Jahrhunderts erhobenen Liebessteuer zur 
Unterstützung vertriebener Glaubensgenossen, die 16,038® 
ergab, c) aus Beiträgen einiger Zünfte in der Höhe von 
60,000®. Dazu kamen noch jährliche Zuschüsse von 
7000 S aus dem Säckelamt, 450 ffi aus dem Obmannamt 
und 450 S aus dem Stiftsstudentenamt. Dieser Fond, der 
sich 1798 auf 102,508 ® belief, diente hauptsächlich kirch- 
lichen Zwecken, zur Unterstützung von Pfarrerswitwen, ge- 
ring besoldeter Geistlicher etc. Wir erwähnen ihn aber 
hier, weil daraus auch Lehrer, die als Hilfsgeistliche 
(Diakone) funktionierten, Beiträge erhielten, z. B. der Lehrer 



5 ) Wirz, I. pg. 431. 

6 ) Außer den angeführten Zwecken diente dieser Fond noch zur 
Unterstützung Studierender. 



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— 85 — 

in Eglisau 18 fl. und derjenige in Kilchberg halbjährlich 
99 fl. 30 ß. 1 ) 

5. Der Landfriedensfond. Dieser Fond war die 
Veranlassung zu einem längeren Streite zwischen den 
Kantonen Zürich und Thurgau, der erst nach der Helvetik 
zum .Abschluß kam und die helvetischen Behörden mehr- 
mals beschäftigte. Die Erträgnisse dieses Fonds, der unter 
der Verwaltung des Examinatorenkonvents stand und sich 
1798 auf 22,985 ® belief, dienten anfänglich nur zur Unter- 
stützung evangelischer Notleidender, d. h. um ihres Be- 
kenntnisse® willen Verfolgter in den „Landfriedens- 
gebieten". 2 ) Als die Bedürfnisse hiefür schwanden, dehnte 
das Examinatoren-Kollegium die Unterstützung auch auf 
die Schulen in Landfriedensgebieten aus und so erhielten 
vom Jahre 1769 an „bedürftige und würdige Schulmeister, 
nicht nur im Thurgau, sondern auch im Badenergebiet und 
im Rheintal jährlich Zulagen aus diesem Fond." Wer die 
Testatoren dieses Fonds waren, und welches ihr bestimmter 
Wille über die Verwendung war, konnte zur Zeit der Helvetik 
nicht mehr genau festgestellt werden, da sich hierüber 
kein Dokument vorfand. 3 ) Da mit der neuen Verfassung die 
Untertanenverhältnisse aufgehoben und die Untertanen- 

x ) Protokolle des Erz.-Rates. 1798. pg. 78 und 1799. pg. 142. 

2 ) Nach der Schlacht bei Kappel 1531 wurde zwischen den Re- 
formierten und Katholiken durch besondere Bestimmungen vereinbart, 
wie man es bei der Verwaltung der „gemeinen Herrschaften" halten 
wolle. Diese Untertanen-Gebiete wurden „Landfriedensgebiete" genannt. 
Die Stände schickten abwechselnd Landvögte dahin. Diese hatten „die 
oberste polizeiliche Gewalt und in ihrer Hand lag es daher, religiöse 
Regungen entweder gewähren zu lassen oder unter dem Vorwande der 
öffentlichen Ruhe zu verfolgen." (Blösch, I. pg. 124.) So hatten be- 
sonders die Reformierten in der Landgrafschaft Thurgau unter den 
katholischen Vögten viel zu leiden. (Näheres s. b. Blösch, I. pg. 126 u. f.) 

3 ) Alt -Dekan Kilchsperger in Sonterswilen (Thurgau) schrieb hier- 
über dem Regierungsstatthalter des Kantons Zürich Folgendes: 

„Die Fundation mag über hundert Jahre alt sein und hatte den 
Groß- oder Urgroßvater eines meiner Verwandten, Landvogt Scheuchzer 



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— 86 — 

länder zu gleichberechtigten Kantonen wurden, kam der 
Kanton Thurgau bei Zürich um die Herausgabe des Fonds 
für den Landfrieden ein und begründete seine Ansprüche 
mit der Behauptung, die Beiträge zur Stärkung dieses Fonds 
seien zum größten Teil aus dem Kanton Thurgau geflossen 
und dürften auch nur in diesem Gebiet zur Verwendung 
gelangen. 4 ) Zürich hatte nämlich aufgehört, an Thurgau 
Unterstützungen abzugeben, da es die bisherigen nur als 
freiwillige betrachtete, und weil seit der Revolution seine 
Landschulmeister selbst in größte Not geraten waren. 
Früher schon hatte der Examinatorenkonvent von Zeit zu 
Zeit 200— 7 300 'S vom Landfriedensfond zu Gunsten des 
Schulmeisterfonds für Stadt und Land abgeschrieben. 1 ) 
Thurgau drang aber auf Entrichtung weiterer Unterstützung, 
und da beide Teile keine endgültigen Beweise für ihre 
Ansprüche zu erbringen vermochten, kam die Angelegen- 
heit vor die helvetischen Behörden. Der Vollziehungsrat 
anerkannte die Ansprüche Thurgaus als berechtigte und 
verfügte am 15. Oktober 1800, daß Zürich die Beiträge 



im Rheintal, der mit 200 fl. für die Landfriedlichen Schulen die erste 
Anlage gemacht, zum Stifter, die hernach, wo ich nicht irre, von 
dessen Bruder, ebenfalls Landvogt im Rheintal, mit 200 oder 300 fl. 
vermehrt worden. Von neuen Zuschüssen ist mir nichts bekannt; es 
müßte von mir verborgenen Wohltätern in Zürich geschehen sein; gewiß 
flössen keine aus dem Kanton Thurgau. Dokumente wurden in den zu- 
trauungsvollen Vorzeiten für solche Kleinheiten nicht gemacht, mithin 
sind auch keine vorhanden, als die jährlichen Rechnungen. Die Be- 
sorgung dessen ist dem ansehnlichen Examinatoren-Konvent vom 
Fundator aufgetragen mit dem Bedinge, daß davon den übelbelohnten 
Schulmeistern im Landfrieden, soviel als Zins abtrage, gegeben werde." 
(Akten. Schulfonds. Staatsarchiv Zürich. U. 10. 1.) 

4 ) Ob nicht auch bedürftige Lehrer auf der Landschaft Zürich aus 
den Erträgnissen unterstützt wurden, ist aus der Enquete nicht er- 
sichtlich, da auf die Frage: Woher fließen seine Einkünfte? manche 
Lehrer nur antworteten: Aus dem Schulfond in Zürich; die genauere Quelle 
war ihnen selbst nicht bekannt. 

x ) Akten, Schulfonds. Staatsarchiv Zürich. U. 10. 1. 



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— 87 — 

auch fernerhin auszurichten habe und der Fond von nun 
an vom Kirchen- und Erziehungsrat gemeinsam zu ver- 
walten sei. 2 ) Die zürcherischen Behörden weigerten sich 
aber aufs hartnäckigste, diesem Beschlüsse nachzukommen 
und verlangten eine nochmalige, genauere Untersuchung. 3 ) 
Daraufhin hob der Vollziehungsrat seinen ersten Beschluß 
auf und nahm die von Zürich gewünschte Nachprüfung der 
Sachlage vor. Die Zürcher Behörden brachten es aber fertig, 
den" Entscheid bis zur Mediationszeit hinzuziehen. 4 ) 

Außer diesen allgemeinen Fonds, deren Erträgnisse den 
verschiedenen Schulen in Stadt und Land zugute kamen, 
besaßen viele Gemeinden noch eigene Schulgüter. Über 
die Zahl, Größe und Verwendung derselben gibt uns die 
folgende Tabelle Aufschluß: 



2 ) Strickler, Aktensammlung VI. 290. 

*) Protokoll des Erz.-Rates. 1801. f. 61 u. f. 

4 ) Im Jahre 1804 wurde endlich eine Einigung erzielt; Zürich be- 
zahlte aus dem Fond insgesamt an Thurgau, St. Gallen und Aargau 
13,500 ß. (Akten, Schulfonds. Staatsarchiv Zürich. U. 10. 1.) 



Distrikt 


Gemeinde 


Betrag 


Erträgnis 


Verwendung 


Entstehung (Testator) 


Benken 


Marthalen 


3300 fl 


? 


Zum Teil Anschaffg. 
von Schulbüchern 


? 


Andeliigen 


Senzach 


100 fl 


4fl 


Lehrer- Besolde 


Vermächtnis 


WintMfcur 


Wölflingen u. Neub. 


2898 fl 


? 


» 


? 


Elgg 


Zünikon 


100 fl 


4fl 


Y) 


yennäcMsT. mmn 




Langenhard 


100 fl 


4fl 


» 


n 7- J. Meier, Zftrich 




MlalO.fa») 


215fl 


10fl30^ 


» 


n Td.HaisTiten 




Bühl 


250 fl 


6fl 


n 


n rt n 




Oberhofen 


250 fl 


? 


n 


» n » 


Feüraltorf 


Ottikon 


100 fl 


? 


? 


Vermächtnis v. Escher, Zürich 




LipperscHweiU 


691 fl 


27A31/9 


LelreHBuoldg. 


Vermächtnis 
650 fl. v. d. Hausvätern 




Wellenau 


800 fl 


24A20/? 


» 


150 fl. v. Landvogt Rahn 
(Kyburg) 


j Blitterswil 


400 fl 


16fl 


» 


Gemeinde-Bürger 


1 Teilingen 


? 


? 


? 


? 




Ludetswil 


400 fl 


? 


? 


Hausväter 



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— 88 — 



Distrikt 


Gemeinde 


Betrag 


Erträgnis 


Verwendung 


Entstehung 

(Testator) 


Bassersiorf 


Gfenn 


100 ff 


4 ff 


Lelirer-Besoldrajf 


Legat (Landolt) 




Grafstall 


50 fl. 


2A2O0 


Y) 


? 




Pfungen 


2720sr 


? 


n 


? 


Bülach 


Bülach 


50 fl 


2A2O0 


n 


Weiberfond 




Stadel 

Bied (b. Naerach) 


932 U 
32000 ff 


? 
? 


Schulgeld für 
arme Kinder 

? 


? 
Kapellengut 




Oberweningen 


500 fl 


? 


Lelrer-Besoldnng 


Vermächtnis 


Regensdorf 

Zürich 


Haasschale 

Niederdorf 

Hausschule gr. 

Stadigemeinde 

Haasscbule 

Franmünster 

Haasschale 

St. Peter 

Rietli 


1300 fl 

? 
1300 fl 

? 
159 fl 30 ß 


? 
? 
? 
? 

? 


? 
? 
? 
? 
? 


? 
? 
? 
9 

Vermächtnis 




Hottingen 


2820 fl 


? 


Lehrer-Besoldg.(?) 


? 




Aussersihl 


? 


? 


? 


? 




Hirslanden 


2353 8 40 


? 


Lefoer-Besoldnnt 


Geinelnde-Blrgern 




Wytikon 


ummw 


? 


» 


? 




Enge 


? 


? 


? 


? 




Biesbach 


800 fl 


40 fl 


Lefcrer-Besoldw 


Durch Einbürgerungen 
und 8teuern 


Mettmenstetten 


Hefers wil 


100 flf 


10 ff 


? 


? 


Horgen 


Horgen 


770 fl (?) 


? 


Lelrer-BesoldniiE 


? 




Käpfhach 


200 fl 


? 


? 


ßemelndeWrger 




Mittelberg 


900 fl 


3611 20^ 


? 


? 




Wädenswil 


52OH26037M 


? 


? (?) 


? 




„ Unterort 


485 fl 


19 fl 


Lfiürer- Pension 


Legat 




Kalchtharen 


900 fl 


? 


Lelm-Besoldus 


? 




Kilchberg 


400 fl 


? 


» 


? 


Meilen 


Zollikon 


600 fl 


? 


» 


? 




Ützikon 


100 fl 


? 


? 


? 




Ülikon 
Männedorf 


300 fl 
2672 ff 160 


? 
58-60 fl 


Leirer-Besoldnng 

n 


?. 

Vermächtnis aus Zinsen 
und Hochzeitssteuern 




Ütikon 


834 fl 


? 


r> 


? 



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— 89 — 



Distrikt 


Gemeinde 


Betrag 


ErtrilOOiS 1 Verwendung 


Entstehung 

(Testator) 


Grüningen 


Ob. Dürnten 


15 fl 


30 ß 


? 


? 


Uster 


Egg 

Kirchuster 

Robenhausen 


50 fl 
400 fl 
500 fl 


2fl20/* 
16 fl 
16 fl 


Leirer-BeioldMf 

n 

n 


? 

TeriicMsHeuser 

? 




Ettenhausen 


200 fl 


10 fl 


» 


? 


Uster 


Äsch 
Zimikon 
Gutenswil 
Eindhausen 


100 fl 
135 fl 

r 200 n 

l 50 fl 
400 fl 


4fl 

? 

8fl a 
2(120/3 

? 


Litar-BMMiit 

? 

8chulgeld f. armeK.1 
Lehrerbesoldung J 

? 


? 
? 
? 
? 


Wald 


Hörnli 
Lenzen 


350 fl 

? 


Hfl 

? 


Lelüir-BesoldUK 

? 


? 

? 




Bwsttoi-Erlottn 


100 fl 


? 


? 


? 



Nach der Enquete hatten 57 oder 16% der Gemeinden 
einen beaondern Schulfond; doch fanden sich deren sehr 
wahrscheinlich weit mehr vor, da die Angaben hierüber 
in den Berichten — vielleicht mit einer gewissen Absicht- 
lichkeit — oft mangelhaft und unklar sind. Der größte 
Teil dieser Schulgüter war durch Vermächtnisse entstanden; 
wer aber die Testatoren waren, ist nur in wenigen Fällen 
angegeben. An einigen Orten hatten die Gemeindegenossen 
oder die „Hausväter" den Fond bei der Gründung der Schule 
zusammengelegt. Durch freiwillige Beiträge oder auch durch 
besondere Steuern wurde das Schulgut zu äufnen gesucht. 
In Hirslanden mußte beispielsweise jeder, der sich in der 
Gemeinde einbürgerte, 18 S, und in Bülach „jedwede frömde 
Weibs Persohn, die sich an einen unseren Bürger ver- 
heürathet, 10 ®" ins Schulgut bezahlen. 1 ) Die Größe der 
in Betracht kommenden Kapitalien schwankt zwischen 
15 — 16,000 fl.; sie waren in der Regel in Hypotheken und 
Obligationen angelegt und ergaben als Zinsen fast durch- 



x ) Enquete 1799. Bundesarchiv. H. Bd. 1471. 



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— 90 — 

gängig vier vom Hundert. Eine Ausnahme hievon macht 
Heferswil (Distrikt Mettmenstetten), wo es in dem Bericht 
heißt: „Es ist vor etlichen Jahren ein gewisser Bürger 
in Zürich gestorben und vor seinem sei. End einichen armen 
Schulen auf der Landschaft 100 fl. zum Present verordnet; 
ist also auch 100 fl. der Schul Heferswil zukommen; die 
Gemeindsvorgesetzten zur solchen Zeit haben für diese 
100 fl. ein Matten^Stück gekauft. Die Gemeind verlehnt 
dies zu 3 Jahren um für ein Jahr 14 ®. Der Schulmeister 
bekommt 10 ffi und die Gemeinde behalt 4 $ für sich." 2 ) 
Die Zinsen der Fonds wurden in der Regel direkt zur Auf- 
besserung der Lehrerbesoldung verwendet, seltener zur An- 
schaffung von Schulbüchern oder Bezahlung des Schulgeldes 
armer Kinder. Doch erlaubten sich die Gemeinden zur Zeit 
der Helvetik, auch bisweilen den Schulfond für andere 
Zwecke in Anspruch zu nehmen, so Wädenswil, um die 
Prozeßkosten für einen Schulstreit zu bezahlen. 3 ) 



c. Lehrerbesoldungen. 

Eine Untersuchung der Besoldungs Verhältnisse ist be- 
sonders geeignet, das Bild vom Schulwesen jener Zeit zu 
vervollständigen; denn aus der Größe der Besoldung läßt 
sich mit ziemlicher Sicherheit erschließen, wie die Tätig- 
keit des Lehrers und damit die Bedeutung der Schule ein- 
geschätzt wird. Der Stand der Schule ist ohne Zweifel 
in erster Linie von der Tüchtigkeit der Lehrer abhängig; 
je mehr eine Schulgemeinde die finanzielle und soziale Lage 
ihrer Lehrer auszeichnet, desto höhere Anforderungen darf 
sie nach jeder Richtung hin an die Persönlichkeit derselben 
stellen. 



2 ) Enquete 1799. Bundesarchiv. H. Bd. 1471. 

3 ) Protokoll des Erz.-Rates. 1800. f. 86. 



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— 91 — 

Nach den Besoldungsverhältnissen zu schließen, muß 
„die alte Schule" eine sehr niedere Einschätzung erfahren 
haben. Die Besoldung galt lediglich als eine Entschädigung 
für die tägliche Schulzeit; sie war nicht so gemeint, daß 
der Lehrer nur durch sie ein hinreichendes Einkommen 
haben sollte, vielmehr dachte man sich, daß der Schul- 
meister — der ja meist aus Handwerker- oder bäuerlichen, 
Kreisen hervorgegangen war — in seinen zahlreichen Muße- 
stunden sein altes Metier fortsetzen werde. 

Die Pflicht, die Lehrer zu besolden, lag ganz bei den 
Gemeinden; da sich aber nirgends gesetzlich zwingende Be- 
stimmungen über die Größe der Besoldung fanden, blieb 
dies ganz dem freien Ermessen der Gemeinden anheim- 
gestellt. Die Festsetzung derselben hing namentlich von 
den ökonomischen Verhältnissen der Schulgemeinde ab; es 
kommen hier wiederum die nämlichen Faktoren in Betracht, 
wie bei der Schulausstattung. Daraus erklärt es sich, daß 
die Besoldungen hinsichtlich der Höhe an den einzelnen 
Orten sehr stark voneinander abweichen. 

Die Hauptquellen der Einkünfte des Lehrers waren die 
Gemeindegüter und das Schulgeld. 

Bei den Gemeindegütern kommen in Betracht: a) Die 
Gemeindekasse oder das Gemeindegut im engern Sinne, 
b) das Schulgut, c) das Kirchengut und d) das Armengut. 1 ) 
Die Einkünfte bestanden in Geld und Naturalien, letztere 
in Getreide, Wein, Holz und Torf; seltener in einem Stück 
Land. Besonders das Getreide bildete einen beträchtlichen 
Teil der Besoldung; es fiel eben den meisten Gemeinden 
leichter, den Schullohn in dieser Form aufzubringen, als 



x ) Eine genaue Zusammenstellung, wieviel in jeder Gemeinde aus 
diesen einzelnen Gütern an die Lehrerbesoldung beigesteuert wurde, 
war nicht möglich, da die einzelnen Beträge in den meisten Berichten 
nicht ausgeschieden sind. Wir begnügen uns daher an dieser Stelle mit 
Angabe einiger typischer Beispiele. 



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— 92 — 

in Geld. Weil aber die Getreidepreise schon damals er- 
heblichen Schwankungen unterworfen waren, war die Be- 
soldung in Wirklichkeit nicht immer dieselbe; in Fehljahren 
war die Entrichtung der Besoldung in Getreide zum Vorteil 
des Lehrers. Die Holzlieferungen bildeten nur zum Teil 
ein Plus zur Besoldung; denn bei diesem Posten kamen 
einmal diejenigen Quantitäten Brennmaterial in Abzug, die 
für die Schullokalitäten gebraucht wurden, sodann aber 
jene Spesen, die der Lehrer für den Transport zu erlegen 
hatte. 2 ) 

Manche Gemeinde war aber überhaupt nicht imstande, 
ihrem Lehrer etwas aus der Gemeindekasse zu bezahlen; 
in diesem Falle wäre der Lehrer auf das Schulgeld allein 
angewiesen gewesen. Deshalb wurde in der Schulordnung 
von 1778 ' bestimmt, daß dort, „wo die Anzahl der Schul- 
kinder nicht auf 30 oder 40 steiget und doch das Ein- 
kommen des Schulmeisters von ihrer Anzahl abhängt, der 
H. Pfarrer nebst dem Stillstand darauf bedacht sein soll, 
wie und durch was für bey Ihnen stehende Mittel dem 
Schulmeister bei der durch diese Einrichtung vermehrten 
Arbeit eine hinlängliche Besoldung ausfindig gemacht und 
verschafft werden könne." So suchte man denn das Ein- 
kommen des Lehrers zu vermehren einerseits durch die 
Erträgnisse der im vorigen Kapitel erörterten Gemeinde- 
schulfonds, andererseits durch Herbeiziehung der reich- 
licheren Mittel des Kirchen- und Armenguts. Aus dem 
Kirchengut flössen gewöhnlich an mehrere der zum Kirch- 
spiel gehörenden Nebengemeinden Besoldungsbeiträge, 
namentlich wurden die Sonntag- und Nachtschulen .von 
dieser Seite bezahlt, weil diese Institutionen durch spezielle 



2 ) „Das Holz, wo ich bekomme, ist aus einem Nacional-Holz, der 
Detenrieterwald genannt, welches aber mit großen Kosten nach Hauß 
gebracht werden muß, weilen der Wald weit entfernt ist." (Bericht 
von Iberg, Distrikt Winterthur. Enquete 1799.) 



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— 93 — 

Pflege des Kirchengesanges den Interessen der -Kirche 
dienten. 1 ) 

Den Hauptbestandteil der Besoldung bildete aber das 
Schulgeld.^ In der Regel wurde dieses von allen Kindern 
gleichmäßig entrichtet, doch bestand an den einen Orten 
der Brauch von reichern, an andern von den altern oder 
denen, die auch Schreibunterricht erhielten, mehr zu ver- 
langen. 2 ) Die Höhe des Schulgeldes war sehr verschieden, 
doch lassen sich an Hand der Enquete folgende Durch- 
schnittszahlen aufstellen: 

a) Für die Alltagschule im Winter im ganzen 10 — 30 ß 
oder wöchentlich 1 — 2 ß vom Schüler, im Sommer im 
ganzen 4 — 8 ß. 

b) Für die Repetierschule vom Schüler jährlich 4 — 8 ß. 

Das Schulgeld für die Sommerschule und die Repetier- 
schule wurde oft aus der Gemeindekasse oder dem Kirchen- 
gut bezahlt. Die Almosengenössigen waren gänzlich vom 
Schulgeld befreit; die Staatsämter auf der Landschaft und 
in der Stadt und die Kirchen- und Armengüter in den 
Gemeinden, denen die Unterstützung der Armen oblag, 
kamen dafür auf. Daß aus diesen Ämtern beträchtliche 
Summen an Schulgeld bezahlt wurden, zeigt folgende Ta- 
belle der „Armenschullöhne des Amtes Töß" vom 



x ) Zum Kirchengut gehörig war auch das sogenannte „Säckligut", 
das durch freiwillige Beiträge an Sonn-, Fest- und Bettagen geäufnet 
wurde und in erster Linie zur Unterstützung der Armen diente. In 
vereinzelten Fällen bezogen auch die Lehrer hieraus kleinere Beiträge. 

2 ) Schule Höri (b. Bülach) 20 ß für arme, 36 ß für reiche Kinder 
Winterschulgeld; Hochfelden: „21/2 ß für ein Kind, das schreibt, 2 ß 
für eines, das nicht schreibt." Ob. - Steinmaur: „21/2 ß von den Größern, 
2 ß von den Kleinen wöchentlich". (Enquete 1799.) Der Lehrer in 
Watt macht folgenden Vorschlag: „Meiner Seits vermeinte ich es wäre 
Nicht zu vil, wann Man die Klassen von den Schulkindern so einrichten 
würde, das der Lehrer von der Ersten Klass wöchentlich 3 ß, von 
der zweiten 2 ß 6 hlr. und von der dritten 2 ß hätte." (Enquete 1799.) 



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— 94 



Jahre 1797') 


ts 


ß 


hlr. 


An Niederwil 


8 


6 


3 


„ Oberwil 


2 


— 


— 


An Rutschwil 


35 


7 


6 


„ Winterberg 


28 


6 


6 


„ Lindau 


24 


12 


— 


„ Grafstall 


62 


2 


— 


„ Nürensdorf 


53 


16 


— 


„ Thorlikon (Talheim) 


50 


1 


— 


„ Tös 


107 


8 


— 


„ Bassersdorf 


99 


13 


— 


„ Gütikhausen 


46 


14 


— 


„ Adlikon 


26 


— 


— 



544 6 3 

Manche Eltern suchten sich einen Teil des Schulgeldes 
zu ersparen, indem sie ihre Kinder wochenlang zu Hause 
behielten; deshalb wurde im VIII. Artikel der Schulordnung 
von 1778 bestimmt: „Und damit der Schulmeister in seinem 
Fleiß und Eifer an der 1. Schuljugend mit Nuzen zu arbeiten 
unterhalten werde, so ist unser ernste Will und Meinung, 
daß der Schulmeister durch sorglose Eltern und mutwillige 
Versäumnis der Schule an seinem wolverdienten Lohn keines- 
wegs verkürzt werde. Es sollen also die Eltern, wenn, 
ein Kind bei Eröffnung der Schule von dem Hrn. Pfarrer 
in Beisein der Stillständer für den Winter als Schüler ein- 
geschrieben wird, den ganzen Schullohn bezahlen; es wäre 
denn, dass. Krankheit oder andere wichtige Ursachen, die 
die Eltern dem Hrn. Pfarrer angezeigt haben, ihre Kinder 
von der Schule abgehalten hätten." Dieser Bestimmung 
scheint aber nicht nachgelebt worden zu sein. So heißt 
es in dem Bericht von Neftenbach: „In der Wochen bezalt 
das Kind ein Schilling, wans kommt, kommts nicht zur 
Schule, so bezalts nichts, wenns schon als alltagschüler ein- 
geschrieben ist, diesen Winter bis jetzt habe ich 6 fl. 

*) Akten, Lan<fechulwesen. Staatsarchiv Zürich. E. 1. 21. 



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— 95 — 

Schaden." 1 ) Trotzdem in der Schulordnung ausdrücklich 
bestimmt war, daß der „Säckelmeister" oder ein anderer 
beliebiger Stillständer alle Monate oder in der Mitte und 
am Ende der Schulzeit das Schulgeld von den Eltern ein- 
zuziehen habe, kehrte man sich nicht daran und überließ 
es d^m Lehrer selbst, von Haus zu Haus zu gehen, um 
den Schullohn erhältlich zu machen. 2 ) Das brachte dem 
Lehrer viel Unannehmlichkeiten. „Und was das Einziehen 
des Löhndlis der Haushaltung und den Kinderen Betrift," 
schreibt der Lehrer in Ebertswil, „So ist es eine arme 
Bäteley, man Bringt es mit grossem Verdruss Von einem 
Jahr zum anderen kaum zusamen." 3 ) 

Besser waren hierin die Lehrer an den „Freischulen" 
gestellt, wo gar kein Schulgeld bezahlt werden mußte; es 
gab deren etwa 60. Hier wurde die Besoldung gänzlich aus 
der Gemeindekasse, dem Kirchengut oder den Erträgnissen 
eines Schulfonds bestritten; infolge dessen war das Ein- 
kommen des Lehrers ein viel sichereres. Darum begegnen 
wir in den Berichten oft dem Wunsche, die Schule möchte 
in eine Freischule umgewandelt werden. 4 ) An einigen Orten, 
wie in Hottingen, Hirslanden, Männedorf u. a. waren bloß 
die Bürger vom Schulgeld gänzlich befreit, während von 
den „Hintersäßen" oder Niedergelassenen ein solches be- 
zogen wurde. 



!) Enquete 1799. Bundesarchiv. H;. Bd. 1470. 

2 ) „Es wäre zu wünschen, daß die Belohnung von einem dazu ver- 
ordneten Vorgesetzten eingefordert und zu handen des Schulmeisters 
gegeben würde, damit nicht nach Verdienst desselben zwischen Eltern 
und Schulmeister durch langsames Zuwarten und Einziehung dessen, von 
Verdruß und Schaden entledigt und gänzlich befreyt würden." (Bericht 
Unter- Wetzikon.) Enquete 1799. 

8 ) Enquete 1799. 

4 ) „Wer zu wünschen, daß aus dieser Schul eine Frey-Schul könnte 
gemacht werden; den bey dieser Besoldung keiner bestehen kann." 
(Bericht von Feuer talen. Enquete 1799.) 



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— 96 — 

Zu diesen Einkünften aus den Gemeindegütern und dem 
Schulgeld kamen noch die Beiträge aus den Zinsen jenen 
bereits erwähnten Schulfonds für Stadt und „Landschaft" 
Zürich, ferner Zuschüsse vom Staate. Dieser ließ durch 
die Ämter in der Stadt und auf der „Landschaft", denen 
der Bezug der Grundzinse und Zehnten oblag, den gering 
besoldeten Lehrern jährlich Beiträge in Naturalien oder 
Geld ausrichten. Obschon diese Besoldungszulagen durch- 
aus freiwillige waren, bildeten sie sich im Laufe der Zeit 
zu Gewohnheitsrechten aus. Nach einem „Etat über die 
Besoldungen sämtlicher Schullehrer des Kantons Zürich, so 
dieselben aus öffentlichen Ämtern zu beziehen haben," 5 ) 
wurden aus folgenden Ämtern an die nachstehenden Ge- 
meinden Staatsbeiträge bezahlt: 

1. Obmannamt: 

Adliswil, Affoltern (b. Zeh.), Altstetten, Dietlikon, 
Hirzel, Hottingen, Höngg, Männedorf, Niederhasli, Nöschi- 
kon, Oberglatt, Oberhasli, Seebach, Undalen, Wolfhausen, 
Wallisellen, Wollishofen. 

2. Amt Küsnacht: 

Küsnacht, Erlenbach, Wetzwil, Herrliberg, Oetwil, Ess- 
lingen, Stäfa, Lindau, Wädenswil, Schönenberg, Feldmoos, 
Richterswil, Ütikon, Egg. 

3. Fraurtiünster: 
Ebmatingen, Horgen, Langnau, Maur, Rümlang. 

4. Kappeler-Hof: 
Wollishofen. 

5. Einsiedeln: 
Brütten, Männedorf, Meilen. 

6. Kappel: 
Mettmenstetten, Ürzlikon, Ebertswil, Affoltern a. Alb., 
Äugst, Hausen, Hedingen, Horgen, Maschwanden, Stallikon, 
Zwillikon, Rifferswil, Lunnern, Kappel, Ottenbach, Heferswil. 



5 ) Helvetische Akten. Staatsarchiv Zürich. K. II. 95. 



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97 



7. Rüti: 
Greifensee, Bubikon, Fischental, Irgenhausen, Goßau, 
Dürnten, Hombrechtikon, Volketswil, Stäfa, Mönchaltorf, 
Oberwetzikon, Ried, Herschmettlen, Strahlegg, Grüt, 
Wernetshausen, Rüti, Ob.- und Unt. -Hittnau, Ringwil, 
Dürstelen, Lenzen. 

8. Kornamt: 
Wangen, Dübendorf, Buchs, Talwil, Grafstall. 

9. Eglisau: 
Rafz, Hüntwangen, Wil, Wasterkingen, Glattfelden. 

10. And e Hingen: 
örlingen. 

11. Hegi: 
Hegi, Ob.-Winterthur. 

12. Grüningen: 
Grüningen, Binzikon, ötwil. 

13. Töß: 
Töß, Trüllikon, Veitheim, Dättlikon, Dorf, Torlikon (Tal- 
heim), Rutschwil, Gräslikon, Kyburg, Nürensdorf, Sternen- 
berg, Humlikon, Ottikon, Lindau, Wildberg, Brütten, Heng- 
gart, Adlikon, Bassersdorf, Winterberg, Gütikhausen, Schal- 
chen, Turbental-Neubrunn. 

14. Winterthur: 
Neftenbach, Hünikon, Rettungen, Hagenbuch, Aesch, 
Weißlingen, Gundetswil, Hegi, Wiesendangen, Oberwil, 
Niederseen, Stadel, Elsau, Buch a. L, Neubrunn, Dättwil, 
Seelmatten, Eidberg. 

15. Em brach; 
Berg, U. -Embrach, 0. -Einbrach, Flaach, Lufingen, 
Mühleberg, Oberwil, Rorbas, Volken. 
16. Greifen see: 
Greifensee. 

17. Stift: 
Wipkingen. 



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— 98 — ^ . 

Aus diesen Ämtern wurden im ganzen jährlich 270 x /2 
Mütt Getreide, 34y 2 Eimer Wein und 357 $ an Geld be- 
zahlt. 1 ) - 

Trotz dieser Beiträge waren die Besoldungen in der 
Mehrzahl ganz unzulängliche; zudem wurden sie noch durch 
die Unkosten für Miete und Heizung des Schullokals, die 
man — wie bereits berührt wurde — an manchen Orten 
dem „Schulmeister" aufbürdete, erheblich geschmälert, so- 
daß die meisten Lehrer genötigt waren, durch allerlei Neben- 
verdienste für sich und ihre Familie den Lebensunterhalt 
zu verschaffen. „Er muß Güter arbeiten," heißt es in den 
Bericht von Hirzel, „wenn er essen und sich kleiden will. 
60 fl. und 2 Mütt Kernen haben ihn nicht können erhalten, 
wenn er von seinem Einkommen wieder 30 fl. und noch 
mehr für Heizi und Holz bezahlen musste." 2 ) 

Wir hatten schon in der Einleitung Gelegenheit, 
darzutun, wie die dergestalt unter der lähmenden Misere 
ihrer wirtschaftlichen Lage leidenden Lehrer die Umfrage 
Stapfers benutzten, um der helvetischen Regierung die ganze 
Dringlichkeit zunächst pekuniärer Aufhilfe von Staats 
wegen nahe zu bringen. Wir können uns nicht versagen, 
einige dieser Bemerkungen hier im Wortlaute anzuführen: 

Ellikon a. Rh. „Ich kann es nicht ermangeln lassen? 
Solches Ihnen bekant zu machen, das ich beglaubt bin, 
dass ein Schulpöstlein so beschwerlich seye als meines mit 
seiner so geringen Besoldung. Ich muss den ganzen Winter 
durch bey frost und Kälte 1 Stunde gehen von Marthalen 
nach Ellikon am Rhein in die Schule und den ganzen Sommer 
Jeden Sontag widerum dahin Eilen um die Kinderlehr zu 



x ) Durch ein Dekret vom 17. Juli 1798 wurden nur noch 7 Ämter 
bestehen gelassen, nämlich: Obmannamt, Kornamt, Fraumünster, Oeten- 
bach, Rüti, Töß und Küsnacht, alle übrigen aber aufgehoben. (P. Rutsche, 
der Kanton Zürich und seine Verwaltung zur Zeit der Helvetik. pg. 91.) 

2 ) Enquete 1799. Bundesarchiv. H. Bd. 1421. 



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— 99 — 

halten, wie auch Winterszeit die sogenannte Nachtschul und 
Jiabe im ganzen, wann alles von dem ganzen Jahr zusammen- 
gerechnet wird, so belauft sich die Summa auf 26 fl., bey 
aller meiner Schul- Verrichtung muss ich daraus leben, so- 
daß, wann ich Speis und Tranck und Schue, wo mich kosten, 
berechne, das sehr wenig mehr vorschiesst vor meine Haus- 
haltung." 

K y b u r g: „Ich kann fürwahr sagen, dass ich bey dieser 
schlechten Besoldung immer von meinem Eigentum auf- 
opfern musste." 

Hausen: „Habe noch Gütererwerb und Leineweberei; 
denn bey dem Schuleinkommen verdient man nicht viel über 
Brot und Wasser." 

Güntisberg: „Mit meinem woll verdienten Schul- 
löhnlein ist es noch so beschaffen, dass ich vielmahl, Wann 
die Schull ausgehet, nicht 5 fl. bekomme. Ich habe noch 
3 bis 4 Jahrigen Schullohn einzuziehen. Von Etlichen weis 
ich gar nichts zu Bekommen." 

Meist suchten die Schulmeister ihr kärgliches Ein- 
kommen zu verbessern, indem sie den Vorsinger- und 
Siegristendienst übernahmen. Schon in der Schulordnung 
war geboten worden, daß bei erledigten Schulstellen darauf 
zu sehen sei, diese Stellungen mit dem Schulamt zu ver- 
einigen, „weil an den meisten Orten keine allein genüg- 
same Besoldung hat, für sich selbst zu bestehen," und es 
ist bezeichnend für jene Zeit, daß solche untergeordnete 
Stellungen im Dienste der Kirche oft besser bezahlt wurden, 
als die Arbeit für die Jugenderziehung. 1 ) 

*) Lufingen bezahlte für Siegristendienst 16 ffi 12 ß, Schuldienst 
5 g; Regensdorf für „Leuterlohn und Gloggensalb" 23 &, für die 
Sommerschule 12 S- An vielen Orten wußten die Lehrer selbst nicht 
anzugeben, wieviel ihnen für Schul- und Siegristen- oder Vorsingerdienst 
gesondert zukam; deshalb war es uns nicht möglich, in der tabellarischen 
Übersicht diesen Teil des Einkommens gesondert anzuführen. 



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/ 



— 100 — 



In einigen Gemeinden war es üblich, dem Lehrer am 
Ende des Schuljahres, an Festtagen oder besonderen An- 
lässen * ein Geschenk oder „Trinkgelder" zu verabreichen. 
So bezahlte Horgen jeweilen am Auffahrtstage dem Lehrer 
20 ß, Feuertalen jährlich ein „Douceur" von 5 fl. 30 k*., 
Knonau ein Neujahrsgeschenk von 1 f 1., am Ende des Schul- 
jahres 30 ß, für Aufbewahren der Bücher 30 ß und für 
„das Vorlesen an heiligen Festen" 2 fl. 2 ) Der Schulmeister 
in Torlikon (Talheim) erhielt „von jeder Hochzeit 16 ß oder 
darf an die Mahlzeit, von einer großen Leich 16 ß oder an 
die Mahlzeit von einem Vermögenden, von einem Unver- 
mögenden 5 ß." 3 ) 

Wir wollen obige Ausführungen noch durch einige Bei- 
spiele ergänzen, die besonders geeignet sind, zu aeigen, 
wie verschiedenartig die Besoldungen in den einzelnen Ge- 
meinden hinsichtlich ihrer Zusammensetzung und Größe 
waren. 



Horgen: 






An Geld: 






Vom Schulvogt auf Neujahr 


28 fl. für Sing- u. Nachtschule 


„ Kirchenmeyer „ 


7 „ 20 ß 




„ Kirchenpfleger auf Martini 12 „ 




Aus dem Wachtgut 


88 „ 




Auf die Auffahrt 


— 20 ß 




Aus dem Gemeindegut 


7 „ 20 ß 
143 fl. 20£ 




An Naturalien: 






Vom Kirchenpfleger auf Martini 


1 Mütt Kernen 


Aus dem Amt Kappel „ „ 




*• >> yy 


„ „ „ Fraumünster auf d. Fastnacht 


£ » yy 


jy >> jj >> >> 


„ Herbst 


2 Eimer Wein 


„ „ Forstamt auf den Herbst 


5 Klafter Holz, 



2) Protokoll des Erz.-Rates. 1801. f. 50. 

3) Enquete 1799. 



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— 101 



lisau : 




An Geld: 




Schulgeld 


120 fl 


Obmannamt Zürich 


30 „ 


Stiftsstudentenamt „ 


30 . 


Pfrundverbesserungsfond „ 


18 „ 


Grundzinsen von Eglisau 


10 „ 




208 fl *) 


An Naturalien: 




31 Mütt Kernen 




10 8 /4 , Roggen 




20 8 ,4 „ Hafer 




13 Saum Wein 





Wallis eilen (Distr. Bassersdorf): Schulgeld 45 'S, 
Schulfond Zürich 8 S, Almosenamt Zürich 5 ffi, Gemeinde- 
kasse 2 <8, Kirchengut 26 S, „Säckligut" 6 8 (Summa 92 S), 
2 Mütt Kernen und V2 Mannwerk Wiesen. 

Wasterkingen (Distr. Bülach): Schulgeld für 
Winterschule 18 fl., für Sommerschule 4 fl., für Repetier- 
schule 5 fl., für Nachtschule 2 fl. 20 ß; 4 fl. aus der Ge- 
meindekasse „für die Kinderlehre und als Vorsinger", 8 fl. 
30 ß für „Mesmerdienst und die Uhr zu richten", 4 fl. aus 
Einern Schulfond in Zürich (Summa 46 fl.); hiezu kamen 
noch: „1 Mütt (halb Kernen, halb Roggen) von der Ge- 
meinde, 1 Mütt Kernen von dem Grundzins, so ins Schloss 
Eglisau geliefert worden ist und das Gras ab dem Kirch- 
hof." 

Veitheim (Distr. Winterthur): Almosenamt Zürich 
6 ffi, Armengut der Gemeinde 3 ffi und das Schulgeld; 3V2 



x ) Nach der Teilung der Schule Eglisau in zwei „Successivschulen" 
helief sich das Einkommen des „Oberlehrers" im Herbst 1802 auf 
390 fl. 25 ß 8 Mr., das des Unterlehrers auf 204 fl. 37 ß. (Helv. Akten, 
Staatsarchiv Zürich, K. IL 95.) 



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— 102 — 

Mütt Kernen aus dem Amt Töß, x k Mütt Kernen aus dem 
Spital Winterthur und Holz. 

Wie gestalteten sich nun die Besoldungsverhältnisse 
nach der Staatsumwälzung? 

Bei der hohen Einschätzung der Schule und der 
erweiterten Aufgabe, die ihr zur Zeit der Helvetik vom 
Staate zugeschrieben wurde, sollte man erwarten, daß 
dieser auch darauf bedacht gewesen wäre, aus seinen Mitteln 
ihr eine ökonomische Grundlage zu schaffen, die ihr die 
Realisierung dieser Aufgabe ermöglicht hätte. Statt dessen 
beraubte er sich gleich zu Anfang der Revolution seiner 
Einnahmen durch Sistierung des Zehnten- und Grundzins- 
bezuges und war damit ganz außer stände, für das "Er- 
ziehungswesen namhafte Summen zu verwenden. 

Nach einer Generalrechnung des Ministeriums der 
Künste und Wissenschaften wurden von der helvetischen 
Regierung folgende Summen für die öffentliche Erziehung 
ausgegeben 1 ): 1798: nichts; 1799: Frk. 1512.25. 1800: 
Prk. 12,566.95; 1801: Frk. 25,165.88; 1802: ? In den 
Kanton Zürich kamen aber hievon im ganzen bloß 3137 Frk. 
28 Rp., nämlich 96 Frk. für die Schulen in Eglisau, 400 Frk. 
an die Verwaltungskammer zu Händen des Professors Brei- 
tinger, 2240 Fr. zur Unterstützung des Gymnasiums in 
Zürich und 401 Frk. 28 Rp. für Auslagen des Erziehungs- 
rates. 

Die Lehrer, die so viel von der Staatsumwälzung für 
sich erhofft hatten, wurden arg enttäuscht; ihre ökonomische 
Lage gestaltete sich schlimmer, als zuvor. Die helvetische 
Regierung hatte zwar verfügt, daß die Staatsämter, wie 
bis anhin, die Beiträge an die Besoldungen auszurichten 
hätten; allein die Vorräte dieser waren nach Sistierung 
des Zehnten- und Grundzinsbezuges infolge der hohen 

i) Luginbühl, pg. 148/49. 



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— 103 — 

Kontributionen durch die Franzosen bald so erschöpft, 
daß in den wenigsten Fällen von dieser Seite etwas ge- 
leistet werden konnte. Auf Anordnung Stapfers fertigte die 
Verwaltungskammer einen Etat aus über die Besoldungs- 
rückstände aus den Staatsämtern. Dieser ergab, daß von 
den 270V2 Mütt Kernen, 34' 2 Eimer Wein und 357 ffi an 
Geld im Juni 1800 noch 23274 Mütt Kernen, 31 3 A Eimer 
Wein und 303 S an Geld vom vorhergehenden Jahre aus- 
standen. 1 ) So mußte auf andere Weise versucht werden, 
der Notlage der Lehrer zu steuern. Schon im Herbst 1799 
hatte Stapfer, der von allen Seiten mit Klagen und Be- 
soldungsreklamationen überhäuft wurde, versucht, von der 
helvetischen Regierung für die Besoldung der Lehrer 
30,000 Fr. zu erwirken; die Zahlung wurde Jedoch, wie aus 
den Ausgaben des Ministeriums für Künste und Wissen- 
schaften vom Jahre 1800 hervorgeht, nicht geleistet. 
(Siehe S. 102.) Den Bemühungen Stapfers ist es in erster 
Linie zu verdanken, daß bei dem spärlichen Zufließen der 
Loskaufssummen und der im umgekehrten Verhältnis zu- 
nehmenden Notlage der Lehrer, der Vollziehungsrat am 
24. September 1800 verfügte, daß die Gemeinden, deren 
Schulmeister ehemals ganz oder zum Teil aus Zehnten be- 
soldet wurden, diesen die erlittene Einbuße so lange in 
Getreide oder Geld zu ersetzen hätten, bis die Besoldungen 
durch ein Gesetz über die Zehnten wieder sichergestellt 
seien. Die Munizipalitäten hätten jedem Bürger seinen 
Pflichtteil zu bestimmen und die Beiträge einzuziehen, die 
dann seinerzeit von den Loskaufssummen in Abzug ge- 
bracht werden sollten. 2 ) Der Erziehungsrat erhob gegen 
diesen Beschluß beim Minister die dringendsten Vor- 
stellungen, „da diese Verfügung keine andere Folge haben 
könne, als Gemeinde und Schulmeister in offenbaren Kon- 



*) Helvetische Akten, Staatsarchiv Zürich. K. II. 95. 
2 ) Strickler, Aktensammlung VI. 200. 



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— 104 — 

flikt zu bringen, in dem die sonst schon gedrückten Ge- 
meinden dieses als eine neue Last ansehen und den, für 
welchen sie diese tragen sollen, hassen werden, daß endlich 
die meisten Gemeinden an den Ungehorsam gewöhnt und 
jede Zahlung verweigern, ja geradezu erklären werden, sie 
bezahlen nichts, daß also durch diese Verfügung die Lage 
der Schulmeister nicht nur nicht verbessert, sondern ver- 
schlimmert werde, indem zur Nichtbezahlung noch der Haß 
der Gemeinde hinzu komme." 3 ) Wie sehr begründet die Be- 
fürchtungen des Erziehungsrates waren, zeigte sich in der 
•Folgezeit. Die Zehentpflichtigen in den Gemeinden 
weigerten sich aufs hartnäckigste, die Bezahlung der bisher 
aus den Staatsämtern geflossenen Beiträge auf sich zu 
nehmen. Die Verordnung des Vollziehungsrates vom 
22. Oktober 1800, wonach die Munizipalitäten diejenigen, 
die sich widersetzten, zum Unterhalt der Lehrer nach 
Pflichten beizutragen, rechtlich betreiben lassen sollten, 
hatte nicht die gewünschte Wirkung. 1 ) Nicht einmal zur 
Bezahlung des ordentlichen Schulgeldes wollten sich viele, 
auch bemittelte Hausväter, verstehen, und da auch der 
Schullohn für arme Kinder, der, wie wir hörten, bisher 
aus dem Almosenamt oder andern Staatsämtern bezahlt 
worden war, sowie die Beiträge aus den Schulfonds für 
Stadt und Land ausblieben, 2 ) so war mancher Lehrer zeit- 
weise tatsächlich ohne jegliches Einkommen, eine Tatsache, 



3 ) Protokoll des Erz.-Rates. 1800. pg. 76. 

*) Strickler, Aktensammlung VI. pg. 314. 

2 ) „Der Schulfond ist nicht bloß von aller Barschaft in der Kasse 
entblößt, sondern wohl eher gegen seinen Verwalter noch im Rück- 
stand. Mit dem Friesischen Schullegat verhält es sich auf die näm- 
liche Weise. Es stehen auf den Listen von mehr als einem Jahr her 
mehrere, die flehentlich um Unterstützung angehalten und noch nicht 
konnten getröstet werden. Der Zustand des Almosenamtes ist allgemein 
bekannt." (Aus einem Schreiben des Erziehungsrates an Schulinspektor 
Wolf in Wangen. Missiven des Erz.-Rates. 1801. f. 170/71.) 



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— 105 — 

der auch das Beschreiten des Rechtsweges nicht abzuhelfen 
vermochte. „Unser Volk," meldete Schulinspektor Eber- 
hard dem Erziehungsrat, „will sich zur Zeit von niemand 
etwas befehlen lassen, und Geldforderungen können nur 
durch Bajonette liquidiert werden. Der Rechtstrieb ist 
liederlich geworden und steht nach der dritten Aufforderung 
ganz stille; der Gerichtsbote will vom Schulmeister für 
seine vergebliche Arbeit bezahlt sein, aber einen Schuldner 
zu pfänden, darf er nicht wagen. — Und wo's noch etwa 
geschieht, da ist alles im Hause bereits ins Pfandbuch der 
Munizipalitäten eingetragen. Was ist zu maiphen?" 3 ) Wie 
ein Hohn mußte es unter solchen Umständen erscheinen, 
wenn der Vollziehungsrat am 4. Dezember 1800 den Lehrern 
außer freier Wohnung eine Minimal-Jahresbesoldung von 
80 Franken zuerkannte und diese am 28. August 1801 
auf Wunsch einiger kantonaler Erziehungsbehörden auf 
100 Franken erhöhte. 4 ) Der Erziehungsrat des Kantons 
Zürich hütete sich denn auch wohl, dieses Dekret bekannt 
zu geben, da es an den meisten Orten nicht einmal möglich 
war, den Lehrern das viel geringere bisherige Einkommen 
erhältlich zu machen. Er wollte „bei den Schulmeistern 
nicht Hoffnungen erwecken, deren Nichterfüllung sie her- 
nach nur kränken und abgeneigt machen würde, und den 
meisten in dem gegenwärtigen Zeitpunkt nur kein Sinn 
an eine solche Erhöhung komme, wenn sie nicht durch 
dergleichen eilig gefaßte Beschlüsse darauf geführt würden, 
daß sie im Gegenteil wohl zufrieden wären, wenn gehörig 
dafür gesorgt würde, daß sie ihren alten gewohnten Lohn 
in pleno auf die gehörige Zeit ohne Umtriebe erhalten." 1 ) 
Nachdem am 9. Juni 1801 die Wiedereinführung der 
Zehnten und Grundzinse angeordnet worden war, 2 ) hielten 

3 ) Helvetische Akten. Staatsarchiv Zürich. K. II. 93. 

4 ) Strickler, Aktensammlung. VI. pg. 443 und VII. pg. 402. 
!) Missiven des Erz.-Rates. 23. Nov. 1801. 

2 ) Strickler, Aktensammlung. VII. pg. 18. 



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— 106 — 

es die gesetzgebenden Räte endlich für angezeigt, die 
wieder fließenden Einnahmequellen auch den Lehrern zu- 
gute kommen zu lassen. Der Senat beschloß nämlich am 
26. Dezember 1801 3 ): 

1. „Die Bezahlung der Geistlichkeit und Schullehrer 
sowohl für ihre rückständige und laufende, als auch für 
die zukünftige Besoldung ist von nun an wieder jedem der 
betreffenden Kantone zu übertragen. 

2. Hingegen ist schon jetzt jedem Kanton oder sonstigen 
Collator der Genuß der demselben gehörigen verfallenen 
Zehnten und Bodenzinse zugesichert, und die Verwaltungs- 
kammern sind beauftragt, derselben Bezug laut bestehenden 
Gesetzen angelegentlich zu besorgen. 

3. Die Verwaltungskammern werden den sämtlichen 
Ertrag kler für ihren Kanton verfallenen Zehnten und Grund- 
zinse pünktlich im Sinne der bestehenden Gesetze, d. h. 
zur Bezahlung der rückständigen und laufenden Forderungen 
der Schullehrer (u. d. Geistlichkeit) verwenden und frei 
der Verteilung die verhältnismäßige Gleichheit beobachten." 

Daraufhin ließ der Erziehungsrat der Verwaltungs- 
kammer einen neuen Etat über die rückständigen Lehrer- x 
besoldungen zugehen, mit der dringenden Bitte, nun endlich 
einmal „den Schullehrern zu ihrem so sauer verdienten 
Einkommen" zu verhelfen. Allein die Zehnten und Grund- 
zinse gingen nicht in der erwarteten Weise ein; überall 
regte sich lebhafte Opposition gegen die wieder eingeführten 
Feudallasten und die helvetischen Behörden besaßen zu 

Schon die zürcherische Interimsregierung hatte am 26. Juni 1799 
den Wiederbezug der Zehnten und Grundzinse anbefohlen und einige 
Tage später durch einen Aufruf eine Sammlung von freiwilligen Bei- 
trägen für öffentliche Bedürfnisse veranstaltet. Darauf gingen aus der 
Stadt 27,245 fl. und von der Landschaft 9600 fl. ein. Über die Ver- 
wendung dieser Mittel fehlen aber Nachrichten. (Strickler, Aktensamm- 
lung, VI. 906/07.) 

3 ) Strickler, Aktensammlung. VII. pg. 865 — 67. 



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107 



wenig Autorität, ihren Beschlüssen gehörig Nachdruck zu 
geben. Die Lehrer mußten auch weiterhin auf dem Prozeß- 
wege zu ihrer Besoldung zu gelangen suchen, wenn sie es 
überhaupt wagen durften, auf diese Weise gegen die Ge- 
meinden vorzugehen. Ein Distriktsinspektor schrieb dem 
Erziehungsrat hierüber Folgendes: „Wie schmerzte es mich 
in Rücksicht von manchem braven Schulmann zu hören, 
er dürfe es nicht wagen, der Bezahlung wegen bei der Ge- 
meinde gütlich oder rechtlich einzukommen, weil er kaum 
des Lebens sicher, der Gegenstand des allgemeinen Hasses 
und Fluches würde, und Gefahr liefe, die Schule ganz leer 
zu sehen. Schon oft habe ich über Mittel nachgedacht* 
wie dem Gesetze könnte Kraft gegeben werden, ohne die 
Schulmeister Preis zu geben." 1 ) Auf Wunsch des Erzie- 
hungsrates bestimmte deshalb die Verwaltungskammer den 
Gemeinden einen Termin, innerhalb dessen diese ihre Lehrer 
zu bezahlen hätten und verlangte als Beleg der erfolgten, 
Auszahlung die Einsendung der Empfangscheine von den 
Distriktsinspektoren. 2 ) Diese Verfügung hatte an manchen 
Orten endlich die gewünschte Wirkung. Geordnete Verhält- 
nisse im Besoldungswesen brachte jedoch erst die Me- 
diationszeit. 

Der Erziehungsrat hatte sich stets nach Kräften be- 
müht, den Lehrern zu ihrem rechtmäßigen Einkommen zu 
verhelfen, und seine Schuld war es nicht, wenn er hierin 
keinen Erfolg hatte. „Für die ökonomische Subsistenz des 
Schulwesens im allgemeinen," führte Erziehungsrat Schinz 
an der zweiten Schulinspektoren-Konferenz am 16. Juni 
1802 aus, „konnten wir freilich nichts anderes tun, als 
jeden Anlaß und jede Gelegenheit ergreifen und bestens 
benutzen, wo wir den höhern und höchsten Behörden das 
dringende Bedürfnis so nahe wie möglich vor die Augen 



!) Missiven des Erz.-Rates. 1802. f. 72. 
*) Missiven des Erz.-Rates. 1802. f. 73. 



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— 108 — 

bringen konnten, daß den Schulen und den Schullehrern 
eine zuverlässige ökonomische Subsistenz gegeben und ge- 
lassen werde. 

Wir sagten es an jedem schicklichen Ort und auf jede 
schickliche Weise, so nachdrücklich wie möglich, daß man, 
statt die schon vorhandenen Quellen zu verstopfen und 
verstopfen zu lassen, statt ihnen, wenn man je von Wieder- 
eröffnen spreche, bei dieser Operation, wenigstens das halbe 
Wasser abgraben und nebenaus leiten zu wollen, daß man 
statt dessen viel eher darauf denken sollte, zu den schon 
vorhanden gewesenen, noch neue hinzuleiten, wenn man 
nicht die großen Versprechungen, die auch in Absicht auf 
den Volksunterricht, besonders von der gemeinhelvetischen 
Regierung so reichlich gegeben worden, gänzlich und schänd- 
lich täuschen wolle." 1 ) 



5. Die Lehrer. 

a. Anstellung. 

Vor der Organisation der Landschulen, im 16. Jahr- 
hundert, wurden die „Schulmeister" von den Gemeinde- 
bürgern erwählt. Irgend einem herumziehenden Fremden, 
der sich dazu anerbot und den maßgebenden Per- 
sonen tauglich erschien, wurde das Schulamt anver- 
traut. Darin sah aber die Geistlichkeit eine Gefahr für 
die religiöse Erziehung des Volkes und die Obrigkeit 
verfügte deshalb 1580, „daß kein Fremder ohne Vorwissen 
der Landvögte und der Pfarrer zu Schuldiensten angestellt 
werden solle," „weil viele fremde Vaganten und Strölch- 
ling herumlaufen, die sich mehrenteils für Studenten, 
Schreiber und Schulmeister ausgeben, und ihre Dienst an- 

x ) Protokoll des Erziehungsrates. 1802. f. 60 u. f. 



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— 109 — 

erbieten, da man aber nicht wissen mag, was es für eine 
Gestalt um sie habe, und welcher Religion ßie seyen." 1 ) 

Mit der Organisation des Schulwesens auf der Land- 
schaft wurden auch die Schulmeisterwahlen genauer ge- 
regelt. Nach der Schulordnung von 1778 mußten die Schul- 
stellen auf folgende Weise besetzt werden. Der Pfarrer 
verkündigte die freie Stelle öffentlich von der Kanzel und 
nahm die Anmeldungen entgegen. Mit einem von ihm aus- 
gestellten Sittenzeugnis versehen, mußten sich die Schul- 
amts-Kandidaten in Zürich zur Prüfung einfinden, die vom 
Antistes, zwei Chorherren und dem Kantor vom Groß- 
münster abgenommen wurde. Auf Vorschlag dieser Prü- 
fungskommission wählte dann der Examinatorenkonvent den 
Tauglichsten. 2 ) Die Prüfung beschränkte sich auf die 
wenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die der Lehrer seinen 
Schülern zu vermitteln hatte, nämlich auf Buchstabieren, 
Lesen, Schreiben, Singen, „auswendig Beten und Fragen 
aus dem Verstand". Für die Wahl ausschlaggebender als 
das Resultat der Prüfung war mitunter das Sittenzeugnis 
des Pfarrers, der darin den Kandidaten in erster Linie nach 
seiner Stellung zur Kirche qualifizierte; denn vor allem 
sollte darauf gesehen werden, daß die Schulen mit „treuen 
und frommen" Schulmeistern besetzt würden. 

Mit wenigen Ausnahmen waren die Lehrer Ortsbürger. 
Dies erklärt sich namentlich aus der Abneigung der Ge- 
meindebürger gegen die von jeder politischen Gleichberech- 
tigung ausgeschlossenen „Hintersäßen" oder „Beisäßen", 



i) Wirz, I. 361 u. f. 

*) Nur ausnahmsweise geschah die Besetzung auf andere Art. 
Der Schulmeister in Geroldswil war vom Gerichtsherr Meyer von Knonau 
gewählt worden; der in Oberstammheim vom Abt zu St. Gallen auf einen 
vom Examinatorenkonvent gegebenen Dreiervorschlag, der in Elgg durch 
„Vogt und Räte zu Elgg", in Sternenberg und Wila durch den Kollator 
von Breitenlandenberg. (Enquete 1799.) 



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— 110 — 

d. h. der nicht am Orte verbürgerten Niedergelassenen. 2 ) 
Der Erziehungsrat genehmigte jedoch später keinen Schul- 
plan, in dem die Bestimmung enthalten war, daß ausschließ- 
lich Bürger des Orts zu Schulmeistern erwählt werden 
dürften. 3 ) 

Nach Einsetzung des Erziehungsrates wurde diesem die 
Anstellung der Lehrer übertragen. Die vakanten Schul- 
stellen mußten im zürcherischen „Wochenblatt" aus- 
geschrieben werden. 4 ) Die Bewerber hatten sich beim Schul- 
inspektor zu melden, der dann im Beisein des Ortspfarrers 
und des „Agenten" die Prüfung abnahm. Gestützt auf den 
vom Pfarrer über den Ausgang des Examens abgefaßten 
„Verbalprozeß" wählte der Erziehungsrat einen der Kan- 
didaten durch Abstimmung. Die Wahl galt lebenslänglich; 
es mußte jedoch vom Minister der Künste und Wissen- 
schaften jeweilen die Bestätigung derselben eingeholt 
werden, vom Juni 1801 an aber nur noch in außerordent- 
lichen Fällen. Die Einsetzung der Lehrer geschah durch 
den Schulinspektor vor den versammelten Schulklassen und 
in Gegenwart einiger Vorgesetzten. 1 ) Der Erziehungsrat 
hatte „die heilige Verpflichtung, bey diesen Wahlen einzig 
auf die Geschicklichkeit und Moralität derer zu sehen, die 



2 ) „Diese waren überhaupt rechtlos und wurden nur insoweit ge- 
duldet, als sie keinem Bürger oder Landmann hemmend in den Weg 
traten. Ein Anrecht auf ihren Wohnsitz hatten sie nicht, immer hing 
das Damoklesschwert der Ausweisung über ihrem Kopfe." (Oechsli, pg. 15.) 

3 ) Missiven des Erz.-Rates. 1802. f. 277. 

4 ) „Da die Schulmeister-Stelle zu Landikon der Pfarr Birmensdorf 
durch lange Entfernung des Schulmeisters durch den Tod seines Vicars 
erledigt ist, so haben sich die Prätendenten auf diese Stelle in Zeit 
von 14 Tagen an den Bürger Kammerer und Schulinspektor Brennwald 
zu Maschwanden zu wenden, der ihnen den Tag des Examens bestimmen 

-wird. 

1. Juni 1801. Aktuar iat des Erziehungsrates." 

(Zürcherisches Wochenblatt Nr. 45 v. 4. Juni 1801.) 
!) Protokoll des Erz.-Rates. 1801. f. 61. 



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— 111 — 

sich gemeldet haben, ohne auf die Umtriebe in den Ge- 
meinden zu. achten", vor denen jedermann gewarnt wurde. 2 ) 
Durch ein häßliches Intriguenspiel suchten nämlich einzelne 
Dorfmatadoren ihren Lehrer zu vertreiben, um einem ihrer 
Verwandten zum Schulamte zu verhelfen. 

Überhaupt waren die Lehrer zur Zeit der Helvetik vielen 
Anfeindungen von Seite ihrer Gemeindegenossen ausgesetzt, 
namentlich aus politischen Gründen. Durch Kränkungen, 
Verleumdungen oder hartnäckige Weigerung die Kinder zur 
Schule zu schicken, suchte man einen verhaßten Lehrer 
freiwillig zum Rücktritte zu bewegen, oder durch den Schul- 
inspektor beim Erziehungsrate Suspensation zu erwirken. 
Diesem fehlte es jedoch, besonders zu Anfang der Re- 
volutionszeit, an der nötigen Autorität, um die angefeindeten 
Lehrer in Schutz nehmen zu können. Er mußte zufrieden 
sein, wenn es ihm gelang, die Gemeinde zur Bezahlung einer 
Entschädigung an den zurücktretenden Lehrer zu ver- 
pflichten. 3 ) Die vom Amte zurückgetretenen Schulmeister 
konnten sich wohl wieder an eine andere Schulstelle melden; 
allein bei der herrschenden Abneigung gegen Ortsfremde 
fiel es ihnen schwer, ein neues Schulamt zu erhalten. So 
berichtete der Erziehungsrat dem Schulinspektor Schinz in 
Oberglatt: „Ihres Gemeindegenossen Derrers werden wir 
uns bei gegebenem Anlaß gern erinnern, obgleich die Ge- 
legenheiten selten sind, wo ein Fremder in einer Ge- 
meinde mit Willen kann untergebracht werden." 4 ) 



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2 ) Proklamation der Verwaltungskammer vom 4. Juni 1801. Hel- 
vetische Akten, Staatsarchiv Zürich. K. IL 93. 

3 ) Dem Schulmeister Isler in Wädenswil wurden beim Rücktritt 
180 fl. Entschädigung zugesprochen (Protokoll des Erz.-Rates. 1801. 
f. 167) und die Gemeinde Manzenhub (b. Wila) mußte den grundlos ab- 
gesetzten Schulmeister Reimann mit 20 ß für Umtriebe entschädigen 
und ihm jährlich auf Ostern 10 ® ausbezahlen, bis er wieder eine Stelle 
hatte. (Protokoll des Erz.-Rates. 1799. pg. 120.) 

*) Missiven des Erz.-Rates. 1801. f. 241. 



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— 112 — 

Gar zu gern hätten die Gemeinden in ihrem erwachten 
Freiheitsdrang die Autonomie betreffs der Lehrerwahl er- 
worben. Vor Einsetzung des Erziehungsrates hatten einige 
derselben die Gelegenheit benutzt, ihre Lehrer abzu- 
setzen und eigenmächtig andere zu wählen, so Alten, Humli- 
kon, Rikon (b. Effretikon), Ob.-Winterthur, Veitheim, Din- 
hard u. a., 1 ) und der Erziehungsrat hatte alle Mühe, zu ver- 
hindern, daß dieses Beispiel ungesetzlichen Verfahrens nicht 
auch von andern Schulgemeinden nachgeahmt wurde. 

Die Konstitutions-Kommission der zürcherischen Tag- 
satzung, die im August 1801 einen Entwurf einer Kantons- 
verfassung ausarbeitete, gedachte hinsichtlich der Lehrer- 
wahlen den Gemeinden wieder mehr Rechnung zu tragen; 
lud jedoch vorerst den Erziehungsrat ein, seine Ansicht 
über die zweckmäßigste Wahlart der Lehrer zu äußern. 2 ) 
Dieser versäumte nicht, die Kommission in einem ausführ- 
lichen Gutachten darauf aufmerksam zu machen, welch 
höchst nachteilige Folgen es für das Schulwesen haben 
müßte, wenn die Gemeinden ermächtigt würden, die Wahlen 
selbst vorzunehmen. „Es würde," schrieb der Erziehungs- 
rat, „vor der Wahl eines Schulmeisters gar oft Gelegen- 
heit zu vielen gehässigen Umtrieben, Parteyungen und 
Feindschaften geben, und, wenn er gewählt ist, seiner Arbeit 
und der Frucht seiner Arbeit auf mancherley Weise im 
Wege stehen, wenn ihre Ernennung dem freyen Willen der 
Gemeinden überlassen würde. Die Prätendenten sind 
meistens Dorfgenossen, für oder wider welche die meisten 
ihrer Mitgemeindsbürger persönliches Interesse haben. Wie 
groß ist da die Versuchung, dieses bey einer Wahl ins 
Auge zu fassen und hingegen die Rücksichten auf die Fähig- 
keiten, Talente und Ausbildung der Prätendenten aus dem- 
selben zu verlieren. So würden die Wahlen meistens nicht 



*) Helvetische Akten. Staatsarchiv Zürich. K. II. 93. 
2 ) Missiven des Erz.-Rates. 1801. f. 117. 



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— 113 — 

auf den Fähigsten, sondern auf den fallen, der am meisten 
Vermögen, Macht und Verbindungen, und deswegen vor 
der Wahl am meisten Einfluß auf seine Mitbürger hat." 3 ) 
Trotz dieser Vorstellungen des Erziehungsrates setzte die 
Kantonal-Tagsatzung in dem Verfassungsentwurf fest, daß 
bei Schulmeisterwahlen in Zukunft den Gemeinden 3 ew eilen 
drei Kandidaten vorzuschlagen seien, nämlich zwei vom Er- 
ziehungs- und einer vom Gemeinderat. 4 ) Dagegen erhob der 
Erziehungsrat bei der am 7. September in Bern zusammen- 
tretenden helvetischen Tagsatzung energisch Protest, in- 
dem er darauf hinwies, daß dadurch sein Vorschlagsrecht 
nur „ein leeres Ceremoniell" sei, weil die Gemeinden doch 
ohne Zweifel bei der Wahl den von ihrer Gemeindebehörde 
proponierten Kandidaten berücksichtigen werden; die Mög- 
lichkeit, die „parteiliche Wahl eines Untüchtigen und Un- 
würdigen" zu verhindern, sei ihm damit genommen. 1 ) Da 
die helvetische Tagsatzung durch den Staatsstreich vom 
27. Oktober 1801 gesprengt wurde, und damit die kantonalen 
Verfassungsentwürfe nicht weiter in Frage kamen, blieb 
die Anstellung der Lehrer, wie vordem, beim Erziehungsrat. 

b. Bildungsgrad. 

Daß der durchschnittliche oder sogar weitaus vor- 
wiegende Bildungsgrad der Lehrer kein hoher gewesen 
sein kann, haben wir im Vorhergehenden schon mehr- 
fach erkennen können, so gelegentlich der Erörterung 
der Besoldungsverhältnisse. Die Anforderungen, die da- 
mals an einen Jugenderzieher gestellt wurden, waren, 
entsprechend der Einschätzung der Schule, sehr geringe. 
Das zeigen uns am besten die an den Erziehungsrat ein- 



3 ) Aus dem Schreiben des Erziehungsrates an die Konstitutions- 
Kommission der zürcherischen Tagsatzung vom 26. August 1801. Missiven 
des Erziehungs-Rates. 1801. f. 117.) 

*) Protokoll des Erz.-Rates vom 26. August 1801. (f. 91.) 
*) Missiven des Erziehungsrates. 1801. f. 154 u. f. 



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114 



gesandten „Verbalprozesse" über das Examen der Schul- 
amts-Kandidaten, von denen wir folgende zur Veranschau- 
lichung anführen: 

1. „Rudolf Vontobel, Prätendent für die Schule Fägswil- 
Rüti. Sein Examen war im Lesen und Schreiben nur mittel- 
mäßig, seine Schrift ordentlich, aber nicht orthographisch. 
Da er der einzige Prätendent und erst 15 Jahre alt ist, 
so hat man ihn ernannt, in der Hoffnung, er werde sich 
bemühen, das mangelhafte zu verbessern." 

2. „Hs. Kasp. Schoch, Prätendent für die Schule über- 
schlagt, buchstabierte brav und richtig; aber er las ziemlich . 
gemein. Auf die Fragen über das Gelesene gab er zum 
Teil befriedigende Antworten. Im Gesänge langen seine 
Kenntnisse nicht weit. Die Schrift ist kalligraphisch und 
orthographisch gemein." 

3. „Heinrich Müller, Prätendent für die Schule Unter- 
schlatt, buchstabierte und las gut und richtig. Die Fragen 
über das Gelesene beantwortete er zur Zufriedenheit. Für's 
Gesang hat er keinen Sinn und eine falsche Stimme. Die 
Schrift ist kalligraphisch und orthographisch ordentlich." 1 ) 

Trotz dieser geringen Anforderungen fehlte es oft an 
geeigneten Kandidaten für das Schulamt, sodaß sich der 
Erziehungsrat im Herbst 1800 genötigt sah, an manchen 
Orten die Lehrer nur für das laufende Winterhalbjahr zu 
ernennen, in der Hoffnung, daß die Regierung bald etwas 
für die Heranbildung tüchtiger Lehrer tun werde. 2 ) Staat- 
liche oder private Lehrerbildungsanstalten fanden sich bis 
dahin keine vor; man hatte keine Notwendigkeit zur Er- 
richtung solcher erkannt. Es blieb durchaus den Bewerbern 
um Schulstellen überlassen, sich auf irgend eine Weise 
auf das Schulamt vorzubereiten. Gewöhnlich traten diese 



!) Protokoll des Erz.-Rates vom 31. Jan. 1799. (pg. 39.) 
2 ) Helvetische Akten. Staatsarchiv Zürich. K. II. 93. 



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— 115 — 

bei einem „Schulmeister" als Adjunkt „in die Lehre", 3 ) oder 
suchten sich die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten durch 
Privatunterricht beim Ortspfarrer zu erwerben. Wer not- 
dürftig buchstabieren, lesen, schreiben, die Fragen des 
Katechismus und einige Lieder und Gebete konnte, glaubte 
sich zur Schulführung genügend vorbereitet. Die Schul- 
ordnung selbst enthielt keine Bestimmungen über die Be- 
rufsvorbereitung, wohl aber über die weitere Fortbildung 
der Lehrer. Im XIV. Artikel wird nämlich gefordert: „Es 
soll auch der Schulmeister nicht nur nach seinem besten 
Vermögen die Schulkinder unterrichten, sondern auch seine 
Fähigkeit und Geschicklichkeit dazu vermehren, und sich 
immer zu seinem Berufe tüchtiger zu machen trachten. 
Zu dem Ende hin soll er von dem Hrn. Pfarrer Unterricht 
und Rat willig annehmen \^d denselben befolgen, alle zum 
besten der Schule von dem H. Pfarrer gemachten Anord- 
nungen und Einrichtungen gern befördern helfen: auch soll 
er mit einem guten Herzen annehmen, wann ihn der H. 
Pfarrer in dem einen oder andern Teil seines Unterrichts 
oder der Schuleinrichtung Fehler zeigt und dieselben zu 
Folge seiner Anweisung gern verbessern." Wo sich die 
Pfarrer herbeiließen, an der Fortbildung der Lehrer mit- 
zuwirken, stießen sie bei diesen oft auf Widerstand. 1 ) Die 



3 )Hofstetten: „Hab mich zu diesem Beruf bey dem vor- 
letzten Schulmeister zu Zell, der sich durch seine Rechtschafenheit, 
Biedersin und Geschicklichkeit auszeichnete, unterrichten lassen." 

Waltenstein: „War ein Jahr bei einem Schulmeister in der 
Lehr." 

D i e 1 s d o r f : „Hat sich von Jugend auf Theils von seinem Seligen 
Vater, der auch Schull-Meister war, Theils von Herrn Pfarrer Thomann 
Seligen zum Schuldienst bilden und bey dem Schulmeister zu der Ober- 
straß bey Zürich in allen einem Landschulmeister damahls Nöthigen 
Kenntnissen Unterrichten lassen." 

Schönenberg: „Ich lasse mich unterrichten in otengravi u. a. m. 
von B. Pfarrer Finsler in Schönenberg". (Enquete 1799.) 

x ) Lehrer Georg Peter in Hagenbuch erklärte seinen Rücktritt 



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— 116 — 

Fälle, da die Lehrer selbst das Bedürfnis nach Weiteraus- 
bildung empfanden, waren seltene Ausnahmen. 2 ) Zur Er- 
klärung dieser wenig schmeichelhaften Tatsache müssen wir 
nochmals an die schlechte wirtschaftliche Lage der Lehrer 
erinnern; denn sie mußten die ihnen neben dem Schulamt 
zur Verfügung stehende Zeit in erster Linie zur Vermehrung 
ihres kärglichen Einkommens verwenden. 

Aus dem niedern Bildungswesen der Lehrer und der 
Art ihrer „Nebenbeschäftigung" läßt sich schon ersehen, 
daß sich die Kandidaten aus den untern Gesellschafte- 
schichten rekrutierten; die Enquete bestätigt das: Tage- 
löhner, Knechte („Güterarbeiter"), wohl auch etwa Klein- 
bauern stellten das größte Kontingent; daneben finden wir 
auch alle möglichen Handwerke vertreten, vorzugsweise 
natürlich solche, die sich auch neben der Schule betreiben 
ließen, so das Gewerbe des Webers, Schneiders, Schusters 
u. a. (Siehe Tabellen i. A.) 

c. Alter und Familienverhältnisse. 

Da die Ausübung der Lehrtätigkeit nicht an die Absol- 
vierung eines bestimmten Bildungsganges gebunden war, 
finden wir hinsichtlich des Alters beim Amtsantritt die 
größten Unterschiede. Vom Jüngling bis zu dem in denJFünf- 
zigerjahren stehenden Mann sind alle Altersstufen vertreten. 
Die Fälle, wo noch nach dem vierzigsten Altersjahr der Lehrer- 
beruf ergriffen wurde, sind gar nicht selten. Vorwiegend 
waren es Ältere und Verheiratete, die sich für Schulstellen 
meldeten. 1 ) Das geringe Ansehen und die unzulängliche 



vom Schuldienst infolge eines Verweises, den er von der Gemeinde er- 
halten hatte, weil er den vom Ortspfarrer ihm anerbotenen Unterricht 
nicht benutzte. (Missiven des Erz.-Rates. 1802. f. 141.) 

2 ) Eine solche machte der Lehrer iu Ob.-Embrach, der mehrmals 
von der naturforschenden Gesellschaft in Zürich gestellte Preisaufgaben 
löste. (Enquete 1799.) 

x ) Die Enquete weist im ganzen bloß 35 Unverheiratete auf. 



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— 117 — 

Besoldung der Lehrer waren nicht dazu angetan, Junge 
Leute zu ermutigen, sich dem mühevollen Schulamte zu 
widmen. Mit wenigen Ausnahmen hatten also die Lehrer 
früher einen der oben angeführten Berufe betrieben und 
sich erst später durch mehr zufällige äußerliche Momente 
bestimmen lassen, sich für eine Schulstelle zu melden. Wo 
wir jüngere Lehrer finden, sind es gewöhnlich Lehrers- 
söhne, die sich zu Hause frühzeitig für den Lehrerberuf 
vorbereitet hatten, indem sie ihrem Vater einige Jahre 
als „Adjunkt" dienten. Meist behielten die Schulmeister 
ihre Stelle bis zum Ableben bei; Rücktritte des Alters 
wegen kamen nur ausnahmsweise vor. Altern Lehrern wurde 
daher etwa als Beihilfe ein „Adjunkt" beigegeben; weil 
sie diesen jedoch selbst zu besolden hatten, machten sie 
nur im äußersten Notfalle davon Gebrauch, zum Schaden 
der Schule. 

d. Nebenbeschäftigungen. 
Unsere Darlegungen über die Besoldungsverhältnisse 
haben gezeigt, daß die Mehrzahl der Lehrer auf Neben- 
verdienst angewiesen war; diesen boten ihnen einer- 
seits die Ausübung ihres früheren Berufs und ander- 
seits Stellungen im Dienste der Kirche, die, wie früher 
gezeigt wurde, in der Schule nur eine Tochteranstalt, 
im „Schulmeister" ihren „Knecht und Diener" sah. 1 ) 
Gewöhnlich war der „Schulmeister" zugleich Sigrist und 
Vorsinger; gerade dadurch aber kam er in ein oft lästiges 
Abhängigkeitsverhältnis zu Pfarrer und Stillständern der 
Gemeinde. Seine Pflichten als Sigrist waren sehr mannig- 
faltige. Nach der Sigristenordnung „soll der Sigrist in 



!) Der Schulmeister läßt sich von mir bey seinen Schulverrich- 
tungen willig führen. Freilich trägt das nicht wenig dazu bei, daß 
er glaubt, es stehe in meiner Gewalt, wenn er mir Ursache dazu gäbe, 
die Schule ohne weitere Umstände durch einen andern halten zu lassen; 
er sey halt nur mein Knecht." (Aus dem Schulbericht von Pfarrer 
Nüscheler in Turbental. Staatsarchiv Zürich. E. I. 21.) 



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— 118 — 

den Predigten und, Kinderlehren Acht haben auf alles, was 
den Prediger an der Lehr und den Zuhörer an der Andacht 
und Aufmerksamkeit verhindern möchte, dass die Jugend 
an den ihr gewidmeten Plätzen sitze, und niemand ohne 
Noth aus der Kirch laufe, daß keinerley Arten von Un- 
gebührlichkeiten, es seye von Menschen oder Tieren in der 
Kirche begangen werden." Von ihnen ist ferner die Rei- 
nigung und Instandhaltung der Kirche und ihrer Geräte, 
sowie das „Läuten zu gottesdienstlichen Stunden" zu be- 
sorgen. „Er darf niemal außer die Gemeine gehen, oder 
an einem fremden* Ort über Nacht bleiben, ohne dass er 
es dem Pfarrer anzeige und frage, wem er die Kirchen- 
schlüssel und seinen Dienst in seiner Abwesenheit über- 
geben dürfte, er muss sich früh und spat willig finden 
lassen, wo er von dem Pfarrer Amts und Diensts halber 
geschickt wird, weil er an allen Orten für den Diener 
des Pfarrers in desselben Amtsverrichtungen zu halten 
ist." 2 ) So kam es, daß manche Pfarrer den Lehrer in 
erster Linie nach seinen Leistungen im Dienste der Kirche 
werteten und selbst in amtlichen Berichten stets von 
„ihrem" Schulmeister sprachen. 

Die neue Staatsverfassung, die ein großes Beamten- 
heer schuf, brachte vielen Lehrern durch Übernahme einer 
Schreiberstelle bei einer Gemeinde- oder Distriktsbehörde 
eine weitere Einnahmequelle. Andere Lehrer, die — 
sei es aus Überzeugung oder aus egoistischer Berechnung 
— sich „den Männern der neuen Ära" angeschlossen oder 
wenigstens genähert hatten, erhielten auch das Amt eines. 
„Unteragenten", „Agenten" oder Distriktsrichters. Die 
letztern wurden jedoch durch dieses Amt so sehr in An- 
spruch genommen, daß sie ihrem Hauptberufe als Lehrer 
beinahe gänzlich fernbleiben und sich durch einen Schul- 
adjunkten vertreten lassen mußten. Auf vielfache Klagen 



2 ) Wirz, L, pg. 163 u. f. 



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— 119 — 

über so weitgehende Nebenbeschäftigungen der Lehrer ver- 
fügte der Erziehungsrat, daß solche Schulmeister vom Lehr- 
amte zurückzutreten, oder ihre anderweitige Betätigung auf- 
zugeben hätten, „weil es den Ordnungen und Pflichten eines 
Schulmeisters zuwider sei, ein Amt zu bekleiden, dem er 
ohne Verabsäumung des erstem Genüge leisten könne, und 
man keine Titulaturschulmeister haben wolle, die zwar das 
Einkommen bezögen, aber ihrem Berufe nicht persönlich 
und ununterbrochen oblägen." 1 ) 



6. Versuche zur Hebung der Lehrerbildung. 

In richtiger Erkenntnis, daß eine tiefergehende Re- 
organisation des Volksschulwesens nur durch Hebung des 
Bildungsstandes der Lehrer möglich sei, nahm Stapf er gleich 
zu Anfang seiner Tätigkeit als Minister die Errichtung von 
besondern Lehrerbildungsanstalten oder Normalschulen in 
Aussicht. „So unentbehrlich und dringend auch eine ge- 
setzliche Verfügung über das gesamte Erziehungswesen, 
sein mag," schrieb er ans Direktorium, „so ist doch die 
Bildung tüchtiger Landschullehrer noch viel dringender. Die 
schönsten Pläne scheitern, die zweckmäßigsten Gesetze sind 
vergebens, die trefflichsten Lehrbücher helfen nichts, wenn 
ihre Ausführung, Erfüllung und Benützung unwissenden, 
ungebildeten Menschen überlassen bleibt. Darum ist und 
bleibt die erste Sorge einer Regierung, die das Wohl des 
Volkes will, die, für Heranbildung eines seiner Aufgabe 
gewachsenen Lehrerstandes zu sorgen." 2 ) Schon in dem 
Dekret vom 24. Juli 1798, das die Einsetzung einer be- 
sondern kantonalen Unterrichtsbehörde verfügte, war an- 
geordnet worden, daß der Erziehungsrat dem Unterrichts- 



!) Missiven des Erz.-Rates. 1802. f. -136. 
•) Luginbühl, pg. 152. 



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— 120 — 

minister ein Verzeichnis der Lehrer und Prediger einzu- 
senden habe, die er zur Einrichtung und Leitung der 
„Normalschulen" am tüchtigsten halte. Der Minister hatte 
sich auf Grund dieser Liste für den zukünftigen Direktor 
der „Normalschule" zu entscheiden, dessen erste Aufgabe 
sein sollte, unverzüglich einen Plan über die Einrichtung 
der neuen Bildungsanstalt einzusenden. Bis diese Normal- 
schulen im Gange sein werden, verpflichtete sich die Re- 
gier ung, diejenigen Lehrer oder Prediger, die die besten und 
meisten Dorfschullehrer würden gebildet haben, der Er- 
kenntlichkeit der Nation zu empfehlen und mit Prämien zu 
belohnen. 1 ) 

Ob der zürcherische Erziehungsrat das gewünschte 
Verzeichnis einsandte, haben wir nicht in Erfahrung bringen 
können; doch hatte das Dekret zur Folge, daß dem Minister 
von verschiedenen Seiten Vorschläge, die Lehrerbildung be- 
treffend, eingingen. Der erste bestand in einer längern 
Abhandlung von Professor Schultheß in Zürich, betitelt: 
Etwas über die Bildung der Landschulmeister. 2 ) Von der Er- 
richtung besonderer Lehrerseminarien rät der Verfasser 
aufs entschiedendste ab. „Mein Wunsch ist," führt er 
aus, „daß es nicht eigentliche Seminarien gebe. Ein 
Seminarium ist eine sehr zweideutige Sache. Mich däucht, 
daß alle Gemeinhäuser, in denen man nicht familienweise 
zusammenlebt, dem Staate und einzelnen Gliedern desselben 
mehr Schaden als Vorteile bringen, daß sie mit der Lebens- 
art, wozu uns die Natur und die bürgerliche Verfassung 
bestimmen, streiten, daß sie stets eine Art Klöster, ein 
Status in statu seien. Dergleichen Institute sind meines 
Bedünkens, besonders für junge Leute vom Lande, in einer 
Stadt oder an einem stadtähnlichen Orte, wenn man den 
sittlichen Einfluß betrachtet, ebenso gefährlich, als sie 



x ) Strickler, Aktensammlung. IL 609. 

2 ) Bundesarchiv, H. Bd. 1422. f. 210 u. f. 



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— 121 — 

ihrem Wissensgut zuträglich sein mögen. Nicht nur ver- 
leiten sie einander zu allerhand Ausschweifungen und ge- 
wöhnen sich kostbare Bedürfnisse an, sondern sie lernen 
Herren agieren, werden Stutzer und nehmen einen dummen 
Hochmut an, der nachher, wenn sie in ihr Dorf und unter 
ihr niederes Dach zurückkehren sollen, eine fatale Un- 
zufriedenheit mit ihrem Zustande, einen vornehmen Ekel 
gegen alles, was um sie her ist, Trotz gegen Obere und 
Neuerungssucht zur Folge hat. Solche halbgelehrte Narren 
würden besonders die Pfarrer verachten, oder wenigstens 
im Vergleich mit ihnen geringschätzig zu machen suchen, 
Eingriffe in das Amt derselben tun und ihnen auf keine 
Weise nachstehen wollen." Statt die Lehrerbildung in be- 
sondere Seminarien zu verlegen, empfiehlt Schultheß, gut- 
geartete Jünglinge, die Lust und Fähigkeit zum Lehramt 
haben, einem musterhaften Schulmeister in die Lehre zu 
geben, wie es bis anhin schon an mehreren Orten üblich 
war. „Die Zöglinge blieben dann immer in dem natür- 
lichen Kreise eines ihrem künftigen Leben und Vermögen 
angemessenen häuslichen Lebens, von Versuchungen und 
Verführungen entfernt und hätten dann an ihrem Lehrer 
auch ein sittliches Vorbild, welches sie weit besser und 
traulicher genießen könnten, wie in einem Seminarium, wo 
es wegen der Menge der Zöglinge nicht möglich wäre. Ein 
anderer Weg wäre auch der, wenn die Pfarrer sich die 
Mühe nehmen würden, junge Leute zu tüchtigen Schul- 
meistern heranzubilden; allerdings müßte dann vorerst da- 
für gesorgt werden, daß die Pfarrer selbst im Schreiben, 
Rechnen und Singen einen Grad von Geschicklichkeit haben, 
der unter ihnen bei weitem nicht allgemein ist. Besser 
aber und ausführbarer als alle diese Projekte wäre es, 
wenn die Pfarrer und die Kandidaten des Predigtamtes, 
wie es zur Zeit der Reformation und nach derselben eine 
Zeit lang der Fall gewesen, in den Schulen arbeiten würden, 
nicht daß sie eigene Schulmeister ganz überflüssig machen 



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— 122 — 

sollten, aber daß sie alles, was über das Mechanische hin- 
ausginge, übernehmen." Bis zum 12. Altersjahr sollte die 
Jugend vom Lehrer, von dieser Zeit an jedoch vom Pfarrer 
und zwar vier Stunden wöchentlich Unterricht erhalten. 
In größern Gemeinden, wo die Pfarrer dadurch zu sehr 
in Anspruch genommen würden, erhielten sie als Beihilfe 
einen Kandidaten des Predigtamtes. „Freilich müßten zur 
Erreichung dieser Absicht die Studien der künftigen Land- 
pfarrer teilweise anders eingerichtet werden als bisher, be- 
sonders hätten sich diese die Pädagogik theoretisch-praktisch 
zu eigen zu machen. So aber würde die Nutzbarkeit des 
Prediger Standes ungemein vervollkommnet; wenn hingegen 
durch einen höhern Grad von Ausbildung der Landschul- 
lehrer dieselben noch weiter als jetzo vom Schulwesen ent- 
fernt würden, ihre Wertachtung bei dem Volke einen töd- 
lichen Schlag erlitte. Wird doch kein Verdienst an einem 
Landprediger von ßeinen Pfarrgenossen mehr geschätzt und 
verdankt, als was er an der Jugend tut. Daß endlich 
Personen, welche von erster Jugend an den Studien ob- 
gelegen und eine ganz wissenschaftliche Kultur genossen 
haben, Logik und Psychologie mit Pädagogik vereinigen, 
die Natur, Perfektibilität und Bestimmung des Menschen 
aus dem höchsten Standpunkt übersehen, etwas weit voll- 
kommeneres mit mehr Humanität und Liberalität leisten 
könnten, als ein noch so guter Zögling eines Schulmeisters^ 
Seminariums, kann nicht leicht bezweifelt werden." 

Ein zweites Projekt über Lehrerbildung wurde dem 
Minister im September 1798 von Dekan J. Nägeli in Wetzikon 
zugestellt. 1 ) Da dieses zum Ausgangspunkt der Be- 
mühungen zur Errichtung einer Normalschule im Kanton 

*) Die Eingabe ist betitelt: „Über Seminarien für künftige 'Land- 
schulmeister in Helvetien und besonders im Kanton Zürich." Sie ist 
enthalten in den „Papieren Heß" im Bundesarchiv und mir vom Be- 
arbeiter der Helvetischen Aktensammlung, Herrn Archivar Dr. J. Strickler, 
gütigst in Abschrift zur Benutzung überlassen worden. 



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— 123 — 

Zürich wurde und bemerkenswerte Vorschläge über das 
Maß der, zu fordernden Bildung enthält, lassen wir das 
Wesentlichste der Eingabe folgen. 

Nägeli wünscht, daß man die sechs Diakone (Hilfs- 
geistliche, Kapitelshelfer) im Kanton Zürich, zu Eglisau, 
Bülach, Kilchberg, Winterthur, Turbental und Wald mit 
der Ausbildung künftiger Lehrer betraue. „Alle sechs 
müßten aber im Lande verteilt werden, je einer von dem 
andern etwa vier Stunden entfernt. Drei derselben würden 
bleiben, wo sie sind, nämlich die in Winterthur, Turbental 
und Bülach. Die Wohnhäuser und Angel^nde der drei 
übrigen würden verkauft, der Helfer von Eglisau nach Albis- 
Affoltern, der von Kilchberg nach Herrliberg, und der von 
Wald nach Wetzikon verpflanzt. Jeder Diakon hätte einen 
Schulkreis von etwa vier Stunden im Durchmesser, folglich 
müßte er die Aspiranten auf Schuldienste in einem Bezirke 
von etwa 16 Quadratstunden unterrichten. Ein jeder könnte 
entweder Morgens früh oder gegen Nachmittag mit einem 
Stück Brot in der Tasche seine ein oder zwei Stunden 
weit zum Helfer gehen, 2 — 3 Stunden unentgeltlich Unter- 
richt empfangen und dann wieder nach Hause zurückgehen. 
Jeder müßte aber ein Zeugnis vom Pfarrer mitbringen über 
gute Aufführung und anscheinende Fähigkeit. Ein jeder 
müßte wenigstens 14 Jahre alt sein, richtig lesen, Psalmen 
singen und leserlich schreiben können. Der Zulauf würde 
ohne Zweifel im Anfang so stark sein, daß des Helfern 
Stube nicht alle fassen möchte und er sie in Klassen ab- 
teilen müßte." 

„Worin müssen nun aber künftige Landschulmeister 
unterrichtet werden? Wenn schon die meisten Landleute 
ihre Kinder nicht viel teils wollen, teils können lernen 
lassen, so gibt es doch auch einige lernbegierige, und alle- 
mal sollte doch der Schulmeister mehr wissen, als die 
Kinder zur Notdurft und als die meisten Eltern. Darum 
muß er selbst unterrichtet sein im richtig Buchstabieren, 



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— 124 — 

im verständlichen und richtig accentuierten Lesen, im 
fehlerlosen Auswendigschreiben, Briefstellen etc., zu dem 
Ende auch in der deutschen Grammatik und Syntax, ferner 
im Singen mit Kenntnis der ganzen und halben Töne, großer 
und kleiner Terzen, zu richtiger Unterscheidung des härten 
und sanften Gesanges, in der christlichen Glaubens- und 
Sittenlehre, in der biblischen, etwas auch in der allgemeinen, 
mehr aber in der vaterländischen Geschichte und Kenntnis 
unserer neuen Konstitution, etwas in der allgemeinen, mehr 
aber in der helvetischen Geographie, in der Rechenkunst, 
in den Elementen der Physik, vornehmlich in Absicht auf 
unsern Feldbau, Gesundheitskatechismus etc. Alles, was 
er lernt, muß er auch können in Frage und Antwort zer- 
legen, um es wieder seine Schüler zu lehren. 

Zur Übung und zum Beweise seiner Aufmerksamkeit 
und seines Verstandes sollte er von den angehörten 
Predigten Grundrisse zu Papier bringen, um seine Repetier- 
schüler auch darnach fragen zu können. Wäre der Aspirant 
hinlänglich unterrichtet, so müßte er gleiwohl alle halbe 
Jahre zu bestimmter Zeit sich wieder beim Helfer zu einem 
Examen nebst andern Entlassenen einfinden, seine Predigt- 
Excepte etc. mitbringen und sich prüfen lassen, ob er in 
seiner Wissenschaft nicht zurückgekommen. Dieses Semi- 
narium würde unter der besondern Aufsicht des Orts- 
pfarrers und der Visitation jedes Kapiteldekans stehen." 

Diesen Vorschlag griff der Minister auf und be- 
absichtigte vorerst in Wald, wo die Kapitelshelfer ei in- 
folge Beförderung des dortigen Diakons zum Pfarrer in 
Rüti erledigt worden war, eine Normalschule zu errichten. 
Anfangs Dezember 1798 verlangte er von der Verwaltungs- 
kammer in Zürich Auskunft über die Verwendbarkeit der 
in Frage kommenden Gebäulichkeiten, und den Erziehungs- 
rat ersuchte er, ihm umgehend zu berichten, wie die Schule 
in Wald beschaffen sei, ob der Pfarrer zu einem tüchtigen 
Mitarbeiter an dem Institut gewonnen werden könne und 



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— 125 — 

ob sich Hilfsmittel zur Unterstützung einer Anzahl Semi- 
naristen ermitteln ließen. Die Berichte der Verwaltungs- 
kammer und des Erziehungsrates lauteten beide ungünstig. 
„Die Schule zu Wald," schrieb der Erziehungsrat, „ist von 
den übrigen Landschulen nicht verschieden; es wird weder 
mehr noch weniger darin gelehrt, als in andern Schulen. 
Eine Gemeinde von mehr als 3000 Seelen mit zwei Haupte 
schulen und vier Nebenschulen erfordert die Tätigkeit eines 
kraftvollen Mannes, und es wäre zu fürchten, daß bei Ver- 
einigung der Pfarrgeschäfte mit dem Unterricht an der 
Normalschule keines von beiden gehörig betrieben würde. 
Die zur Bestreitung von Schulanstalten bestimmten Fonds 
haben soviel gelitten, daß sie kaum noch die ersten Be- 
dürfnisse befriedigen können, und neue Hülfsquellen lassen 
sich in diesem Zeitpunkt schwerlich auffinden. Wenn man 
dem einen etwas geben wollte, so müßte man es einem 
andern nehmen. Wald liegt überdies an der Grenze des 
Kantons und zwar an einer der entferntesten. Die Auf- 
sicht wird dadurch sehr erschwert. Es mangelt an allen 
wissenschaftlichen Subsidien, insoweit sie zu diesem Zwecke 
nötig sind und, was noch mehr ist, am Umgang mit ge- 
bildeten Leuten. Letzteres scheint für künftige Schullehrer 
durchaus notwendig. Ferner wäre die Helferei wohl zu 
der Wohnung eines Direktors, aber zu nichts anderem taug- 
lich. Es könnte nicht einmal ein Zimmer für den Unter- 
richt abgetreten werden. Endlich müßten die Lehrer eine 
Besoldung erhalten. In der Stadt wäre, der Fall anders. 
Da dürften sich Leute finden, welche zum Teil ohne Be- 
zahlung, zum Teil ohne große Forderung sich diesem Ge- 
schäfte unterziehen würden." 1 ) Da man also vorläufig von 
der Errichtung besonderer Schulseminarien absehen müsse, 
beantragte der Erziehungsrat, sich mit folgenden Interims- 

*) Protokoll des Erz.-Rates vom 20. Dezember 1798; vergl. Morf, 
Zuf Biographie Pestalozzis, pg. 41. 



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— 126 — 

mittein zu behelf en. Nach Einführung einheitlicher Normal- 
bücher in allen Schulen sollten in jedem Distrikt einige 
geschickte Männer geistlichen und weltlichen Standes ge- 
sucht werden, die sich bereit fänden, den Schulmeistern 
den Gebrauch dieser Normalbücher in den Schulen zu er- 
klären. Dadurch würde einmal der Unterricht in allen 
Schulen des Kantons nach den nämlichen Grundsätzen er- 
teilt und außerdem könnten den auf diese Weise vor- 
gebildeten Lehrern die zum Schuldienst fähigen und Lust 
bezeigenden Leute „in die Lehre" gegeben werden. Da 
jedoch die erwähnten Lehrmittel nie erschienen, kam dieses 
Interimsmittel niemals zur Anwendung. 2 ) 

Durch den Hinweis des Erziehungsrates, daß es wohl 
leichter ausführbar wäre, eine Normalschule in der Stadt 
zu gründen, verfiel der Minister darauf, diese mit dem 
Gollegium Alumnorum im Zuchthof in Zürich zu verbinden. 
Das Alumnat diente zur Ausbildung unbemittelter Stu- 
dierender der Theologie. Die Alumnen, gewöhnlich 15 an 
der Zahl, hatten alle Freiplätze. 3 ) Stapfer gedachte fünf 
dieser Freiplätze mit Lehrerzöglingen zu besetzen und diese 
von den vier ältesten Alumnen unterrichten zu lassen. Der 
Erziehungsrat konnte sich aber auch mit diesem Vorschlag 
nicht befreunden. Einerseits glaubte er die Alumnen in- 
folge ihrer ungenügenden Vorbildung als Lehrer nicht ge- 
eignet, und anderseits wies er darauf hin, daß fünf Frei- 
plätze bei der Menge der Schulen des Kantons doch bei 
weitem nicht genügen würden, daß also damit soviel wie 
nichts gewonnen wäre. So ließ Stapf er auch dieses Projekt 
fallen. 



2 ) Dieser Vorschlag wurde weiter ausgeführt von Diakon Jon. Georg 
Schultheß in seinem „Entwurf eines Interimsinstitutes zur Bildung der 
Landschullehrer", abgedruckt in Steinmüllers Helvetischer Schulmeister- 
Bibliothek. IL pg. 192—219. 

3 ) Näheres über das Alumnat s. b. Wirz, I. pg. 374 u. f. 



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— 127 — 

Bei Anlaß einer Eingabe des Erziehungsrates an den 
Minister im Jahre 1801 über die Neuordnung der innem 
Disziplin und der Beaufsichtigung des Alumnates, wünschte 
Mohr, der Nachfolger Stapfers, neuerdings, daß mit diesem 
Institut eine Bildungsanstalt für Lehrer möchte verbunden 
werden. Trotzdem er dabei von der Verwaltungskammer 
aufs lebhafteste unterstützt wurde, konnte sich der Er- 
ziehungsrat, dem die Aufsicht und die Besetzung der Frei- 
plätze zustand, auch jetzt nicht dazu entschließen, das In- 
stitut dem erwähnten Zwecke dienlich zu machen. 1 ) 

Inzwischen suchten sich die „Prätendenten" auf Lehr- 
stellen, wie bisher, vorzubereiten, indem sie einige Zeit 
bei einem Schulmeister „in die Lehre" gingen. Um diese 
Vorbereitung etwas einheitlicher zu gestalten, stellte der 
Erziehungsrat im April 1802 ein Regulativ auf für die 
Prüfung der Kandidaten, das allen schon angestellten 
Lehrern zugeschickt wurde, „damit sie die Schulmeister- 
Aspiranten in Kenntnis setzen können, was von ihnen an 
der Prüfung verlangt werde, und damit sich aber auch die 
bereits angestellten Schulmeister selbst vervollkommnen 
könnten." 2 ) 

Dieses Regulativ enthielt hinsichtlich der Prüfungs- 
gegenstände 20 Fragen, nach denen der Schulinspektor die 
Prüfung vorzunehmen und über den Ausgang derselben dem 
Erziehungsrat ausführlichen Bericht zu erstatten hatte. 
Wir lassen diese, als charakteristisch für die Mehranforde- 
rungen, die man bei der höhern Wertung der Schule an 
die Lehrer stellte, folgen: 

Buchstabieren. 

1. „Buchstabiert er richtig und mit Fertigkeit im Buch? 

2. Hat er auch im Auswendigbuchstabieren Fertigkeit? 



!) Protokoll des Erz.-Rates. 1801. f. 127 u. f. 
2 ) Missiven des Erz.-Rates. 1802. f. 67. 



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— 128 — 

3. Ist es bloß Übungssache bey ihm, oder kennt er die 
Regeln des Syllabierens? 

Lesen. 

4. Wie ist sein Lesen beschaffen, in Absicht auf fertige, 
richtige und deutliche Aussprache der einzelnen Sylben 
und Worte? 

5. Wie in Absicht auf richtigen Ton- und Vortrag eines 
ganzen Satzes? 

6. Hat er Kenntnis von den Unterscheidungszeichen? 

7. Wendet er diese im Lesen an? 

8. Weiß er vorgelegte Fragen über eine gelesene Stelle 
richtig zu beantworten, daß man sieht, er sey gewohnt 
mit dem Lesen der Worte auch Gedanken zu verbinden? 

9. Kann er die Hauptpunkte des Catechismus auswendig 
und auch einige Psalmen und Lieder? Wie recitiert er 
diese? 

Singen. 

10. Wie ist seine Stimme beschaffen? 

11. Hat er einige theoretische Kenntnis von der Bedeutung 
der Schlüssel und Noten? 

12. Oder singt er ohne diese Kenntnis, dennoch richtig und 
mit einiger Fähigkeit nach den Noten? 

Schreiben. 

13. Kann er eine Feder ordentlich schneiden? (Es wird 
nach Übung der meisten B. Schulinspektoren eine von 

- Jedem Candidat geschnittene beygelegt.) 

14. Wie ist sein Buchstabe beschaffen? (Es wird darüber 
von Jedem eine Probeschrift beygelegt.) 

15. Hat er Fertigkeit in der Rechtschreibung? (Es wird 
darüber den Kandidaten eine» Stelle diktiert und die- 
selbe mit Bemerkung der Fehler eingesandt.) 

16. Weiß er die Regeln der Rechtschreibung, oder ist das, 
was er darüber leistet, bloß Übungssache? 

17. In wie weit ist er im stand einen eigenen Aufsatz zu 
machen? 



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— 129 - 

(Es könnte eine kurze Geschichte den Candidaten 
langsam vorgelesen und ihnen aufgetragen werden, diese 
nun in einem Brief jemandem mitzuteilen. Das Vor- 
gelesene, sowohl als das darüber von den Candidaten 
Geschriebene würde eingesandt.) 
Rechnen. 

18. Rechnet er mit Fertigkeit? 

19. Hat er Kenntnis von den Regeln? 

20. Weiß er neben den 4 Spezies noch etwas von den zu- 
sammengesetzten Rechnungsarten? 

Es würde allen Candidaten ein Exempel in jeder Spezies 
oder allenfalls auch nur ein Divisions-Exempel diktiert, das 
sie rechnen und worüber sie zugleich die Probe machen. 
Diese Exempel würden — sie mögen nun richtig oder un- 
richtig herausgekommen sein — den übrigen Schriften bey- 
gelegt, um daraus zugleich über die Form der Ziffern und 
ihre ordentliche Setzung urteilen zu können. 

Fähigkeiten zum Unterrichten. 

Nachdem das Examen über obige Punkte zu Ende ge- 
bracht ist, so könnten ein paar jüngere und ein paar ältere 
vorher davon benachrichtigte Kinder herein berufen und 
den Candidaten angewiesen werden, ihnen die Buchstaben 
zu zeigen, mit ihnen zu buchstabieren und zu lesen, auch 
allenfalls den altern einige Fragen über ein aufgesagtes 
Stück des Catechismus vorzulegen." 1 ) 

Die in diesem Regulativ aufgestellten Bedingungen 
konnten gewiß nur ausnahmsweise von einem Kandidaten 
in allen Stücken erfüllt werden. Der Erziehungsrat war 
sich dessen wohl bewußt; denn er gab zu, daß darin „ein paar 
Punkte enthalten sind, die nicht bei allen, vielleicht wohl 
bei den wenigsten Examen anwendbar sein werden". Wo 
hätten sich übrigens die Schulamts-Aspiranten die verlangten 
Kenntnisse aneignen können? Der Bildungsgrad der „Schul- 



x ) Helvetische Akten. Staatsarchiv Zürich. K. IL 93. 



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— 130 - 

meister", die sie für die Prüfung vorzubereiten hatten, 
reichte ja, wie wir gesehen haben, bei weitem nicht an den 
im Regulativ geforderten heran! 

Noch einmal, zu Ende der Helvetik, wurden, and zwar 
diesmal von der helvetischen Regierung aus, Versuche ge- 
macht, etwas für die Ausbildung der Lehrer zu tun. Es 
war die Zeit, da Pestalozzis Ideen schon in weitere Kreise 
gedrungen waren und das lebhafte Interesse der helvetischen 
Behörden erweckt hatten. Im Juli 1800 wurde Pestalozzi 
auf Anregung Stapfers vom Vollziehungsausschuß unent- 
geltlich eine Wohnung im Schlosse in Burgdorf für eine zu 
errichtende Erziehungsanstalt eingeräumt; später wies ihm 
die Regierung mehrfach größere Summen zur Unterstützung 
seiner Bestrebungen an x ) und betraute im Mai 1802 Dekan 
Ith und Apotheker Benteli in Bern mit einer Untersuchung 
der Pestalozzischen Erziehungsanstalt und Lehrart in Burg- 
dorf. 2 ) In dem von diesen dem Departement des Innern 
eingereichten Bericht zollten die beiden der Pestalozzischen 
Unterrichtsmethode höchste Anerkennung. 3 ) „Nach einer 
gründlichen Untersuchung aller Eigenheiten dieser neuen 
Lehrmethode," heißt es darin, „glauben wir nun in dem 
Schlüsse nicht zu irren, daß in derselben jener wahre Ele- 
mentarunterricht gefunden sei, dessen Dasein man schon 
lange geahnt, den man aber vergeblich gesucht hat, jener 
Unterricht nämlich, der dem Kinde zu allem Vorübung gibt 
der zu allen Künsten und Wissenschaften vorbereitet, der 
für alle Klassen und Stände anwendbar und für die völlige 
Menschenbildung als erstes Fundament unentbehrlich ist. 
Diese Lehrart hat ihren eigentlichen Grund in der mensch- 
lichen Natur und schließt sich unmittelbar an die ersten 

!) S. Strickler, Aktensammlung II, 1454; VI, 268; VII, 1302. 
Näheres hierüber auch bei Luginbühl, pg. 171 u. f. 

2 ) Strickler, Aktensammlung VIII, 355. 

3 ) Das sehr ausführliche Gutachten findet sich abgedruckt im An- 
hang des VIII. Bandes der Aktensammlung von Strickler. pg. 1569 — 1599. 



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— 131 — 

Entwicklungen der sich selbst überlassenen Kindheit an, 
doch so, daß sie jene Entwicklungen mit Absicht leitet, 
sie bis zu einem Kunstunterricht fortführt, der, obschon 
er weiter geht, doch immer mit der Natur in vollstem 
Parallelismus bleibt. a Die Kommission schlug der hel- 
vetischen Regierung vor, die Anstalt unter ihren Schutz 
zu nehmen und sie in ein Schulmeister - Seminar um- 
zuwandeln. Daraufhin beschloß der Vollziehungsrat am 
6. Dezember 1802 in Anbetracht dessen, daß die Pestalozzi- 
sehe Lehrmethode alle Eigenschaften vereinige, die zu einem 
zweckmäßigen Elementarunterricht erforderlich seien und 
daher in den Volksschulen eingeführt zu werden verdiene, 
es seien in der Erziehungsanstalt in Burgdorf zwölf Plätze 
zur Bildung von Schullehrern zu errichten. Die Regierung 
verpflichtete sich, jeden Teilnehmer eines Lehrkurses in 
Burgdorf, der nicht weniger als vier Monate dauern dürfe, 
mit 50 Franken zu unterstützen. Die Erziehungsräte wurden 
eingeladen, in Zukunft bei der Besetzung von Schullehrer- 
stellen auf diejenigen Kandidaten, die sich mit der Pestalozzi- 
schen Lehrart bekannt gemacht hätten, besondere Rück- 
sicht zu nehmen. 1 ) 

Im Februar 1803 meldeten sich drei Aspiranten (aus 
dem Kanton Zürich zur Teilnahme an dem Pestalozzischen 
Lehrkurs in Burgdorf, nämlich: Heinrich Rellstab von 
Rüschlikon, Jakob Lier von Ebertswil und Jakob Huggen- 
berger in Elgg. Keiner der drei hielt aber die vorgeschrie-« 
benen vier Monate aus; einer blieb 6, einer 9 und der 
dritte 12 Wochen. „Sie klagten über die für ihren Beutel 



x ) Strickler, Aktensammlung, IX, 869 u. f. 

Um die Verbreitung der neuen Methode möglichst zu beschleunigen, 
bewilligte der Vollziehungsrat Pestalozzi für den Druck seiner Elementar- 
bücher einen Vorschuß von 8000 Franken. Der Erziehungsrat des Kantons 
Zürich bekam zu Anfang des Jahres 1803 25 Exemplare dieser Elementar- 
bücher zugewiesen zur Einführung der neuen Methode in den Schulen 
seines Kantons. (Missiven des Erz. -Rates. 1803. f. 35.) 



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— 132 — 

allzu großen Kosten und auch darüber, daß man ihnen 
keine Zeit widmete, sondern sie nur zuhören und zusehen 
ließe, anstatt ihnen Anleitung zu geben. 2 ) Da die Unter- 
stützung "der Teilnehmer an dem Lehrkurs eine zu geringe 
war, meldete sich in der Folgezeit niemand mehr. 

So waren alle Versuche zur Gründung von Lehrer- 
seminarien vorläufig gescheitert; es blieb auch hierin, wie 
in manchem andern zunächst bei Projekten und Vorschlägen, 
die freilich für die Zukunft deutliche Richtungslinien und 
sichere Ansatzpunkte enthielten. Zur Hebung der Lehrer- 
bildung hat die Helvetik in praxi recht wenig beigetragen; 
es war der folgenden Periode, der Mediationszeit vorbehalten, 
das längst gehegte Projekt der Errichtung einer Normal- 
schule in bestimmter- Form zu realisieren. 



2 ) Helvetische Akten, Staatsarchiv Zürich. K. IL 93. 



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V. Der Schulbetrieb. 

1. Bildungsziel. 

Jede Kulturepoche hat ihr spezifisches Bildungsideal, 
das die Resultante sämtlicher politischer, wirtschaftlicher 
und kultureller Komponenten ist. Bei einer Darlegung und 
Kritik des Bildungsziels der „alten Schule" müssen wir 
deshalb in erster Linie diese einzelnen Komponenten in 
Berücksichtigung ziehen. 

Die Auffassung des Staatsbegriffs im 18. Jahrhundert, 
nach der eine Minderheit von Bürgern alle politischen und 
sozialen Rechte für sich in Anspruch" nahm und in dem Staat 
in erster Linie eine Organisation zur Förderung ihrer 
Privatinteressen sah, brachte es mit sich, daß die herr- 
ächende Klasse vor allem Fürsorge traf, ihre Machtstellung 
zu behaupten. 

Unsere Darstellung des Verhältnisses zwischen Staat 
und Kirche hat bereits gezeigt, daß die Kirche ein inte- 
grierender ßestandteil des Staates war. Die Interessen des 
letztern waren aufs engste mit der Wirksamkeit dieser 
Institution verknüpft. Die Kirche war vor allem die staat- 
liche Bildungsanstalt, der die Erziehung des Volkes zu ge- 
horsamen Untertanen und „guten Christen" oblag. Die 
absolutistischen Anschauungen der Regierungskreise vor 
der Helvetik ließen den Gedanken nicht aufkommen, ein 
„sittlich hochstehendes und darum wirtschaftlich leistungs- 
fähiges und politisch mündiges Volk" zu schaffen. Bei 
einer so weit gehenden Kultivierung der Gesamtheit, wären 
die Interessen der herrschenden Minderheit gefährdet ge- 
wesen. 



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— 134 — 

Dieser historisch gewordenen politischen Macht ver- 
dankte die Kirche auch ihre maßgebende Stellung im Unter- 
richtswesen. Es muß hier wieder daran erinnert werden, 
daß es ihre Organe waren, denen die Aufsicht und die 
innere Organisation der Schule zukamen. So ist es er- 
klärlich, daß die Kirche vor allem die Schule ihren Zwecken 
dienstbar machte und diese als ihr Nebeninstitut betrachtete. 
Das Bildungsideal der Kirche war natürlicherweise ein durch- 
aus kirchlich-religiöses; die Schule, als Filiale der Kirche, 
hatte ihr Unterrichtsziel in Übereinstimmung damit zu 
bringen und vor allem die religiös-sittliche Bildung zu 
pflegen. Dadurch wurde aber ihre Aufgabe eine sehr ein- 
seitige, abgesehen davon, daß sie diese auf ganz unrationelle 
Weise zu lösen suchte. Unter der religiösen Erziehung 
verstand man nämlich lediglich die Vermittlung des Re- 
ligionssystems, die Kenntnis der in ein starres System von 
Dogmen gebrachten Kirchenlehre. Durch die mechanische 
Einprägung der von der Kirche aus der heiligen Schrift 
abgeleiteten sittlichen Grundsätze glaubte man die nötigen 
Bedingungen für das sittliche Handeln geschaffen zu haben; 
man würdigte nicht genug, daß die intellektuelle Bildung 
die conditio sine qua non für jede höhere sittliche Bildung 
ist, und daß solche Sittenregeln nicht imstande sind, 
emotionelle Energie auszulösen, durch die die sittlichen 
Handlungen bedingt sind. 1 ) 

So war in der „alten Schule" der Religionsunterricht 
Mittelpunkt alles Unterrichts; als Vorbereitung hiezu, be- 
sonders zum Memorieren des religiösen Stoffes, diente das 
Lesen; daneben spielten Schreiben und Singen eine unter- 

x ) Es würde uns zu weit führen, hier auf die Entstehung der 
sittlichen Wertschätzung und die Faktoren, die für das sittliche Handeln 
in Betracht kommen, näher einzugehen. Wir verweisen deshalb hierüber 
auf: G. Störring, Moralphilosophische Streitfragen, I. Teil: Die Ent- 
stehung des sittlichen Bewußtseins, 3. Abschnitt: Die sittlichen Sum- 
mationszentren der Gefühle. 



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— 135 — 

geordnete Rolle, und nur ausnahmsweise kam noch hinzu 
Unterricht in den Anfangsgründen des Rechnens. Stoff und 
Methode des Unterrichts waren ganz dazu angetan, die in- 
tellektuelle Bildung zu erschweren oder wohl gar unmöglich 
zu machen. Den Anforderungen des bürgerlichen Lebens 
wurde in keiner Weise Rechnung getragen. Wozu auch, 
wenigstens auf dem Lande? Handel und Gewerbe lagen 
als Privilegien in den Händen der Stadtbürger und die land- 
wirtschaftliche Berufsarbeit — denn um diese handelte es 
sich ja vorzugsweise — bewegte sich immer in derselben 
Form. Dazu kam noch, daß die weitaus größte Zahl der 
Kantonsbewohner politisch rechtlos und völlig von der stadt- 
zürcherischen Aristokratie bevormundet war. Die Nicht- 
berücksichtigung der realen Lebensbedürfnisse war be- 
sonders Ursache der ziemlich allgemeinen Interesselosigkeit 
der Schule gegenüber. Die Zeit, die die Kinder in der 
Schule zubrachten, wurde von vielen Eltern als völlig ver- 
loren erachtet. 

Die politische Umwälzung brachte eine völlige Änderung 
in die Auffassung des Staatsbegriffes; dies mußte natür- 
lich auch zur Aufstellung eines andern Bildungsideals 
drängen. Durch die Revolution wurde aus der zürcherischen 
„Zunftaristokratie" eine repräsentative Demokratie ge- 
schaffen; an Stelle einer herrschenden Minderheit wurde das 
gesamte Volk zum Souverän; von dem kulturellen Stand 
desselben hing von nun an das Wohl des Staates ab. Die 
neue Staatsform sicherte allen Bürgern gleiche Rechte und 
eröffnete ihnen den Zugang zu allen öffentlichen Ämtern. 
Deshalb war es Pflicht des Staates, allen seinen Bürgern 
die Bildungsgelegenheiten zu bieten, die sie für die Aus- 
übung ihrer Rechte und Pflichten befähigten. Der Staat 
nahm nun die Volksbildung selbst in die Hand; er entzog 
der Kirche ihre lediglich durch die historische Entwicklung 
erhaltene Macht auf die Schule; diese durfte nicht mehr 
eine bloß sittlich-religiöse Zuchtanstalt sein, ihre Aufgabe 



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- 136 — - 

erhielt eine wesentliche Erweiterung, sie mußte — wie es 
später präzisiert wurde — „die Kinder aller Volksklassen 
zu geistig tätigen, bürgerlich brauchbaren und sittlich guten 
Menschen heranbilden." Sie sollten nicht, wie bis anhin, 
zu „gehorsamen und ruhigen Untergebenen und zu taug- 
lichen Werkzeugen der Regierung, sondern zur Selbständig- 
keit erzogen werden." Das ideale Unterrichtsziel der Volks- 
schule, das der Helvetik vorschwebte, ist enthalten in der 
Botschaft des Vollziehungsdirektoriums an die gesetz- 
gebenden Räte vom 18. November 1798. Darnach sollte 
die Volksschule „alle Kenntnisse und Übung vermitteln, 
ohne welche der Mensch nie zum vollen Gefühl seiner Würde 
und Bestimmung, der Bürger nie zur genauen Kenntnis seiner 
Rechte und Pflichten gelangt; der Unterricht sollte die 
physischen, intellektuellen und moralischen Kräfte des Jüng- 
lings bis zur Gründung der Selbständigkeit ausbilden. Er 
sollte denselben in den Stand setzen, das Maß seiner Talente 
zu schätzen und ihn zu demjenigen Beruf gehörig vor- 
bereiten, der seinen Fähigkeiten am angemessensten und 
zugleich für seine Bedürfnisse hinreichend wäre.^ Er müßte 
demnach, außer einer genauem Anleitung zum richtigen 
Lesen, Sprechen und Schreiben in der Muttersprache und 
Rechnen, sich über die Anfangsgründe der französischen 
Sprache für das deutsche, der deutschen für das französische 
und beider Sprachen für das italienische Helvetien, über 
die Planimetrie, einige Kenntnis der Naturgeschichte, der 
Physik, Geographie und Geschichte, die nützlichsten Ge- 
werbe und Handwerke, den Bau des menschlichen Körpers, 
seine Verrichtungen und die notwendigsten Gesundheits- 
regeln, über die Hauswirtschaft und die Buchhaltung, die 
Konstitution, die wichtigsten Gesetze, die gesellschaftlichen 
Verhältnisse und die Moral verbreiten." 

Daß dieses Unterrichtsziel nur als ein ideales zu be- 
trachten ist, an dessen Erreichung nicht im entferntesten 
zu denken war, ergibt sich schon aus unserer Darlegung des 



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— 137 — 

Bildungsniveaus der Lehrer. Wir werden noch sehen, daß 
der Schulbetrieb im großen und ganzen derselbe war, wie 
vor der Revolution, denn der Unterricht lag 3a — mit 
wenigen Ausnahmen — noch in denselben Händen. Es ist 
aber ein nicht zu unterschätzendes Verdienst der Helvetik, 
die Anforderungen, die an die Volksschule gestellt werden 
dürfen, einmal ausgesprochen und ein Unterrichtsprogramm 
entworfen zu haben, durch das der weitern Entwicklung 
unserer Volksschule der Weg vorgezeichnet worden ist, 
und das wir noch heute voll und ganz anerkennen müssen. 



2. Die Materie des Unterrichts. 

a. Die Schulbücher. 

Einen tiefern Einblick in das Wesen des damaligen 
Unterrichtsbetriebes erhalten wir schon aus dem Verzeichnis 
der im Gebrauche stehenden Schulbücher. Im Nachfolgenden 
möchten wir vorläufig eine Übersicht über dieselben geben, 
auf ihre Verwendung im Unterricht gehen wir später ein. 

Deutsches Namen-Büchlein für die liebe Jugend. 
Zürich, bey David Gessner, 1791. 1 ) 15 S. 
Inhalt: 

1. Titel. 

2. Figurentafel. . } 

3. Kleines und großes Alphabet. 

4. Die Vokale im Anlaut in Verbindung mit Konso- 
nanten und umgekehrt. 



Ab 


eb 


ib 


ob 


üb 


Ad 


ed 


id 


od 


ud 


Da 


de 


di 


do 


du 


Fa 


fe 


fi 


fo 


fu U. 8. W. 



^Bezeichnet in den Tabellen im Anhang mit Nb. 



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— 138 — 

5 — 6. Mehrere einsilbige Wörter mit jedem Buchstaben 
des kleinen Alphabets im Anlaut. 



7— 





a 


d g 


1 




abt 


der gold 


lad 




ach 


dir gut 


land 




als 


dorf 






arg 


, 




8. 


Mehrere i 


mehrsilbige Wörter 


je mit jedem Buch- 




staben des großen Alphabets. 






Ab gott 


Bai sam 


Eh stand 




An fang 


Bad stub 


Ein falt 




Als bald 


Bet 1er 


Ermel 



9. Des Herren Gebätt. Der Christlich Glauben. 
10 — 12. Die heiligen zehen Gebott. 
13—14. Gebätt Vor und nach dem Essen. 
Morgen- und Abend Gebätt. 
15. Das einmal Eins. 

An Stelle dieses Namenbüchleins gelangte in einigen 
Schulen zur Verwendung das 

ABC oder Lesebüchlein zum Gebrauche der Schulen 

der Stadt und Landschaft von J. K. Lavater. 
Zürich, Bürklische Druckerei 1772. 48 S. 

Catechismus (Zeugnuß). 1 ) 
Das ist Unterricht wahrer christlicher Religion: samt 
den Zerteilungen einer jeden Antwort und den Zeugnussen 
4er heiligen Schrift: eingeteilt in XL VIII. Sonntage durch 
das ganze Jahr. 

Für die Jugend der Stadt und Landschaft Zürich. 
Zürich, 1797. 2 ) 192 S. 

Inhalt: 
Von Gott und der heiligen Schrift. 



x ) Über die Entstehung des Katechismus s. Wirz, I. pag. 16 u. f. ; 
pag. 22 u. f. 

•) Bez. Cat. u. Zg. 



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— 139 — 

Vom Gesez, den heiligen Zehen Gebotten und der Sünde des 

Menschen. 
Von den zwölf Artikeln unsers christlichen Glaubens oder 

der Erlösung. 
Von unserer Dankbarkeit und dem heiligen Unser Vater. 
Von den heiligen Sacramenten. (Tauf- und Nachtmahl.) 

Der Katechismus enthielt 110 Fragen mit den zu- 
gehörigen Antworten. Auf die Antwort folgte die Analyse 
oder „Zerteilung" derselben und hierauf die „Zeiignusse" 
oder die Belege aus der Bibel. 

Wir lassen zur Illustration die Behandlung der ersten 
Frage in extenso folgen: 
1. Frage: Was ist dein einziger trost im leben und im 

sterben? 
Antwort: 

Dass a ich nach diesem trübseligen leben ewige 
freud und Seligkeit b ererben c und ewiglich bey 
Gott meinem Vater wohnen, und d seiner himm- 
lischen gütern theilhaftig werden soll. 
Zerteilung: 
Frage: Wie viel stücke begreift diese antwort? 
Antwort: Sie begreift zwey stücke. Erstlich meine hoff- 
nung und trost. Demnach desselben erläuterung. 

1. Frage: Welches ist deine hoffnung und trost? 
Antwort: Dass ich nach diesem trübseligen leben vor mir 

habe das ewige leben. 

2. Frage: Wie wird solches erläutert? 

Antwort: Dergestalt, dass angezeiget wird, wie ich das ewig 
leben werde erlangen, und worum desselbigen 
freude bestehen werde. 

Frage: Wie wirst du das ewige leben erlangen? 

Antwort: Ich werd es ererben. 

Frage: Worum wird die freude des ewigen lebens be- 
stehn? 



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— 140 — 

Antwort: Darinn, dass ich ewiglich bey Gott meinem Vater 
wohnen und seiner himmlischen gütern theilhaftig 
werden soll. 

Zeugnussen. 
a) Dass auf dies trübselige leben die ewige freude und 

Seligkeit folgen werde. 
Im Evangelio Johannis am 16. cap. v. 22. Ihr habet 
jetzt traurigkeit; aber ich will euch wieder sehen, und 
euer herz wird sich freuen und euere freude wird niemand 
von euch nehmen. 

In der 2. Epistel an die Oorinther am 4. cap. v. 1. u. s. w. 
Es folgen noch weitere Stellen als Belege. 

Lehrmeister. 
Darin sind die 110 Fragen und Antworten des Kate- 
chismus noch einmal zusammen gedruckt, ohne die „Zer- 
teilungen und Zeugnusse." x ) (12 S.) 

Fragstücklein. 2 ) 
Hievon bestanden verschiedene Ausgaben neben- 
einander, nämlich: 

a) Fragstücklein für christliche Hausvätter, um ihre 
Kinder und Dienste in den Anfängen der wahren 
Religion zu üben, auf eine gantz kurtze und leichte 
Weise. 

Zürich, Bürgklisch Truckerey. 24 S. 

b) Kurtze und deutliche Erklärung des kleinen Cate- 
chismus oder so genannten Fragstückleins, zum 
Besten der Kinder und Einfältigen, abgefasst von 
einem getreuen Diener Gottes. 

Zürich, Bürgklische Truckerey. 60 S. 

c) Fragstücklein im Anhang zum Catechismus; enthält 



!) Bez. Lm. 
2 ) Bez. Frgst. 



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— 141 — 

auf 6 Seiten die Kernfragen des Catechismus mit 
kurzen Antworten. 

Psalmenbuch. 3 ) 

a) Auserlesene Psalmen zum Gebrauche der Land- 
schulen. 

Zürich, J. K. Ziegler, 1774. Eine Sammlung von 28 
Psalmen. 

b) Die 150 Psalmen Davids durch D. Ambros. Lob- 
wasser in deutsche Reimen gebracht. 

Zürich, David Gessner, 1790. (Neue Aufl., 1802.) 

Die kleine Bibel oder Psalter Davids. 

Durch Wailand Herrn Rudolf Walthern gründlich und 
eigentlich aus der Hebräischen Sprache verdeutscht. 

Zürich, Gessner. 1791. 4 ) 

Die bisher angeführten Schulbücher, zu denen noch 
das neue Testament 5 ) gezählt werden muß, waren in allen 
Schulen in Gebrauch. Dazu kommen noch eine Anzahl von 
Büchern, die nur an einzelnen Orten Eingang gefunden 
hatten. Wir lassen die wichtigsten folgen: 

„Christliches Gesangbuch oder Sammlung auserlesener 
Psalmen und geistlicher Lieder über alle wichtigen Wahr- 
heiten des Glaubens und der Sittenlehre, mit den belieb- 
testen Psalmen und vielen neuen, sehr leichten, vier- 
stimmigen Choralmelodien. 

Herausgegeben mit Rücksicht auf vaterländisches Be- 
dürfnis von Diakon Nüscheler und Prof. Däniker. 6 ) 
Schul- und Hausbüchlein. 1 ) 

Vormals der lieben Jugend in den Schulen der Stadt 



3 ) Näheres über Entstehung desselben s. b. Wirz, I. pg. 106 u. f. 
Bez. Ps. 

±) Bez. Pst. 

5 ) Bez. T. 

6 ) Bez. N. Gs. 

*) In den Landschulen werden zwar allenthalben der Catechismus 
und das Zeugnisbuch nebst dem neuen Testament als Schulbücher ge- 



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— 142 — 

und Gemeinde Bischofszeil zu Gutem herausgegeben von, 
Felix Waser, Pfarrer der reformierten Stadt und Gemeinde 
Bischofzeil. 2 ) 

Inhalt: 

I. Gebete, IL Geistliche Lieder, III. Psalmen, IV. Lehr- 
reiche Sprüche der Heiligen Schrift. 

Erste und einzig wirklich rechtmäßige Ausgabe nach 
dem seligen Absterbendes Verfassers. 

Zürich, Fr. Schultheß, 1828. 192 S. 

(Mit Vorwort des Verfassers von 1769.) 

Christliches Handbüchlein für Kinder 
von Joh. Kaspar Lavater. Zweite Auflage. 

Zürich, Bürkli, 1781. 3 ) 456 S. 

Inhalt: 

Kurzer Entwurf der biblischen Geschichte. Einige be- 
sondere biblische Geschichten (Joseph und Lazarus). Kern 
der biblischen Lehren für Kinder. (Allmacht und Allgenug- 
samkeit Gottes; Fürsehung Gottes; Allwissenheit, Allgegen- 
wart, Heiligkeit und Gerechtigkeit Gottes u. s. w.) Gebete 
und Lieder für Kinder. 

Der Kinderfreund 
oder erster Unterricht im Lesen und bey dem Lesen, von 
Friedrich Eberhard von Rochow auf Reckan. 

Erste Auflage, 1776.*) Neue Auflage, 1802. 97 S. 



braucht. Indessen sind noch mehrere kleine Schulbücher hie und da be- 
sonders üblich; das allgemeinste ist das Bischof zellische Schulbüchlein, 
das von dem jetzt lebenden Pfarrer daselbst sehr verbessert und ver- 
mehrt worden ist Und nebst einer Sammlung kurzer Gebete und der 
gemein brauchbarsten Psalmen eine vortreffliche Auswahl der wichtigsten 
Stellen der H. Schrift und verschiedene Gellertsche Lieder enthält." 
. (Wirz, I. 369.) 

2 ) Bez. Ws. 

3) Bez. Hdb. 
±) Bez. Kdf. 



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— 143 - 

Eine Sammlung von Lesestücken, vorwiegend mo- 
ralischen, teilweise auch naturkundlichen und geo- 
graphischen Inhalts. 

Die Grundsätze der. christlichen Religion in aus- 
erlesenen Sprüchen der heiligen Schrift. 5 ) 
Zürich, Joh. Kasp. Ziegler, 1774. 72 S. 

Hübnerische Historien. 6 ) 

Zweymal zwei und fünfzig auserlesene Biblische 
Historien aus dem alten und neuen Testament der Jugend 
zum Besten abgefaßt von Johann Hübner, Rector des Jo- 
hannei zu Hamburg, 1714. 

Zürich, gedruckt in Bürgklischer Druckerey. 380 S. 

Je 52 Historien aus dem alten und neuen Testament 
mit entsprechenden Illustrationen. 

Anlage: 1. Historie nach dem Wortlaut der Bibel. 

2. Deutliche Fragen. 

3. Nützliche Lehren. 

4. Gottselige Gedanken. 

Lesebuch 
zur Bildung des Herzens und Übung der Aufmerksamkeit 
für Kinder in mittlem Klassen zum Besten der vater- 
ländischen Jugend, herausgegeben von Joh. Rud. Stein- 
müller, Pfarrer in Mühlehorn. 1 ) 

Glarus, 1794. 160 S. 

Eine Sammlung religiöser, geographischer und natur- 
kundlicher Lesestücke. 

Christliches Gebetbüchlein für alle Stände, von Felix 
Wyß, Pfarrer. 2 ) 

Eine Sammlung von 100 Gebeten. 

5 ) Bez. Grds. 

«) Bez. Hüb. 

i) Bez. Stm. 

2 ) Bez. Wyß. 



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144 



Die in der „alten Schule" gebräuchlichen Bücher waren, 
wie aus obigem Verzeichnis ersichtlich ist, mit wenigen 
Ausnahmen solche religiösen Inhalts. 3 ) Der erweiterten Auf- 
gabe der Schule entsprechend, war man in der Helvetik be- 
strebt, geeignetere Lehrmittel einzuführen. Wenigstens 
bemühte sich Stapfer lebhaft darum und versuchte selbst 
die Abfassung eines Lesebuches, kam aber damit nicht zu 
Ende. Auf seine Anregung verfaßte Pfarrer Imhof in 
Schinznach ein neues ABC Buch, das vom Erziehungs- 
rat des Kantons Aargau in den dortigen Schulen eingeführt 
wurde. 4 ) Trotzdem dieses von Stapfer dem zürcherischen 
Erziehungsrat empfohlen wurde, fand es in den Schulen 
des Kantons Zürich, wie auch an andern Orten, keinen 
Eingang; „denn der gegen Aarau, dem Druckort, sorg- 
fältig unterhaltene Haß, blinder Religionseifer und die 
Gleichgültigkeit der Menge für jede Schulverbesserung, 
brachten es mit sich, daß von den 1600 Exemplaren, die 
größtenteils gratis ausgegeben wurden, kein einziges mehr 
in einer Landschule zu finden ist." 1 ) Der Erziehungsrat 
des Kantons Zürich war der Einführung neuer Schulbücher 
überhaupt nicht günstig gesinnt; denn er fand auffallender- 
weise, „daß es in den meisten Distrikten und Gemeindein 
keiner andern Schulbücher bedürfe, als der bereits nach 
der alten Schulordnung vorgesehenen" und brachte den 
Lehrern neuerdings in Erinnerung, daß ohne Vorwissen des 



3 ) „Der Schulbücher halber wäre zu wünschen, daß von der Re- 
gierung für solche, welche die Jugend nicht nur so einfach auf Re- 
ligions-Kenntnis, sondern auch auf Natur-, Menschen-, Staats-, Con- 
stitutions-, Länder- und Völkerkenntnis u. s. w. führen und leiten würden, 
gesorgt und solche bestimmt würden, oder ist nicht der Mangel an 
solchen Mitursache, daß das Landvolk soweit in Unwissenheit und Dumm- 
heit herabgesunken. (Bericht von Fehraltorf, Enquete 1799.) 

*) A - B - C - Buch für Kinder. Aarau, bei Fr. J. Beck. 1799. 44. S. 

*) Steinmüller, Helvet. Schulmeister - Bibliothek. IL 394 u. f. 



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— 145 — 

Pfarrers und Schulinspektors kein neues Buch in den Schulen 
eingeführt werden dürfe." 2 ) 

Neue Schulbücher allein hätten übrigens auch den 
Unterricht nicht umzugestalten vermocht, solange es den 
Lehrern selbst an den nötigen Kenntnissen und der Lehr- 
geschicklichkeit fehlte. 

b. Die einzelnen Unterrichtsfächer. 

Die Hauptunterrichtsgegenstände waren nach der Lehr- 
ordnung Lesen und Auswendiglernen; diese standen haupt- 
sächlich im Dienste der religiösen Erziehung. Dazu kamen 
noch mit mehr fakultativem Charakter Schreiben, Rechnen 
und Singen. 

1. Das Lesen und Auswendiglernen. 
Der Leseunterricht beruhte auf der Buchstabier- 
methode. Die Lehrordnung schrieb vor, daß dem eintreten- 
den Schulkinde vorerst die Kenntnis und Unterscheidung 
der einzelnen Buchstaben, deren ihm je zwei auf einmal 
geboten wurden, vermittelt werden müssen. Daran schloß 
sich die Synthese derselben zu Silben. Bildet schon die 
Synthese einzelner Laute dem Kinde ziemliche Schwierig- 
keiten, weil dabei noch sogenannte Übergangs- oder Gleit- 
laute zur Geltung kommen, wodurch die einzelnen Laut- 
werte phonetisch verändert werden, so waren den Kindern 
bei der Synthese der Buchstabennamen fast unüberwind- 
liche Schwierigkeiten geboten. Der Lehrer war genötigt, 
die Zusammensetzung so oft vorzusprechen, bis sich die 
Buchstabennamen mit dem Lautbild, beziehungsweise Ge- 
sichtsbild der Silbe verbunden hatten; durch Übung lernten 
die Kinder allmählich aus dem Buchstabennamen unbewußt 
den Lautwert abstrahieren und darnach die Synthese zu 
vollziehen. Waren die Schüler in der Synthese der Buch- 
staben zu Silben geübt, so folgte das Zerlegen der Wörter 

2 ) Missiven des Erz.-Rates. 1802. f. 189. 



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— 146 — 

in Silben. Zu allen diesen Übungen dienten als Grundlage 
das Namenbüchlein oder das ABC Buch. 

Um buchstabieren zu lernen, brauchten mittelmäßig 
begabte Kinder 2 — 3 Winter. Täglich mußten sie einige 
Stunden, meist sich selbst überlassen, hinter ihrem Namen- 
büchlein sitzen und sich auf solche mechanische, geist- 
tötende Weise die Buchstaben und Silben einzuprägen 
suchen. Selten verfiel ein Lehrer darauf, wenigstens durch 
sekundäre Faktoren das Lernen etwas angenehmer zu ge- 
stalten. Wie der Leseunterricht in den damaligen Schulen 
betrieben wurde, zeigt ein ausführlicher Schulberieht von 
Pfarrhelfer Nüscheler in Turbental, dem wir folgende Stelle 
entnehmen 1 ): 

„Die größte Schwierigkeit ist oft für die ganz kleinen 
ABC Schüler, die sich noch nicht allein beschäftigen 
können, die nötige Zeit zu finden. Doch ist folgendes Mittel 
nun zween Winter mit Nutzen gebraucht worden. Eine Folio- 
Tafel mit groß gedrucktem Alphabet steht in den Tisch 
eingesteckt. Der Schulmeister ruft etliche Kinder mit- 
einander zu derselben, zeiget und bespricht ihnen einen 
Buchstaben auf der Tafel. Er fordert sie auf, einen ähn- 
lichen in ihrem Namenbüchlein zu suchen; das Kind, welches 
den geforderten Buchstaben zuerst gefunden und seinen 
Namen behalten hat, ist das bravste. So geht's fort, bis 
sie alle Buchstaben kennen. Dies macht etwas spielendes, 
das den Kindern nicht unangenehm ist und einen gewissen 
Wettstreit veranlaßt und die A B C Schüler bleiben länger 
beschäftigt, weil so der Schulmeister mehrere zusammen- 
nehmen kann. Zuweilen trägt er auch einem altern Kinde, 
das sein Pensum geschwind absolviert hat, als eine Be- 
lohnung auf, an den Tisch der ABC Schüler zu stehen 
und selbigen die Buchstaben im Namenbüchlein zu sagen. 
Gemeiniglich sollen zween Winter hingehen, ehe ein Kind 



*) Akten, Landschulwesen, Staatsarchiv Zürich. E. I. 21. 



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147 



fertig buchstabieren kann. Ich habe aber doch letzten 
Winter einige Kinder gesehen, die beim ABC anfingen und 
im Buchstabieren noch recht weit kamen. Wenn in dem 
gewöhnlichen Namenbüchlein die Gradation von leichtern 
Sylben in Wörtern zu schwerern etc. noch mehr beobachtet 
wäre, wenn auch mehr größere Kinder da wären, deren 
Hülfe man sich abwechselnd bedienen könnte, wenn einige 
von Basedow empfohlene Erleichterungen, z. Exp. dem seh, 
sehe statt eß, ze, ha zu sagen u. s. w. eingeführt werden, 
dürften, ohne befürchten zu müssen, daß die Eltern, die 
allenfalls den Kindern zu Hause auch noch ein wenig fort- 
helfen .möchten, nicht mehr zu rechte kämen, so müßte 
wohl das Buchstabieren in kürzerer Zeit absolviert werden 
können. Gegenwärtig gebraucht also der Schulmeister 
keinen besondern Vorteil, als daß er den Anfängern ihr 
aufgegebenes Pensum einmal vorbuchstabiert und ebenso 
den Anfängern im Lesen einmal langsam vorliest. Es ist 
eigentlich kein Kind, das nicht vielemal überdrüssig würde, 
drei Stunden lang an einem fort am Schultische zu sitzen. 
Es geben dies alle zu erkennen durch ihre Neigung, mit 
dem kleinen Nachbar zu schwatzen, die Bücher zu zer- 
kratzen, unter erdichteten Ursachen sich für einige Augen- 
blicke aus der Schulstube herauszustehlen, auf den Schlag 
11 oder 3 Uhr einander oder auch den Schulmeister dienst- 
fertig davon zu benachrichtigen u. s. w. Wenn aber ein 
Kind einen starken eingewurzelten Ekel am Lernen be- 
kommt, so schwatzt es eben nicht mehr viel mit den andern 
Kindern; es sitzt finster bei seinem Buche und scheint za 
lernen, wenn es gleich nichts weniger tut; kömmt die Reihe 
zum Aufsagen an ihns, so bricht es sogleich in Tränen aus, 
es bleibt zuweilen heimlich von der Schule weg etc. etc." 
Einsichtige Pfarrer hatten das Unnatürliche, den Lese- 
unterricht nach der Buchstabiermethode zu betreiben, er- 
kannt und Vorschläge zur Verbesserung gemacht. So be- 
sonders Pfarrer Schultheß in Mönchaltorf und H. Waser 



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- 148 — 

in Riesbach. Ersterer schlug vor, „die Mitlauter gerade 
anfangs mit allen Selbstlautern zu treiben"; man solle den 
Kindern sagen, wenn diese Figur b, die man ihnen nur 
zeigen, nicht nennen müsse, dem a, e, i, o oder u voran- 
gesetzt werde, so heiße es ba, be, bi, bo, bu, stehe sie 
hintenach, ab, eb u. s. w. Die Kinder sollten also nicht 
gewöhnt werden, das b vorzüglich be auszusprechen, weil 
es ebensowohl ein ba, bu, eb oder ob sein könne. 1 ) 

Waser war von sich aus auf die Schreiblese-Methode 
verfallen, nach der er seinen eigenen Knaben mit großem 
Erfolg unterrichtete. In einem Bericht preist er die Vor- 
züge derselben gegenüber der Buchstabier-Methode, glaubte 
jedoch, daß diese neue Methode in den Schulen noch nicht 
eingeführt werden könne, 1. weil sie zu kurzweilig sei, 
als daß sie in Gegenwart anderer Schulkinder getrieben 
werden könnte, da diese dadurch von ihrer Arbeit abgelenkt 
würden, 2. weil man sich dann weit länger mit den ABC 
Schützen abgeben müßte, als bisher, und diese nicht mehr 
sich meist selbst überlassen bleiben könnten, und 3., weil 
die Bücher, deren man dazu bedürfe (Frankfurter und Ber- 
liner Namenbüchlein) den Kindern armer Eltern zu teuer 
kämen. 2 ) 

Die Buchstabiermethode trieb noch lange ihr Unwesen 
in den Schulen und es dauerte noch geraume Zeit, bis 
sie durch die Bemühungen Stephanis 3 ) endgültig auch, in 
der letzten Schule durch die Lautiermethode gänzlich ver- 
drängt worden war. 

Konnten die Kinder nach dem Namenbüchlein not- 
dürftig buchstabieren und syllabieren, so wurden vor allem 
die zum Auswendiglernen bestimmten Bücher durchbuch- 



*) Akten, Landschulwesen, Staatsarchiv Zürich. E. I. 21. 

2 ) Akten, Landschulwesen, Staatsarchiv Zürich. E. I. 21. 

3 ) H. Stephani, Kurzer Unterricht in der gründlichsten und leich- 
testen Methode, Kindern das Lesen zu lehren. 1803. 



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— 149 — 

stabiert. Die Reihenfolge war gewöhnlich folgende: „Frag- 
stücklein, Lehrmeister, Zeugnuß (großer und kleiner Kate- 
chismus), Psalmbuch und Testament." 

Das Auswendiglernen spielte eine ganz bedeutende 
Rolle. 1 ) Buchstabieren, Syllabieren und Lesen dienten als 
Vorbereitung hiezu. Artikel IX der Lehrordnung schrieb vor, 
daß sich die Kinder zum Auswendiglernen vor allem den 
kleinen und großen Katechismus, in dem die Hauptwahr- 
heiten der christlichen Religion enthalten sind, empfohlen 
lassen sein sollen. „Diesen soll hernach ein von dem Hrn. 
Pfarrer vernünftig getroffene Auswahl von Psalmen, Ge- 
beten und schönen Liedern, wobey man aber mehr auf die 
Wichtigkeit und Nutzbarkeit, als auf die Menge sehe, bey- 
gefügt werden. Mit den Fähigem und denen, so mit gutem 
Willen ihrer Eltern längere Zeit als gewöhnlich die Schule 
besuchen, können aus dem Zeugniß-Buch die Zerteilungen 
der Fragen, die deutlichsten und lehrreichsten Stellen aus 
den Büchern des neuen Testaments mit einer kurzen Nutz- 
anwendung, biblische Geschichten, Erzählungen etc. vor- 
genommen werden." Trotzdem in der Lehrordnung aus- 
drücklich darauf hingewiesen wurde, daß nichts zum Aus- 
wendiglernen aufgegeben werde, was nicht zuvor richtig 
vorgelesen, erklärt und verständlich gemacht worden sei, 
begnügte man sich mit einem rein mechanischen Memorieren. 

Bisweilen folgte nach dem Auswendiglernen eine Ka- 
techisation, in der Weise, daß der Lehrer die im Katechis- 
mus enthaltenen Fragen las und der Schüler die auswendig 
gelernte Antwort gab. Eine Katechisation, die der Ver- 
mittlung und geistigen Verarbeitung des Lehrstoffes ge- 
dient hätte, war nicht möglich, da einerseits der Lehrer 
die Lehrform nicht beherrschte, und anderseits der Lehr- 



*) „Es ist schade, daß die Kinder so viel müssen auswendig lehren, 
daß sie nachher wieder vergessen und nicht auch besser schreiben, 
Schriften lesen und Rechnen." (Schulbericht von Knonau. Enquete 1799.) 



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— 150 — 

stoff nicht der Fassungskraft und Interessensphäre des 
Schülers entsprach. „Das mit Verstand dahersagen", heißt 
es in einem Schulbericht von Andelfingen, „bleibt den mei- 
sten ein böhmisches Dorf, weil das Gedächtnis weit mehr 
strapliciert, als der Verstand geübt wird, und wenn das 
Kind gar nicht mehr lernen will, dann urteilen wir, daß ihm 
darvor ekelt." 1 ) Die Haupttätigkeit des Lehrers bestand 
demnach in der Kontrolle über das Auswendiglernen. Ge- 
wöhnlich „bhörte" er die Schüler täglich zwei Mal, d. h., 
er ließ sie der Reihe nach ihre erhaltenen Memorierpensa, 
ihre „Letzgen" (Lektionen), hersagen. In besondern Re- 
petierstunden wurde das Gelernte von Zeit zu Zeit wieder- 
holt, damit es jederzeit „präsent" war. Eitle Eltern, die 
ihre Kinder möglichst geschickt erseheinen lassen wollten, 
wachten ängstlich darüber, daß diese in der Schule „ordent- 
lich vorwärts" kamen, d. h., daß sie die zum Lesen und 
Auswendiglernen bestimmten Bücher möglichst bald absol- 
viert hatten; denn das Quantum des Auswendiggelernten 
galt als Maßstab für die geistige Befähigung der Kinder. 2 ) 
So berichtete der Lehrer in Horgerberg als hervorragende 
Leistung, daß ein Mädchen in einem Winter 19, ein Knabe 
18 Psalmen memoriert hätten. 

Noch müssen wir des Lesens von „Geschriebenem" Er- 
wähnung tun, das als höchste Stufe und besondere Art 
des Lesens betrachtet werde, zu dem nicht mehr alle Kinder 
kamen. Hiezu wurden vorzugsweise alte Kauf- und Schuld- 
briefs benutzt, die sich zwar, wie in einem Schulbericht 
bemerkt wird, „für Kinder nicht schicken; denn diese sollten 
lernen die Schuld- und Verkaufbriefe fürchten." 

x ) Akten, Landschulwesen, Staatsarchiv Zürich. E. I. 21. 

2 ) Die Gemeinden Nußberg, Ober- und Unterschlatt beklagten sich 
beim Erziehungsrat, „daß ihr * Schulmeister Furrer parteiisch sei, die 
Schüler, von denen er größere Geschenke bekomme, vier Mal aufsagen 
lasse, die übrigen aber nur zwei Mal; auch lasse er die Kinder nicht 
hinlänglich vorrücken; sie bleiben im Markus stehen, während sie in 
die Apostel fortschreiten sollten." (Protokoll des Erz.-Rates, 1798.) 



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— 151 — 

2. Schreiben. 

In der Regel war das Schreiben ein Vorrecht der 
Knaben; aber auch von diesen lernten es bei weitem nicht 
alle. Für die Mädchen wurde die Schreibkunst als durch- 
aus unnütz erachtet. Schreiben durften überhaupt nur die 
Kinder, deren Eltern es besonders wünschten. Der Um- 
stand, daß — wie bereits früher erwähnt — dem Lehrer 
für Federn, Tinte und Papier eine besondere Entschädigung 
bezahlt werden mußte, war für manche Eltern hinreichend, 
ihre Kinder nicht am Schreibunterricht teilnehmen zu lassen. 
Dazu kam noch, daß der Wert des Schreibens für den ge- 
wöhnlichen Bürger überhaupt sehr niedrig angesetzt wurde, 
und es den meisten Eltern vor allem daran gelegen war, 
daß ihre Kinder sobald als möglich der Schule entlassen, 
würden. Mit dem Schreiben wurde erst begonnen, wenn 
die Kinder lesen konnten. 1 ) In erster Linie wurde deutsche* 
Kurrentschrift, daneben aber auch Antiqua- und Zierschriften 
(Kanzlei und Fraktur) geübt. Hinsichtlich der Schreib- 
methode gab die Lehrordnung genaue Vorschriften. Darnach 
sollten „den Anfängern die ersten Züge und Grundstriche, 
hernach die leichtesten Buchstaben, aus welchen die andern 
fließen und hernach die schwereren vorgeschrieben werden. 
Da wird ihnen der Schulmeister die Arbeit viel erleichtern, 
wenn er ihnen einige Male die Hand führt und die Buch- 
staben mit dem Bleystift zuerst vorzeichnet und die Schüler 
mittelst der Feder dieselben mit Tinte überziehen läßt. 

*) „Mit dem Schreiben wird der Anfang gemacht, wenn ein Kind 
den kleinen und großen Catechismus weiß und in der Zeugnuß fertig 
liest." (Schulbericht von Turbental. Enquete 1799.) 

„Wenn sie den Lehrmeister auswendig gelernt haben, wartet auf 
sie der Anfang des Schreibens." (Schulbericht von Riesbach. Enquete 
1799.) 

„Mit dem Schreiben fängt man erst dannzumahlen an, wann ein 
> Kind lesen und recht wohl buchstabieren kann." (Schulbericht von 
Bachs. Enquete 1799.) 



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152 



Dabei soll er ihnen zeigen, wie sie die Feder bequem in 
die Hand nehmen und behandeln, wie sie den Leib tragen 
und den Kopf aufrecht halten müssen. Wenn die Schüler 
das Schreiben der Buchstaben gefasst haben, so sollen ihnen 
dann Sylben ,und Wörter und zuletzt ganze Sprüche vor- 
geschrieben werden, wobey man ihnen dann zeigen soll, 
wie man die Wörter abbreche, wo man große Buchstaben 
setze, die verschiedenen Unterscheidungszeichen, und wo 
sie gesetzt werden." Daß dieses Lehrverfahren beim Schreib- 
unterricht wirklich zur Anwendung kam, beweisen viele 
Antworten, die auf die Frage der Enquete: Vorschriften, 
wie wird es mit diesen gehalten? gegeben wurden. Gemeint 
waren damit gesetzliche Bestimmungen inbezug auf den 
Unterricht. Die meisten Lehrer verstanden jedoch darunter 
kalligraphische Vorschriften. Von diesen Antworten zur 
Illustration nur die folgende: 

1. „Erstlich vorschreiben mit dem Bleystift, dass sie lehr- 
nen die feder in der Hand haben und zeichen auf dem 
vorgeschriebenen. 

2. Die leichtesten buchstaben allein machen nach Vor- 
schrift, doch das zu zeiten dem Kind die Hand soll 
gezogen werden. 

3. Dann zu dem vollkomnen Alphabet und einfachen 
Worten. 

4. Sprüche der hl. Schrift." 1 ) 

Die vom Lehrer oder Pfarrer angefertigten Schreib- 
vorlagen, die „Vorzäddel", enthielten kleinere oder größere 
Stellen aus der Bibel, Liedertexte, Psalmen u. s. w. Außer- • 
dem wurden Quittungen, Schuldbriefe und Zeugnisse kopiert, 
seltener auch Druckschrift in Schreibschrift übertragen. 
Das in der Lehrordnung vorgesehene Diktatschreiben kam 
nur ausnahmsweise zur Anwendung, wohl aber wurde zur 
Übung in der Rechtschreibung häufiges Niederschreiben des 



*) Enquete 1799. (Schulbericht Mönchaltorf.) 



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— 153 — 

auswendig gelernten Stoffes verlangt; da aber die einzelnen 
Schulbücher hinsichtlich der Orthographie stark voneinander 
abwichen, so konnte von einer einheitlichen Rechtschreibung 
nicht die Rede sein, abgesehen davon, daß die Lehrer dieser 
selbst nicht mächtig waren. 

3. Singen. 
Trotzdem zur Zeit der Reformation der Kirchengesang 
(allerdings derjenige der Priester) gänzlich beseitigt worden 
war, fand er in der zweiten Hälfte des sechszehnten Jahr- 
hunderts an vielen Orten wieder Eingang. 2 ) Der Magistrat 
von Zürich bewilligte die Wiedereinführung, jedoch unter 
Ausschluß jeder Instrumentalmusik. „Und wirklich hat man 
auch noch bis jetzt keinerlei Instrumentalmusik beim gottes- 
dienstlichen Gesang dulden wollen," berichtet Wirz; 3 ) „man 
hat aber auch den Mangel musikalischer Instrumente nie- 
mals empfunden, zumal der Gesang in der Stadt und größten- 
teils auf der Landschaft in so schöner Harmonie geführt 
wird, daß Fremde demselben oft mit Entzücken zuhören 
und es beinahe nicht begreifen können, wie das so ohne 
Instrument möglich seye." Daß das möglich war, dafür 
hatte die Schule zu sorgen. Der Gesangunterricht stand 
ganz im Dienste der Kirche. In der Lehrordnung war auf 
die Pflege des Gesanges besonderes Gewicht gelegt, „weil 
er ein Stück des öffentlichen Gottesdienstes ist. Deshalb 
soll das Singen mit jungen Knaben und Töchtern fleißig 
geübt werden, und wo es nicht öfter geschehen kann, wenig- 
stens wöchentlich eine Stunde in der Schule oder Kirche. 
Zu dem Ende hin soll und wird der Hr. Pfarrer jedes Orts 
stets sorgfältige Aufsicht haben, daß es, und wie es gehe, 
besonders auch dafür sorgen, daß es den zu Schuldiensten 
in die Wahl kommenden an der Fähigkeit im Singen der 
Psalmen und Festlieder zu unterrichten, nicht fehle, damit 



2 ) 1559 in Winterthur und Stein. (Wirz, I. 103.) 

3) I, 105 u. f. 



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— 154 — 

der Kirchengesang nicht ein bloßes Gepläre sey, sondern 
mit Melodie und Annehmlichkeit zum Lob und Preis des 
herrlichen Gottes und Heilandes verrichtet werden möge." 
Demgemäß wurden nur Psalmen und Kirchenlieder gesungen. 
Das Einüben geschah durch unermüdliches Vor- und Nach- 
singen. Das Lehrverfahren war auch hier ein geisttötendes; 
systematisch-technische Übungen fehlten; der Text der 
Lieder war nicht dem kindlichen Anschauungskreise an- 
gepaßt; deshalb konnte die Pflege des Gesangs keine große 
Wirkung auf das Gemütsleben haben. 

Da auch die der Schule entlassenen Knaben und Mäd- 
chen noch am Gesangunterricht teilnehmen mußten, wurde 
dieser hauptsächlich in den Nacht- und Sonntagsschulen ge- 
pflegt. Wie erbaulich sich dieser oft gestaltet haben mag, 
läßt sich aus dem Wunsche des Pfarrers Schultheß er- 
kennen, der die Schulmeister ersucht, doch ja darauf zu 
achten, daß kein Kind, „auch bei den höchsten Tönen den 
Mund grässlich aufsperre und das Gesicht auf hässliche 
Weise verstelle; denn es soll im Tempel singen, und dazu 
schicken «ich Fratzengesichter nicht." 1 ) 

Daß der Gesangunterricht auch einen pädagogischen 
Wert hat, daß er ein Mittel zur Erziehung und Bildung, 
zur Pflege des Gemütslebens ist, hat erst das 19. Jahr- 
hundert voll erkannt. 

4. Rechnen. 

Das Rechnen war ein ganz fakultatives Unterrichts- 
fach. In der Lehrordnung wird ihm auch nur eine neben- 
sächliche Bedeutung zugeschrieben. „Was das Rechnen an- 
betrifft," heißt es dort, „so wird den Kindern nach einer 
guten und leichten Anleitung dasjenige davon gezeiget, was 
ihnen nach ihrem Stande nötig sein mag." An den meisten 
Orten hielt man in dieser Hinsicht nichts „für nötig"; denn 
nach der Enquete wurde im ganzen bloß in 156 (42%) 



*) Akten, Landschulwesen, Staatsarchiv Zürich. E. I. 21. 



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— 155 — 

Schulen gerechnet. In den 156 Berichten, in denen des 
Rechnens erwähnt wird, findet sich zudem oft die Be- 
merkung: „nur wer Lust dazu hat", und solcher fanden 
sich wenige. „Man deutet es den Eltern, die einen Knaben 
rechnen lehrnen lassen, als Hochmut aus und macht sie 
lächerlich," schreibt Pfarrer Waser. 2 ) Der Rechenunter- 
richt wurde daher gewöhnlich in besonderen Nebenstunden 
erteilt und beschränkte sich auf einfache Übungen in den 
„vier Spezies und der regel-de-tri." Der Hauptgrund, warum 
das Rechnen nicht mehr Anklang fand, war wohl der, daß 
die Lehrer größtenteils selbst nicht die elementarsten» 
Kenntnisse davon besaßen 3 ) und ihre „Rechenschüler" hätten 
in eine benachbarte Schule schicken müssen, wie denn der 
Lehrer in Eschenmosen gesteht: „Was aber rechnen ist, 
ist in meiner Schul nicht üblich. Wann Mann es aber 
Lehrnen will, so kann Mann es in den Schulen zu Bülach 
lehrnen, es ist nur eine ringe halb Stund." 4 ) 



3. Schulzeit und Schulbesuch. 

Schulzeit: Über den Schuleintritt sind in der Schul- 
ordnung keine Bestimmungen enthalten; es hing daher ganz 
von der Willkür der Eltern ab, mit welchem Alter sie ihre 
Kinder zur Schule schickten. Meist geschah das im 5. oder 
6. Jahr; da aber manche die Schule mehr als Bewahranstalt 
ansahen, ließen sie schon 3 — 4jährige dort aufnehmen, da- 
mit ihnen diese bei der Arbeit zu Hause nicht hinderlich 
würden. „Die einten Eltern, denen die Gegenwart ihres 



2 ) Akten, Landschulwesen, Staatsarchiv Zürich. E. I. 21. 

3 ) „Im Rechnen wird weder in Schulen noch Nachtschulen in unserer 
Gegend was getan. Die Schulmeister verstehen durchgehends selbst 
nichts davon." (Bericht des Wetzikoner Geistlichen-Kapitels. Akten r 
Landschulwesen. Staatsarchiv Zürich. E. I. 21.) 

4 ) Enquete 1799. 



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— 156 — 

Kindes bei ihrer Arbeit beschwerlich fällt, mögten es am 
liebsten gerade schon in der Wiege senden, andere, die 
ihrem Kinde gerne den Willen lassen, warten zu lange," 
schreibt Pfarrhelfer Nüscheler in Turbental. 1 ) In dem schon 
an anderer Stelle erwähnten offenen Brief von Professor 
J. Schultheß an H. Zschokke, den Herausgeber des „Hel- 
vetischen Genius", wird vorgeschlagen, den Schuleintritt 
gesetzlich auf das sechste Altersiahr festzusetzen, weil das 
„der physischen und geistigen Natur am besten ent- 
spreche." „Freilich sieht man jetzt Kinder," berichtet 
Schultheß, „welche noch nicht vier Jahre alt sind, in die 
Schulen schleppen und tragen, sieht sechsjährige Kinder, 
welche schon, was man so heißt, lesen und etwas schreiben 
können und manches memoriert haben. Aber man unter- 
suche, mit wie unnatürlichem Zwange es bei den meisten 
durchgesetzt werden muß, wie viel darunter die jugendliche 
Munterkeit und Harmlosigkeit, die Entwicklung und Stärke 
des Körpers und alle Seelenkräfte, das Gedächtnis aus- 
genommen, und eigentlich auch dieses, einbüßen; wie die 
Lernbegierde, ehe sie erwacht, getötet, der Kopf zu seelen- 
loser, bloß mechanischer Beschäftigung gebraucht und ab- 
gestumpft wird, wie unsägliche Mühe daher entsteht, wenn 
sie bei weiterem Unterricht sollen eigentlich wahrnehmen, 
beobachten und denken lernen. Und auf der andern Seite 
mache man die Probe, ob ein Kind, welches man zuerst eines 
förmlichen Unterrichtes fähig und ungefähr sechs Jahre 
alt werden ließ, in einem Jahre intensiv und extensiv mehr 
profitiert, als eines von jenen, die schon vom vierten Jahre 
an geschult wurden." 

Der Hauptgrund, warum ein so früher Zeitpunkt für 
den Schuleintritt gewählt wurde, war die schon wiederholt 
konstatierte Tatsache, daß es viele Eltern kaum erwarten 
konnten, bis ihre Kinder aus der Schule entlassen wurden. 



x ) Akten, Landschulwesen, Staatsarchiv Zürich. E. I. 21. 



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— 157 — 

Dies geschah gewöhnlich im 10. Altersjahr, da diese be- 
reits eine Arbeitskraft repräsentierten und bei der land- 
wirtschaftlichen Tätigkeit oder Fabrikarbeit Verwendung 
finden konnten. Die Schulordnung stellte nämlich für den 
Schulaustritt nicht als Bedingung die Absolvierung einer 
bestimmten Anzahl Schulkurse, sondern machte diesen von 
dem Ausweis über ein bestimmtes Maß von Kenntnissen 
abhängig. Artikel XIX. der Schulordnung forderte, „daß 
kein Kind unter irgend einem Vorwand der Schule entlassen 
werde, es könne denn wenigstens verständlich und fertig 
lesen und habe den Catechismus, einige Psalmen, schöne 
Gebete, biblische Sprüche und einige geistliche Lieder mit 
Verstand auswendig gelernt." Den Ausweis über diese 
Kenntnisse hatten die Kinder an den Examina bei Anwesen- 
heit des Pfarrers und der Eltern zu leisten. Da der Entr- 
scheid über die Entlassung in letzter Linie beim Pfarrer 
stand und diese die Erfüllung der in der Schulordnung 
enthaltenen Bestimmungen nicht überall mit gleicher Strenge 
forderten, so wichen die Verhältnisse auch inbezug auf den 
Schulaustritt in Wirklichkeit sehr voneinander ab. 

Der helvetische Schulgesetzentwurf enthielt keine Be- 
stimmungen über die Dauer der Schulzeit. Professor Schult- 
heß hatte beantragt, diese bis zum zwölften Altersjahr ausr- 
zudehnen; er fürchtete jedoch, daß dieser Vorschlag bei 
vielen Landleuten, besonders aber bei den Fabrikarbeitern, 
großen Widerstand finden werde, „da jetzt 9 — 10jährige 
Kinder der Schule entlassen werden und am Spinn- und 
Spulrad einen täglichen Schilling verdienen oder bei kleinen 
Haus- und Feldgeschäften den Eltern behülflich sein 
müssen." Er wollte deshalb den Schulaustritt, wie bisher, 
abhängig wissen von dem Ausweis über ein „Maß von Lehr- 
gegenständen, welches den Zeitraum vom 6. — 12. Lebens- 
jahr genugsam ausfüllt. So würden Geschick und Fleiß 
nicht mit Unfähigkeit und Trägheit an eine Kette ge- 
schmiedet und eine wirksame Triebfeder des menschlichen 



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— 158 — 

Lebens, durch Fleiß einen Vorsprung zu gewinnen, schon 
in der zarten Jugend benutzt. 1 ) 

Ein Jahresschulkurs zerfiel in zwei Teile, in die Winter- 
und die Sommerschule. Trotzdem die Schulordnung vor- 
schrieb, daß an allen Orten auch Sommerschule gehalten 
werden müsse, ergibt die Enquete von 1799, daß sich manche 
Gemeinde bloß mit der Winterschule begnügte. In einigen 
Orten des Oberlandes (z. B. in Sternenberg und Matt) fanden 
sich ausnahmsweise nur Sommerschulen, weil die Weg- 
verhältnisse den Schulbesuch im Winter unmöglich gemacht 
hätten. 2 ) 

Die Winterschulen begannen gewöhnlich mit „Martini" 
(11. November) und endigten Ende März oder Anfang April. 
Die tägliche Unterrichtszeit betrug durchschnittlich sechs 
Stunden, vormittags drei (8 — 11) und nachmittags drei 
(1 — 4). Die Sommerschulen dauerten meist von Mai bis 
August oder September mit wöchentlich 1 — 2tägigem Unter- 
richt von je fünf Stunden. Ferien wurden 2 — 3 Mal ge- 
geben, zur Zeit der Heu- und Getreideernte und der Wein- 
lese ie drei Wochen; außerdem erhielt die Schuljugend an 
den Markttagen der eigenen und der benachbarten Ge- 
meinden, pm Sylvester, an der Fastnacht und am „Hirs- 
montag" frei; das Wetzikoner Geistlichen-Kapitel schlug 
jedoch vor, die Kinder namentlich an diesen Tagen zur 
Schule anzuhalten, „damit der heidnischen und römischen 
Gebräuchen Rest abgeschafft und in Ansehung der Markt- 
tagen nicht verärgert werden; denn was sehen die Kinder 
an solchen Märkten anders, als alle Laster der Freiheit." 1 ) 

Schulbesuch. In den Schulberichten vom Jahre 
1771 hatten sich viele Geistliche über den höchst nach- 



*) Helvetischer Genius, pg. 112—134. 

2 ) „Im Winter aber wird nicht Schule gehalten wegen Berggichter- 
gegend, die so Winterlich ist, ohnmöglich macht, das die Kinder könten 
in die Schul kommen." (Bericht von Sternenberg, Enquete 1799.) 

!) Akten, Landschulwesen, Staatsarchiv Zürich. E. I. 21. 



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— 159 — 

lässigen Schulbesuch beklagt; deshalb waren die Be- 
stimmungen hierüber in der Schulordnung von 1778 wesent- 
lich verschärft worden. Sie lauteten folgendermaßen: „Die 
Kinder derjenigen Eltern, die saumselig zur Schule ge- 
schickt werden, sollen bey Zeiten durch den Schulmeister 
dem Hrn. Pfarrer angezeiget werden; alsdann sollen die 
Eltern das erste mal durch den Ehegaumer 2 ) des Orts zu 
bessrer Beobachtung ihrer Pflichten ermahnet werden. 
Bleiben die Kinder noch weiter aus, so wird der Hr. Pfarrer 
selbst die Eltern durch kräftige Vorstellungen zu ihrer 
Pflicht zu bringen trachten, fruchtet auch dieses nicht, 
so sendet er die Eltern nebst einem Stillständer zu dem 
HH. Dekan, oder bescheidet sie, wo dieser zu weit entfernt 
wäre, auf die nächste Visitation vor denselben, damit sie 
durch diesen sich endlich bereden lassen. Werden die Kinder 
dennoch nicht in die Schule gesendet, so wird die Saum- 
seligkeit der Eltern und die Vernachlässigung ihrer Kinder 
dem regierenden Herren Land- oder Obervogt geleidet, 8 ) 
von welchem die nötige Obrigkeitliche Abstrafung solcher 
saumseligen Eltern und derselben Gehorsammachung man 
zuversichtlich erwarten darf. Mittlerweile soll der Name 
solcher lüderlicher Kinder an der Schultafel angeschrieben 
stehen. Damit aber alle Eltern näher einsehen mögen, wie 
ernstlich diese Aufforderung an sie gemeint sey, so wird 
allen HH. Pfarrern und Seelsorgern gänzlich überlassen, 
diejenigen Kinder, die wegen ihrer eigenen oder ihrer 
Eltern Schuld und Nachsicht in nöthiger Vorbereitung zu 
gründlicher Erkenntnis der christlichen Religion nicht ge- 
nugsam geübt und befestigt erfunden werden sollten, zu 
dem Genüsse des hl. Abendmahles und der Aufnahme als 
erwachsene Glieder der christlichen Gemeinde nicht eher 
zuzulassen, als bis sie das mutwillig versäumte nachgebracht 



2 ) Ehehüter (Stillständer). 

3 ) Angezeigt. 



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— 160 — 

und zu dieser wichtigen Handlung mehr Fähigkeit und 
Würdigkeit erlangt haben." Damit eine Kpntrolle mög- 
lich war, hatte der Lehrer die Absenzen jedes Schulkindes 
gewissenhaft auf einem „Rodel" zu verzeichnen und diesen 
dem Pfarrer von Zeit zu Zeit vorzulegen. Alle diese Be- 
stimmungen genügten aber nicht; die Eltern zeigten die 
größte Widerspenstigkeit und behielten ihre Kinder unter 
jedem möglichen Vorwande zu Hause. Die Lehrer können 
in den Berichten von 1799 nicht genug klagen über den 
schlechten Schulbesuch. Zur Illustration nur wenige Bei- 
spiele: 

Sternenberg: „Es sollen wohl viele Schulkinder sein, 
aber wegen vielen liederlichen Eltern, die unter geringer 
Aufsicht sind, da ein jeder nach eigener Wilkühr seine 
Kinder in die Schul schicken kann oder nicht und alle 
Ausreden gültig sind, seyen sie wegen schlechten Klei- 
dungen oder wegen Armut, und aber auch würklich nicht 
blos wegen Ausreden, sondern wegen Armut selbst, be- 
finden sich anstadt in der Tabel gewiesenen von 70 bis 
auf 20 Kinder beysammen." (Enq. 1799.) Truttikon: 
„Es gibt ville Eltern, die Ihre Kinder den gantzen Winter 
durch nur etwan 4, 5 bis 6 Wochen in die Schulle schicken, 
unter dem schlechten Vorwand, sie müesen keine Künst- 
ler oder Geistlichen geben, durch welche Saumseligkeit die 
vorige Mühe des Lehrers und der Kinderen einigermaßen 
umsunst und vergeblich ist." (Enq. 1799.) 

Wir sahen schon, daß die Lehrer durch Schulversäum- 
nisse in ihrem Einkommen benachteiligt wurden und so 
ein begreifliches Interesse an einem möglichst lückenlosen 
Schulbesuche der Kinder und der Überwindung der Gleich- 
gültigkeit der Eltern hatten. Die Gründe, die die Eltern 
vorbrachten, um die Versäumnisse zu entschuldigen, waren 
sehr mannigfaltige: Schlechte Witterung, schlimme Weg- 
verhältnisse, zu große Entfernung vom Schulort, Armut, 



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— 1€1 — 

Mangel an Kleidung, Krankheit, dringende Feldarbeiten, Be- 
aufsichtigung jüngerer Geschwister u. s. w. 

Welchen Schwankungen die Schülerzahlen während 
eines Jahres unterworfen waren, zeigt folgende Tabelle der 
Schule Stäfa. 1 ) 





Eingeschriebene 


Erschienen im 






Schülerzahl 


Maximum 


Minimum 


Winterschule 


1794/95 


104 


72 


12 


>> 


1795/96 


112 


72 


24 


w 


179697 


100 


- 67 


12 


n 


1797/98 


100 


70 


8 


u 


1798/99 


92 


49 


10 


Sommerschule 


1795 


127 


82 


71 


n 


1796 


112 


70 


30 


n 


1797 


131 


84 


50 


w 


1798 


112 


79 


30 



Noch schlimmer gestalteten sich aber die Verhältnisse 
zur Zeit der Revolution. Einerseits waren die Kriegsereig- 
nisse einem geregelten Schulbesuch hinderlich und ander- 
seits wurden viele durch ihre falschen Begriffe von Frei- 
heit und Souveränität dazu verführt, sich dem lästigen Schul- 
zwang zu entziehen. Dazu kam noch, daß der Krieg grenzen- 
loses Elend über die Landbevölkerung brachte; ganze 
Gegenden verarmten und die Almosenämter waren nicht 
mehr imstande, die Not zu lindern. Statt zur Schule, gingen 
die Kinder scharenweise betteln. 2 ) In den andern Kantonen 
müssen die Verhältnisse keine bessern gewesen sein; denn 
auf Antrag des Unterrichtsministers sah sich der Voll- 



*) Enquete 1799. 

2 ) Distrikt Uster: „Der Gassenbettel ist beschwerlich und ärgerlich 
in Ansehung des Schulbesuchs und der Moralität, besonders im obern 
Teil des Distrikts." 

Distrikt Bassersdorf: „Auch da ist Bettel." • 

Distrikt Mettmenstetten: „Der Bettel in einigen Gemeinden, wie 
Affoltern, ist erstaunlich groß." (Protokoll des Erz.-Rates, 1802, f. 56, 
aus den Berichten der Distrikts-Inspektoren.) 



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— 162 — 

ziehungsrat am 6. Dezember 1800 genötigt, ein besonderes 
Dekret über den Schulbesuch zu erlassen. Darin wurde 
verfügt, daß jeder Vater seine schulpflichtigen Kinder 
wenigstens den Winter über die Schule besuchen lassen 
müsse. Die sich weigernden Eltern wurden für jede Woche 
Versäumnis, vom Tage der Ermahnung durch den Pfarrer 
an gerechnet, mit einer Buße von fünf „Batzen" belegt, 
die zum Ankauf von Schulbüchern für ärmere Kinder und 
für Prämien verwendet werden sollten. 1 ) Diese Verfügung 
hatte aber nicht die gewünschte Wirkung, weil, wie der 
Erziehungsrat des Kantons Zürich an den des Kantons Leman 
berichtete, „die Bußen auf die Armen nicht konnten an- 
gewendet werden, und weil im ganzen die Munizipalitäten 
weder mit Handhabung dieser, noch irgend einer Schul- 
verordnung auch nur mit einigem Eifer sich befassen 
möchten." 2 ) Zudem suchten manche Eltern der Buße da- 
durch zu entgehen, daß sie ihre Kinder wöchentlich wenig- 
stens einen oder zwei halbe Tage zur Schule schickten. 3 ) 
Aus dem „Absenzenrodel" von Ebertswil ergibt sich bei- 
spielsweise, daß von den 15 eingeschriebenen Schülern die 
Winterschule 1801/02 fünf gar nicht besuchten, weitere 
fünf hatten über 160 und drei über 130 Absenzen. 4 ) Der 
Erziehungsrat ermangelte nicht, auch seinerseits auf dem 
Verordnungswege nach Kräften den Schulversäumnissen zu 
steuern. Jeden Herbst, vor Beginn der Winterschule, er- 
ließ er eine eindringliche Proklamation an die Mitbürger, 
worin diese auf die Bedeutung des Schulunterrichts auf- 
merksam gemacht und aufgefordert wurden, ihre Kinder 
zu fleißigem Besuche anzuhalten. Als Zwangsmaßregel 
wurde bestimmt, daß in Zukunft nur solche Eltern mit 
Unterstützung aus Gemeinde- und andern öffentlichen 



*) Strickler, Aktensammlung, VI, pag. 450 u. f. 

2 ) Missiven des Erz.-Rates. 1801. f. 270. 

3) Protokoll des Erz.-Rates. 1801. f. 13. 
*) Missiven des Erz.-Rates. 1802. f. 195. 



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— 163 — 

-Armengütern bedacht werden, deren Kinder die Schule 
ordentlich besuchen, „und damit nicht Eltern aas Eigen- 
nutz, um etwa einen Schilling zu ersparen, ohne Not die 
Kinder ganze Wochen die Schule versäumen lassen," mußte 
„bey Berechnung des Schullohnes die ganze Dauer der Zeit 
von Eröffnung der Schule bis zum Schlußexamen in An- 
schlag gebracht werden." 5 ) Der Erziehungsrat selbst be- 
faßte sich mit der Kontrolle über den Schulbesuch, indem 
er sich von den Distriktsinspektoren die Schultabellen ein- 
senden ließ, auf denen der neue Schulort bei Wegzug jedes 
Schülers vorgemerkt werden mußte, damit man sich auß 
den Tabellen des betreffenden Orts überzeugen konnte, ob 
er die dortige Schule besuche. 

Trotz alledem ließ auch die letzte Periode der Helvetik 
hinsichtlich des Schulbesuchs noch viel zu wünschen übrig, 
und erst als das Ansehen der Oberbehörden kräftiger ge- 
worden war und den Verordnungen mehr Nachdruck ver- 
schafft werden konnte, wurde es möglich, bessere Zustände 
herbeizuführen. 



4. Klasseneinteilung. 

Die Lehrordnung empfiehlt in Anlehnung an den seit 
Begründung von Schulen üblichen Usus die Schüler in drei 
Klassen einzuteilen, „eine Klasse für die A B C Schüler, 
eine für die, so zum Buchstabieren und eine für die, so 
3um Lesen angehalten werden sollen." Nach der Enquete 
iinden wir eine Einteilung in Klassen bloß in 77% der 
Schulen; 1 ) 4<>/o sind in 2, 30% in 3 und 19% in mehr als 
drei (4 — 6 oder noch mehr) Klassen eingeteilt, bei 24% 
ist die Zahl der Klassen nicht ersichtlich, da die Lehrer 
dieser Schulen die Frage bloß mit „Ja" beantwortet haben. 

5 ) Aus der Proklamation des Erz.-Rates v. 23. März 1802. Helvet. 
Akten, Staatsarchiv Zürich. K. II. 93. 

x ) Doch ist es wahrscheinlich, daß manche Lehrer die Frage nach 
4er Klasseneinteilung nicht verstanden und daher auch nicht darauf 
reagiert haben. 



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— 164 — 

Die Einteilung konnte natürlich nicht, wie heute, nach 
dem Alter vorgenommen werden, da dieses beim Schul- 
eintritt bei den einzelnen Kindern sehr verschieden war. 
In allen Fällen wurde sie daher nach der Unterrichtsmaterie^ 
beziehungsweise nach den zur Verwendung kommenden 
Schulbüchern vorgenommen. Die gebräuchlichsten Klassen- 
einteilungen waren folgende: 

2 Klassen: 1. Buchstabieren, 2. Lesen. 

3 Klassen: 1. Buchstabieren, 2. Auswendiglernen, 3. Schrei- 

ben, oder nach den Schulbüchern: 

1. Namenbüchlein und Lehrmeister (Fragstücklein). 

2. Psalmbuch und „Zeugnusse". 

3. Testament und „Geschriebenes Lesen". 1 ) 

4 Klassen: 1. Buchstabieren, 2. Syllabieren, 3. Lesen und 

Auswendiglernen, 4. Schreiben. 

5 Klassen: „1. Alphabetschüler, 2. Buchstabierschüler, 3. 

Leseschüler, 4. Schreibschüler, 5. Rechner." 
In Schulen mit großen Schülerzahlen war die Klassen- 
einteilung oft eine sehr weitgehende; wir lassen als typisches 
Beispiel die von Eglisau folgen 2 ): 
„1. Abteilung: Lehrmeister. 

a) Die Kinder, die nur im Fragstücklein buchstabieren. 

b) „ „ , die die großen Fragen buchstabieren. 

c) „ „ , die sie erst buchstabieren und dann lesen. 

d) „ „ , die sie lesen und dann auswendig lernen. 
2. Abteilung: Lesen. 

a) Die Kinder, die in der Zeugnuß erst buchstabieren, dann 

lesen. 

, die in der Zeugnuß und im Testament lesen. 

, die leichte Flugschriften lesen. 

, die Zeitungen, das Wochenblatt u. s. w. 

lesen. 

*) Diese Einteilung findet sich am häufigsten. 
2 ) Enquete 1799. 



b) 


» 


c) 


99 


d) 


>> 



"X 



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— 165 — 

3. Abteilung; Geschriebenes lesen. 

a) Die Kinder, die die Vorzettel lesen. 

b) „ „ , die Kanzley-Schriften lesen. 

c) „ „ , die alle Arten Schriften lesen." 

Die Schüler ,die sich mit demselben Unterrichtsstoff 
zu beschäftigen hatten, saßen, wo dies der Raum zuließ, 
an demselben Tische beisammen. Der sehr unregelmäßige 
Schulbesuch machte einen eigentlichen Klassenunterricht, 
bei dem von einer Abteilung in einer gewissen Zeit ein 
bestimmter Unterrichtsstoff absolviert wird, meist unmög- 
lich. Gewöhnlich bekam daher jedes Kind jeden Tag sein 
besonderes Pensum. Wo es aber anging, bildete man aus 
den Schülern nach dem Lehrstoff bestimmte Gruppen. Der 
Stundenplan oder die Unterrichtsordnung gestaltete sich 
dann in der Regel folgendermaßen: 

Vormittags: l ) 

2. Klasse 
„lernt die Letzgen. 
präpariert sich zum 
Aufsagen. Die ganze 
Klasse hat das 
gleiche Pensum." 



3. Klasse 
8-9. „sagt auf. a | 

„Alle Schüler dieser ' 
Klasse haben die ! 
gleiche Letzge. Der 
Schulmeister setzt 
sich zu ihrem Tisch 
und lässt einen um 
den andern lesen 
und aufsagen und 
gibt dann eine neue 
Letzge auf, die er 
vorliest und deut- 
lich macht " 

9-10. „Überliest die 
eben aufgegebene 
Letzge." 

10-11. „Fängt an dieselbe 
auswendig zu ler- 
nen." 



1 



1. Klasse 
„Sind von den Klei- 
nern einige in den 
zwei ersten Stunden 
gegenwärtig, so wird 
ein grösserer Schüler, 
der schon aufgesagt, 
zu ihnen gesetzt, der 
hält sie in der Stille 
und unterrichtet sie." 



„sagt auf, der Schul- 
meister setzt sieh an 
ihren Tisch und stellt 
eins ums andere auf. " 
„wiederholt die auf- 
gesagte Letzge für 
sich." 



„sagt auf. u 



*) Akten Landschulwesen, Staatsarchiv Zürich. E. I. 21. 



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— 166 



1-2. „schreibt mit Hülfe 
des Schulmeisters." 

2-3. „schreibt allein 
nach Vorschrift." 

3-4. „lernt die Letzge 
auf Morgen, es sei 
im Lesen oder aus- 
wendig; die ganz 
fertig im Lesen, 
lernen Geschriebe- 
nes lesen." 



Nachmittags: 
„lernt die neue 
Letzge." 

„sagt auf wie am 
Morgen." 

„lernt und wieder- 
holt die aufgesagte 
Letzge." 



„wie am Morgen" 



„sagt auf." 



5. Schulzucht. 

Die Schulzucht erstreckte sich auf das Betragen in: 
und außerhalb der Schule; sie war im allgemeinen eine 
milde. Hören wir zunächst die Bestimmungen der Schul- 
ordnung hierüber! „Der Schulmeister soll gegen die Kinder 
keine Gefahr brauchen, dabei weder auf Liebe noch Freund- 
schaft, weder auf Haß noch Feindschaft, weder auf Reich- 
tum noch auf Armut sehen, sondern jedes halten wie sein 
eigen Kind. Auch soll er die verschiedenen Gemütsarten 
der Kinder wol in Obacht nehmen und anders gegen die 
verfahren, bey denen es nötig ist, Gelindigkeit zu gebrauchen 
und anders gegen die, die nur Strenge und Drohen sitzen 
lassen und nur mit der Ruthe können zurechtgewiesen 
werden. Er soll die liederlichen und fehlbaren Jedesmal 
nach Beschaffenheit ihres Fehlers tadeln und bestrafen, 
doch so, daß er sich dabei aller Schimpf- und Spottnamen» 
und aller unanständigen Ausdrücke sorgfältig enthalte. 
Kinder, die am Leib oder an Kleidern unreinlich sind, soll 
er auf die Schandbank setzen, Kinder, die mit Vorsatz, 
nichts lernen, in der Schule zurückbehalten und in eine 
niedrigere Klasse heruntersetzen und sie als lüderliche auf 



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— 167 — 

der Tafel bezeichnen, Kinder, die auf wiederholte Erinne- 
rung schwatzen und andern an der Aufmerksamkeit hinder- 
lich sind, einige Tage oder eine Woche auf einen besonders 
bezeichneten Platz setzen und sie nicht wieder bei den 
andern Platz nehmen lassen, als bis sie versprechen, stille 
zu sein. Kinder, die lügen, schwören, betrüglich handeln, 
auf der Gasse unanständig sich betragen, in der Kirche 
sich mutwillig aufführen und also mutwillig Böses tun, 
sollen, nachdem der Schulmeister ihnen vorher ihr Ver- 
gehen und die Schändlichkeit desselben bestmöglich über- 
zeugend vorgehalten hat, mit der Ruthe gezüchtigt 
werden; doch soll dabei die Vorsicht gebraucht werden, 
daß der Gezüchtigte wohl schmerzhafte Empfindungen, aber 
keine Verletzung oder Schaden leide, besonders der Kopf 
verschont bleibe. Wenn aber ein Kind einer besondern 
Vergehung sich schuldig gemacht und eine wichtige Be- 
strafung verdient hat, so soll eine solche Bestrafung nicht 
ohne Vorwissen und Rat des Herrn Pfarrer vorgenommen 
werden." 

Als Zuchtmittel gegen leichtere Vergehen, wie Un- 
fleiß, Unaufmerksamkeit u. s. w., kamen außer Ermah- 
nungen, Straufaufgaben und Nachsitzen besonders Ehren- 
strafen zur Anwendung. Letztere bestanden hauptsächlich 
in dem Verluste „kleiner Privilegien" und der „Setzung 
an ein abgesondertes Ort". Zu diesem wurde der „hinterste 
Winkel in der Schulstube" gewählt, der von den Kindern 
„Hummel" genannt wurde. 1 ) An manchen Orten wurden 
die Kinder, die ihre „Letzgen" wegen Unfleiß nicht konnten, 
auf den „Esel" gesetzt, d. h. auf „eine Bank an der Wand, 
daran ein Esel gemalt ist." „Das tut den Kindern weher, 

x ) „Man gewahrt, daß die Setzung an ein abgesondertes Ort in der 
Schulstube für die Kinder die fürchterlichste Strafe ist und das An- 
drohen derselben lenkt die meisten schon so, daß die Execution oft 
ausbleiben kann." (Aus einem Schulbericht des Wetzikoner Geistlichen- 
Kapitels.) Staatsarchiv Zürich. E. I. 21. 



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— 168 — 

als wenn sie Streiche empfangen hätten." 2 ) Bei der An- 
wendung von Strafen wurde den Lehrern besonders zur 
Pflicht gemacht, wohl zu unterscheiden zwischen „Natur- 
fehlern" („schwaches Gedächtnis, Mangel an den Sprach- 
gliedern, eine unlenksame Hand zum Schreiben, ein kurzer 
Stillstand der Seele") und „Bosheits- oder vorsätzlichen 
Fehlern." 

Gröbere Vergehen, als die besonders Schwören, Gottes- 
lästerungen, Diebstahl und Lügen galten, wurden mit der 
Rute bestraft. Sonst waren die körperlichen Strafen nicht 
üblich und nach dem Bericht des Wetzikoner Geistlichen- 
Kapitels waren „die Schulmeister im Abstrafen eher zu 
gnädig, als zu ernstlich." 



6. Ejcamina. 

Der Zweck der Schulexamina war ein dreifacher. 
Erstens war es der Anlaß, wo der Lehrer seinen Auf- 
sichtsorganen über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen 
hatte, zweitens mußten sich die Kinder, die der Schule 
entlassen zu werden wünschten, über die dazu erforder- 
lichen Kenntnisse ausweisen, und drittens war das Examen 
eine Art Schulfest, an dem die Schüler ihr Wissen zeigen, 
konnten und durch Belohnung in abstrakter oder konkreter 
Form zu weiterer Arbeit angespornt wurden. 

Nach der Schulordnung sollte das Examen jeweilen 
nach Beendigung der Winterschule vom Pfarrer und den 
Schulvorgesetzten abgehalten werden. Dabei hatte der 
Lehrer ein Verzeichnis der Schüler und des von ihnen aus- 
wendig gelernten Stoffes vorzulegen. Nachstehend bringen 
wir einen solchen „Examen-Rodel" der Schule zu Uerikon: 



2 ) Schulbericht v. Affoltern. Akten, Landschulwesen. Staatsarchiv 
Zürich. E. I. 21. 



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- 169 — 



3. Klasse Knaben : 


Lesen 


Schreiben 


1 Auswendig-Gelerntei 

I 


Hs. Caspar Bühler 


Testament 


Vorschrift 


i Gebete 14 

| Lieder 7 

Psalmen 1 


Heinr. Bödmet 


Testament 


Vorschrift 


i Gebete 9 


Mädchen : 
Anna Bühler 


Testament. 
Katechismus 


Vorschrift 


Gebete 14 i 
i Lieder 14 
| Psalmen 14 


2. Klasse 
Hs. Kud. Ryfel 




j 


1. Klasse 
Heinr. Strickler 


Namenbürhlein 


j — 



In welcher Weise sich das Examen, das gewöhnlich 
5 — 6 Stunden dauerte, abwickelte, zeigt uns ein Schul- 
bericht des Wetzikoner Geistlichen - Kapitels, dem wir 
folgende Stelle entnehmen: 

„Nach gemachtem Eingang, worin man gegenwärtig 
wird der Catalogus, worin ein jedes Kind nebst seinen 
Pensis eingeschrieben, von dem Schulmeister gefordert nebst 
den Probschriften von denen, die geschrieben. Man läßt 
ein jedes Kind nach dem Verzeichnis hervortreten, man 
examiniert es selbst mit Genauheit im Buchstabieren, Lesen, 
den auswendig gelernten Gebeten, Psalmen, Liedern, und 
wo das Singen üblich, auch hierin. Nachdem über den 
Fleiß eines guten Schulmeisters Zufriedenheit bezeugt wird, 
wo aber nichts zu rühmen an dem Schulmeister das Lob 
mit Stillschweigen vorübergelassen werden muß, so werden 
die Kinder ermahnet, wie zur fleißigen Besuch ung des 
Gottesdienstes u. s. w. Die Vorgesetzten nehmen weiters, 
damit sie nichts verderben, an dem Examen selbst keinen 
Anteil, außer daß man ihnen die Probschriften communi- 



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— 170 — 

eiert. An einigen Orten werden Praemien von geschriebenen 
Schriften und Strophen aus den Liedern, denen, die am 
besten gelesen und geschrieben, ausgeteilt unter dem Be- 
ding, daß es ein jedes für sich behalten soll, und so ist 
das Examen mit den Kindern vollendet. Nach Weggang 
der Kinder muß der Schulmeister ein pflichtmäßiges 
Zeugniß von einem jeden Kind, besonders auch von den 
größern ablegen und wird deliberiert, welche von den- 
selbigen der Schul entlassen werden können. Der Schul- 
meister wird zur Fortsetzung seiner Arbeit freundernstlich 
erinnert und die Vorgesetzten aufgewecket, auch mit dem 
Schulmeister über der Kindern Aufführung zu wachen, die 
Schule fleißig zu besuchen und dem Schulmeister nach ihrer 
Pflicht und Kräften an die Hand zu gehen." 1 ) 

Mancherorts war es üblich, am Schlüsse des Examens 
allen Schülern, oder denen, die sich durch besondere Lei- 
stungen ausgezeichnet hatten, zur Aufmunterung kleine 
„Prämien" zu verabreichen. Diese bestanden gewöhnlich 
in Büchern, Geld oder Backwerk. In Bülach bekamen die 
„liederlichsten ein, die fleißigen zwei und die besten drei 
Glas Wein aus dem Stadtkeller und ein Stück Brot", in 
Marthalen jedes Kind einen „Eierweggen", in Knonau die 
„Schreiber 2 bis 8 ß, die kleinen so noch nicht schreiben 
1 ß aus dem Kirchengut" und in dem Schulbericht von 
Brütten wird hinsichtlich der Examenprämien bemerkt: 
„Honores nostri sunt rari atque tenues eamque ob causam 
gloriosi; sie bestehen darin, daß man einem fleißigen Schul- 
kind, das neben dem Lesen in einem Winter noch 6 Psalmen 
und 2 Gebeter auswendig gelernt hat, 2 Dirgeli (ein Ge- 
bäck) gibet, wie hingegen einem anderji nur eins." 2 ) 

Nach der Ernennung von Schulinspektoren wurden diese 
mit der Abnahme der Examina betraut. In den Instruktionen 



*) Akten, Landschulwesen, Staatsarchiv Zürich. E. I. 21. 
2 ) Enquete 1799 u. Akten, Landschulwesen, E. I. 21. 



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— 171 — 

für Schulinspektoren hatte Stapfer zwei Schulprüfungen vor- 
gesehen, nämlich eine ordentliche und eine außerordent- 
liehe. Die erstere, die zu Ende der Winterschule statte 
finden sollte, trug mehr den Charakter eines Schulfestes, 
das den Abschluß des Schulkurses bildete; diesem wohnten 
gewöhnlich nur der Ortsgeistliche und die Ortsvorgesetzten 
bei; für den Schulinspektor bestand hiezu keine Verpflich- 
tung. Die außerordentliche Prüfung fiel in den Monat De- 
zember oder Januar. Nachdem der Tag des Examens am 
Sonntag vorher von der Kanzel verkündigt worden war, 
fand sich der Schulinspektor zur bezeichneten Zeit in der 
Schule ein und nahm „eine sorgfältige Prüfung der Kinder 
vor, auf welche er eine Beförderung derselben in obere 
Klassen" folgen ließ. Über den Ausgang des Examens 
wurde dem Erziehungsrat jeweilen ein kurzer Bericht ein- 
gesandt. 

Alles in allem ergibt sich uns am Schlüsse unserer 
Untersuchung als Tatsache, daß die Zeit der Helvetik eine 
der bedeutendsten Etappen im Werdegange des Zürcher 
Volksschulwesens ist. Diese ihre hervorragende Bedeutung 
liegt aber keineswegs, um im Bilde zu reden, im Aufbau 
der Stockwerke am Gebäude der allgemeinen Jugendbildung, 
sie ist vielmehr' zu suchen im Entwurf des Bauplanes und 
allenfalls in der Fundamentierung. Ein erstklassiges 
Kulturwerk, wie es der Ausbau der Volksschule in irgend 
einem Staatswesen ist, bedarf durchaus der Segnungen des 
Friedens. Während Zürich aber beispielsweise ziemlich un- 
berührt blieb von jenen Kriegsgreueln, die in der ersten 
Hälfte des 17. Jahrhunderts das benachbarte Deutschland 
fast in Barbarei zurücksinken ließen, wurde es von den 
Ereignissen um die Wende des 18. Jahrhunderts mächtig 
ergriffen und in einen langanhaltenden Zustand der Gärung 
versetzt. Dazu stellen die wenigen Jahre, während der 
die helvetische Republik bestand, doch eine viel zu kurz 



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-- 172 — 

bemessene Frist dar, als daß man während derselben über- 
trieben große Resultate von den neuen Institutionen für 
Volksbildung erwarten dürfte. 

Ergab sich uns deshalb auch noch kein erfreuliches 
Gesamtbild vom Volksschulwesen des Kantons, so hat doch 
die weitere Entwicklung der Volksschulen im 19. Jahr- 
hundert vollauf dargetan, welche lebenskräftigen Ideen der 
Zeit der Helvetik entstammen. Der Gedanke der all- 
gemeinen, einheitlichen Volksschule, den jener kaiserliche 
Freund Zürichs bereits 801 durch eine besondere Ver- 
ordnung angeregt hatte, erstmalig aber 1619 in Weimar 
mit gesetzlicher Nötigung zum Schulbesuch zur Verwirk- 
lichung kam, wird zur Zeit der Helvetik zum vornehmsten 
Prinzip erhoben. Auch im letzten Glied der großen Volks- 
gemeinschaft soll die Idee der Humanität realisiert werden 
— ein Ziel, für das Zürichs größter Sohn, den „des Volkes 
jammerte", mit dem ganzen Vollgewicht seiner Persönlich- 
keit eintrat. Die Helvetik entzog zum ersten Male der 
Kirche das Protektorat über die Volksschulen, diese werden 
nun zu integrierenden Bestandteilen des Staates, zu An- 
stalten, in denen die heranwachsenden Generationen fortan 
gebildet wurden im Geiste der Demokratie. 



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Anhang. 

Fragen 

über den Zustand der Schulen an jedem Orte. 

I. Lokalverhältnisse. 

1. Name des Ortes, wo die Schule ist. 

a) Ist es ein Flecken, Dorf, Weiler, Hof? 

b) Ist es eine eigene Gemeine? Oder zu welcher Ge- 
meine gehört er? 

c) Zu welcher Kirchengemeine? (Agentschaft?) 

d) Zu welchem Distrikte? 

e) Zu welchem Kanton gehörig? 

2. Entfernung der zum Schulbezirk gehörigen Häuser? 

(Diese wird nach Viertelstunden bestimmt; es 
heißt z. B. innerhalb des Umkreises der nächsten 
Viertelstunde liegen 25 Häuser, innerhalb des Um- 
kreises der zweyten 13 Häuser, und innerhalb des Um- 
kreises der dritten 4 Häuser.) 

3. Namen der zum Schulbezirke gehörigen Dörfer, Weiler, 

Höfe. 

a) Zu jedem wird die Entfernung vom Schulorte, und 

b) die Anzahl der Schulkinder, die daher kommen, gesetzt. 

4. Entfernung der benachbarten Schulen auf eine Stunde 
im Umkreise. 

a) Ihre Namen. 

b) Die Entlegenheit einer jeden. 

IL Unterricht. 

5. Was wird in der Schule gelehrt? 

6. Werden die Schulen nur im Winter gehalten? Wie 
lange? 

7. Schulbücher, welche sind eingeführt? 



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— 174 — 

8, Vorschriften, wie wird es mit diesen gehalten? 

9, Wie lange dauert täglich die Schule? 

10. Sind die Kinder in Klassen geteilt? 

III. Personalverhältnisse. 

11. Schullehrer. 

a) Wer hat bisher den Schulmeister bestellt? Auf welche 

Weise? ^ 

bi Wie heißt er? 

o Woher ist er? 

d) Wie alt? 

ei Hat er Familie? Wie viel Kinder? * 

f) Wie lange ist er Schullehrer? 

g) Wo ist er vorher gewesen? Was hatte er vorher für 
einen Beruf? 

h) Hat er jetzt neben dem Lehramte noch andere Ver- 
richtungen ? Welche ? 

12. Schulkinder. Wie viele Kinder besuchen überhaupt die 

Schule? 

TT7 . , Knaben? 

a. im Winter? Mädchen? 

b. im Sommer ?K£ ? 

IV. ökonomische Verhältnisse. 

13. Schulfond (Schulstiftung). 

a) Ist dergleichen vorhanden? 

b) Wie stark ist er? 

c) Woher fließen seine Einkünfte? 

d) Ist er etwa mit dem Kirchen- oder Armengut ver- £< 
einigt? 

14. Schulgeld. 

Ist eins eingeführt? Welches? 1 % 

15. Schulhaus. 

a) Dessen Zustand; neu oder baufällig? 

b) Oder ist nur eine Schulstube da? In welchem Ge- 
bäude? 



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— 175 — 



c) Oder erhält der Lehrer in Ermangelung einer Schul- 
stube Hauszins? Wie viel? 

d) Wer muß für die Schulwohnung sorgen und selbige 
im baulichen Stande erhalten? 

16. Einkommen des Schullehrers. 

A. An Geld, Getreide, Wein, Holz etc. 

B. Aus welchen Quellen? 

a. abgeschafften Lehengefällen (Zehenten, Grundzinsen)? 

b. Schulgeldern ? 

c. Stiftungen ? 

d. Gemeindskassen ? 

e. Kirchengütern? 

f. zusammengelegten Geldern der Hausväter ? 

g. liegenden Gründen ? 
h. Fonds, welchen ? (Kapitalien). 

I. Anmerkung. Den Beantwortungen dieser Fragen 
können nach Belieben noch allerley Anmerkungen und Nach- 
richten beygefügt werden. 

II. Anmerkung. Jeder Schullehrer soll die Bantwortung 
dieser Fragen doppelt schreiben; die erste Abschrift hat er 
sogleich seinem Agenten zu übergeben. Der Agent wird 
sie durch den Unterstatthalter und Regierungsstatthalter 
an den Minister der Künste und Wissenschaften gelangen 
lassen. Die zweyte Abschrift hat der Schullehrer dem Di- 
striktsinspektor einzuhändigen. 

III. Anmerkung. Jedermann ist gebeten, die Beant- 
wortung und die Einsendung soviel wie möglich zu be- 
schleunigen. 



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• 1-4 

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Lebensabriss* 



Ich, Willibald Klinke, von Zürich, wurde am 18. Sep- 
tember 1879 geboren. Nach Absolvierung der zürcherischen 
Primär- und Sekundärschule trat ich 1895 ins Lehrerseminar 
Küsnacht bei Zürich. 1899 bestand ich die Staatsprüfung 
als Primarlehrer und betätigte mich sodann im Schulamt 
teils an Sekundär-, teils an Primarschulen im Kanton Zürich. 

1903 erhielt ich eine Anstellung an der städtischen Volks- 
schule in Winterthur, wo ich mich jetzt noch befinde. 

1904 ließ ich mich an der hiesigen Universität immatri- 
kulieren und widmete mich während sechs Semestern 
Studien in Philosophie, Pädagogik, Psychologie, Aesthetik, 
Ethik, Logik, deutscher Sprachgeschichte, Anthropologie, 
Anatomie und Hygiene. Für die vielseitigen Anregungen 
während dieser Zeit fühle ich mich ganz besonders den 
Herren Professoren Martin, Schumann und Störring zu Dank 
verpflichtet. 



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